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   BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99   

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BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99 (https://dejure.org/2000,400)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2000 - IX ZR 43/99 (https://dejure.org/2000,400)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 (https://dejure.org/2000,400)
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Abgrenzung abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) - deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Vergleich (§ 779 BGB)

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 40 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 781, 812 Abs. 2 BGB
    Abstraktes Schuldanerkenntnis/Rückforderung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 781, 812 Abs. 2
    Streit der Parteien über das Bestehen einer Schuld als Voraussetzung für einwendungsausschließenden Anerkenntnisvertrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückforderung eines Schuldanerkenntnisses, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung, Kondiktion

Besprechungen u.ä. (5)

  • nomos.de PDF, S. 40 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 781, 812 Abs. 2 BGB
    Abstraktes Schuldanerkenntnis/Rückforderung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 2 BGB); Abgrenzung zum Vergleich

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherungsrecht, Zum Einwendungsausschluss beim abstrakten Schuldanerkenntnis

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses wegen ungerechtfertigter Bereicherung

  • nieber-winkler.de (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 781, 812 Abs. 2 BGB
    Abstraktes Schuldanerkenntnis - Rückforderung

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2501
  • ZIP 2000, 1260
  • MDR 2000, 943
  • NZI 2001, 24
  • NJ 2000, 651
  • WM 2000, 1806
  • BB 2000, 1492
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.1985 - III ZR 35/85

    Vorliegen einer Kontokorrentvereinbarung - Voraussetzungen eines konstitutiven

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51).

    Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO).

  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 34/93

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Vergleich

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Im übrigen hätte der Vereinbarung, wenn es sich bei ihr um einen Vergleich gehandelt hätte, wenn auch nicht die Wirksamkeit (§ 779 BGB), so doch die Geschäftsgrundlage gefehlt, sofern der anerkannte Betrag nicht der materiellen Rechtslage entsprach; denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluß des Vertrages in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. dazu BGHZ 46, 268, 272 f; BGH, Urt. v. 18. November 1993 - IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605).
  • BGH, 22.12.1966 - VII ZR 195/64

    Vermögensverwaltung durch Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Im übrigen hätte der Vereinbarung, wenn es sich bei ihr um einen Vergleich gehandelt hätte, wenn auch nicht die Wirksamkeit (§ 779 BGB), so doch die Geschäftsgrundlage gefehlt, sofern der anerkannte Betrag nicht der materiellen Rechtslage entsprach; denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluß des Vertrages in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. dazu BGHZ 46, 268, 272 f; BGH, Urt. v. 18. November 1993 - IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich (BGHZ 66, 250, 253 ff).
  • BGH, 17.02.1969 - II ZR 30/65

    Verjährung einer der Kontokorrentbindung unterliegenden Forderung

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Der Bereicherungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem das Anerkenntnis den Honoraranspruch übersteigt (vgl. BGHZ 51, 346, 348; MünchKomm-BGB/Lieb 3. Aufl. § 812 Rdnr. 315).
  • BGH, 18.09.1970 - IV ZR 1199/68

    Verpflichtung zum Schadensersatz auf Grund der Verletzung eines Maklervertrages -

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51).
  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 30/73

    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51).
  • BGH, 30.11.1998 - II ZR 238/97

    Beweiswürdigung bei verzögerter Berufung einer Partei auf ein entcheidendes

    Auszug aus BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99
    Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, 574).
  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur

    Ein solches Anerkenntnis ist grundsätzlich kondizierbar, wenn die gesicherte Forderung, wie hier, nicht oder nicht mehr besteht (BGH, Urteil vom 16. April 1991, aaO, unter II 3 b; Urteil vom 30. November 1998, aaO; Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501 = WM 2000, 1806, unter I 1).

    Ein Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (Urteil vom 18. Mai 2000, aaO).

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

    Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat - ebenso wie ein selbständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis, bei dem die Einwendungen und Einreden nach §§ 812, 821 BGB ausgeschlossen sind - die Wirkung, dass die §§ 812, 821 BGB nicht anwendbar sind (BGH 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99 - NJW 2000, 2501; aA noch BGH 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65 - BB 1968, 399).
  • OLG Hamm, 26.02.2015 - 18 U 82/14

    Ansprüche des Frachtführers bei Kündigung des Frachtvertrages durch den

    Eine Erklärung, mit der das Schuldverhältnis ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende Einwendungen festgelegt werden sollte oder in dem der Schuldner auf bestimmte Einreden verzichtet, kann nicht nach § 812 Abs. 2 BGB rückgängig gemacht werden, falls sich später das "bestätigte" Schuldverhältnis als ursprünglich nicht bestehend oder sich eine "ausgeschlossene" Einwendung als begründet herausstellt (BGH, WM 1966, S. 1280; NJW 2000, S. 2501; Staudinger/Marburger, Neubearb. 2009, § 781 Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 23.12.2002 - 1 U 49/01

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariell beurkundeten

    Gegen ein solches Anerkenntnis kann der Schuldner regelmäßig einwenden, die anerkannte Schuld habe nicht bestanden oder bestehe nicht mehr (§ 812 Abs. 2 BGB, vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9); das Anerkenntnis bewirkt deshalb vor allem eine Umkehr der Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 1999, 573 f. [unter III der Entscheidungsgründe]; BGHR BGB § 781 Normzweck 1).

