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   BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97   

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BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97 (https://dejure.org/1999,405)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1999 - X ZR 156/97 (https://dejure.org/1999,405)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - X ZR 156/97 (https://dejure.org/1999,405)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 7
  • NJW 2000, 213
  • GRUR 1999, 977
  • DB 1999, 2635
  • K&R 1999, 465
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 112, 140, 150 - Befestigungsvorrichtung II).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, fällt der Austausch von dort unter Schutz gestellten technischen Merkmalen durch andere grundsätzlich nur dann in den Schutzbereich, wenn die Gleichwirkung von einem Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkannt werden konnte (sog. Äquivalenz; vgl. dazu auch BGHZ 112, 140, 151 - Befestigungsvorrichtung II; 125, 303, 312 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme).

    In den Schutzbereich eines Patents fallen demnach grundsätzlich auch solche alternativen Lösungsmittel, die im Rahmen eines einheitlichen Lösungsgedankens die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung wie die Mittel nach dem Patent haben und die in ihrer Ausgestaltung vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen aufgefunden werden können, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (BGHZ 98, 12, 19 - Formstein; 105, 1, 10 - lonenanalyse; 112, 140, 148 - Befestigungsvorrichtung II).

    Es ist dann nicht mehr erheblich, ob bei der angegriffenen Ausführung zugleich zusätzliche (konkretisierende oder ergänzende) Merkmale verwirklicht sind, die möglicherweise erfinderischen Charakter haben (BGHZ 112, 140, 151 - Befestigungsvorrichtung II).

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Der Schutzbereich eines - wie hier - nach dem 1. Januar 1978 angemeldeten Patents bemißt sich hinsichtlich der Benutzung der Erfindung durch Abwandlungen der patentgemäßen Lehre nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentansprüche (BGHZ 98, 12, 19 - Formstein).

    In den Schutzbereich eines Patents fallen demnach grundsätzlich auch solche alternativen Lösungsmittel, die im Rahmen eines einheitlichen Lösungsgedankens die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung wie die Mittel nach dem Patent haben und die in ihrer Ausgestaltung vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen aufgefunden werden können, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (BGHZ 98, 12, 19 - Formstein; 105, 1, 10 - lonenanalyse; 112, 140, 148 - Befestigungsvorrichtung II).

  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 72/94

    "Prospekthalter"; Erschöpfung des Patentrechts bei Inverkehrbringen des

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Es kann das Schutzrecht vielmehr selbst auslegen und insbesondere überprüfen, ob es richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist (st. Rspr. vgl. u.a. Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter und vom 27.10.1998 - X ZR 56/96, NJW-RR 1999, 546 - Sammelförderer).

    In diesen Tatsachenbereich gehört es, wenn im Rahmen der Ermittlung des in der Patentschrift offenbarten Erfindungsgegenstandes festgestellt wird, wie der Durchschnittsfachmann die in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen versteht und welche konkreten Vorstellungen er mit ihnen und mit dem geschilderten Erfindungsgedanken verbindet (vgl. Sen.Urt. v. 22.3.1983 - X ZR 9/82, GRUR 1983, 497, 498 - Absetzvorrichtung; Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; Urt. v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II).

  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    In den Schutzbereich eines Patents fallen demnach grundsätzlich auch solche alternativen Lösungsmittel, die im Rahmen eines einheitlichen Lösungsgedankens die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung wie die Mittel nach dem Patent haben und die in ihrer Ausgestaltung vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen aufgefunden werden können, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (BGHZ 98, 12, 19 - Formstein; 105, 1, 10 - lonenanalyse; 112, 140, 148 - Befestigungsvorrichtung II).
  • BGH, 06.11.1990 - X ZR 55/89

    Umfang des Schutzbereichs eines europäischen Patents

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Die Verwendung von gleichwirkenden Mitteln, die den geschützten Lösungsgedanken wesentlich verändern oder dem Grundgedanken der Erfindung widersprechen (BGHZ 113, 1, 9 - Autowaschvorrichtung) oder den im Anspruch als erfindungswesentlich herausgestellten Mitteln schroff entgegengesetzt sind, fällt demgegenüber regelmäßig nicht in den Schutzbereich (vgl. BGHZ 115, 204, 207 - Beheizbarer Atemluftschlauch).
  • BGH, 24.09.1991 - X ZR 37/90

    Patentrechtliche Bedeutung bestimmter Merkmale Mittelbare Patentnutzung

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Die Verwendung von gleichwirkenden Mitteln, die den geschützten Lösungsgedanken wesentlich verändern oder dem Grundgedanken der Erfindung widersprechen (BGHZ 113, 1, 9 - Autowaschvorrichtung) oder den im Anspruch als erfindungswesentlich herausgestellten Mitteln schroff entgegengesetzt sind, fällt demgegenüber regelmäßig nicht in den Schutzbereich (vgl. BGHZ 115, 204, 207 - Beheizbarer Atemluftschlauch).
  • BGH, 27.10.1998 - X ZR 56/96

    Sammelförderer

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Es kann das Schutzrecht vielmehr selbst auslegen und insbesondere überprüfen, ob es richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist (st. Rspr. vgl. u.a. Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter und vom 27.10.1998 - X ZR 56/96, NJW-RR 1999, 546 - Sammelförderer).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    In diesen Tatsachenbereich gehört es, wenn im Rahmen der Ermittlung des in der Patentschrift offenbarten Erfindungsgegenstandes festgestellt wird, wie der Durchschnittsfachmann die in den Patentansprüchen verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen versteht und welche konkreten Vorstellungen er mit ihnen und mit dem geschilderten Erfindungsgedanken verbindet (vgl. Sen.Urt. v. 22.3.1983 - X ZR 9/82, GRUR 1983, 497, 498 - Absetzvorrichtung; Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; Urt. v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II).
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Wie der Senat bereits entschieden hat, fällt der Austausch von dort unter Schutz gestellten technischen Merkmalen durch andere grundsätzlich nur dann in den Schutzbereich, wenn die Gleichwirkung von einem Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkannt werden konnte (sog. Äquivalenz; vgl. dazu auch BGHZ 112, 140, 151 - Befestigungsvorrichtung II; 125, 303, 312 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme).
  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

    Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher

    Auszug aus BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
    Um diese Prüfung zu ermöglichen, muß der Tatrichter - wie bei der Beweiswürdigung - auch bei der Tatsachenfeststellung im übrigen die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar darlegen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895 = MDR 1991, 933), das heißt, es müssen in dem Urteil die Gründe bezeichnet werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379 = MDR 1993, 1119, 1120).
  • BGH, 22.03.1983 - X ZR 9/82

    Auslegung des Klagepatents durch den Verletzungsrichter - Einrichtung an

  • BGH, 18.12.1969 - X ZR 52/67

    Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung - Verletzung des

  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

  • OLG Stuttgart, 26.03.1993 - 2 U 6/93
  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 97/90

    Anforderungen an die Würdigung von Indizien

  • BGH, 03.02.1994 - I ZR 321/91

    Kosmetikstudio - Getarnte Werbung

  • BGH, 25.02.1992 - X ZR 41/90

    Nicola

  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 23/86

    Anspruch eines Studenten auf Ausbildungsunterhalt

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 86/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    (2) Unter den genannten Voraussetzungen ist die Überlassung eines Internetanschlusses zur Nutzung durch Mitbewohner oder Gäste nicht anders zu beurteilen als die Überlassung eines Telefonanschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 156/97, BGHZ 142, 7, 12 f. - Räumschild), eines Kraftfahrzeugs oder auch einer Wohnung aus Gefälligkeit.
  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

    Schuldner der Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzenden Gegenstände kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm ermöglichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten wäre (BGHZ 142, 7, 12 f. - Räumschild).
  • OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07

    Keine generelle Haftung für offenes WLAN

    Die Verantwortlichkeit des Dritten folgt vielmehr daraus, dass er die auf diese Weise ermöglichten Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, obwohl er dazu als Inhaber des Anschlusses die Möglichkeit gehabt hätte und ein derartiges Einschreiten von ihm mit Blick auf die aus dieser Stellung resultierenden Befugnisse und die Überlassung des Anschlusses zu erwarten war (BGH, WRP 99, 1045 - Räumschild).
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