    Auch ein "abstraktes" Schuldanerkenntnis kann allerdings mit einem Einwendungsverzicht verbunden werden (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9; BGH WM 1986, 50 f. [unter 2 der Entscheidungsgründe]).

    Ein solcher Verzicht kann wie beim "deklaratorischen" Anerkenntnis nur ausnahmsweise, bei Bestehen eines besonderen Anlasses angenommen werden; es muss festzustellen sein, dass die Vertragsparteien Streitpunkte und Ungewissheiten für klärungs- und regelungsbedürftig hielten (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 1, 8 und 9; BGHZ 66, 250, 255).

    Wie ein Schuldanerkenntnis im Einzelfall einzuordnen ist, hat das Gericht im Wege der Vertragsauslegung zu beantworten (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9; BGH NJW-RR 1995, 1391 f. [unter II 1 der Entscheidungsgründe]; BGHZ 66, 250, 255).

    Die objektive Ungewissheit der anerkannten Ausgleichsforderung, die aus der Schwierigkeit und Konfliktträchtigkeit der im Zugewinnausgleichsverfahren regelmäßig anstehenden Tat- und Rechtsfragen folgt, rechtfertigt den Schluss auf einen Einwendungsverzicht auch nicht, denn dem Gläubiger ist bereits durch die Beweislastumkehr infolge eines "abstrakten" Schuldanerkenntnisses geholfen (vgl. BGHR BGB § 781 Schuldbestätigung 9).

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 28 U 237/09

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

    Ein solcher Anlass bestand nur, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht haben (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, aaO; vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, unter I 1; Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 781 Rn. 3).

    Ein solcher ist einem einwendungsausschließenden Anerkenntnisvertrag ohnehin ähnlich, weil dieser ebenso wirkt wie ein Vergleich (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, unter I 1).

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03

    Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission

    Ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB liegt vor, wenn der Versprechende oder Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f., vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575 und vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, WM 2000, 1806, 1807).
  • OLG Celle, 09.03.2006 - 8 U 181/05

    Rechtliche Einordnung der Mitteilung des Versicherers einer Lebensversicherung

    Es setzt voraus, dass zwischen den Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über Grund und/oder Höhe des Anspruchs besteht und die Parteien das Schuldverhältnis durch das Anerkenntnis insgesamt oder bezüglich einzelner Punkte dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen (BGH NJW 2000, 2501; 1976, 1259; Palandt, a. a. O., Rdnr. 3).
  • OLG Schleswig, 13.05.2004 - 16 U 11/04

    Sittenwidrigkeit von Schuldanerkenntnissen von Kunden eines Nachtclubs mit

    Folglich hat die Klägerin von vornherein beabsichtigt, nach § 781 BGB einen selbstständigen Schuldgrund für ihre Ansprüche zu schaffen (zu allem BGH NJW 2000, 2501, 2502).
  • OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00

    Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

    Denn die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, dass, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; NJW-RR 1999, 573, 574).

    Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, NJW 2000, 2501, 2502; WM 1970, 1457, 1459; 1975, 1233 f; 1986, 50, 51).

    Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines deklaratorischen Anerkenntnisses (vgl. BGH NJW 1995, 960, 961; 2000, 2501, 2502).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10

    Verrechnungsvereinbarung = Honorarvereinbarung?

    Der Kläger kann dieses Schuldanerkenntnis bzw. den Vergleich und damit auch die darauf beruhende Zahlung (mindestens) in Höhe der Klageforderung gemäß § 812 Abs. 2 BGB kondizieren, weil es in diesem Umfange ohne Rechtsgrund gegeben worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 2501 [ juris Tz 9 S. 1 ]).

    Ein solcher Einwendungsausschluss kommt (wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis) nur dann und nur insoweit in Betracht, als es den Parteien darum gegangen war, mit der Vereinbarung einen bestimmten Streit oder eine subjektive Ungewissheit über die Verbindlichkeit nach Grund und/oder Höhe oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte des Schuldverhältnisses zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2000, 2501 [ juris Tz. 9 a.E. ]; BGHZ 66, 250, 253 ff.; Senat, Beschl. v. 30.01.2007, Az. I-24 U 126/06 [n.v.]).

    Denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluss des Vergleiches in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. BGH NJW 2000, 2501, WM 1994, 604).

  • OLG Hamm, 11.11.2010 - 28 U 34/10

    Begriff der Gesetzesumgehung i.S. von § 3a RVG

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung

  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 7 U 16/20

    Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Verkehrswidriger Abbiegevorgang

  • KG, 23.02.2018 - 6 U 161/15

    Kapitallebensversicherung: Rechtliche Wirkung der Standmitteilung des

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2004 - 4 W 146/04

    Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage:

  • OLG Hamm, 29.12.2020 - 7 U 90/20

    Sorgfaltspflichten beim Paartanz

  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

  • OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 820/06

    Rechtsmissbräuchliche Vollstreckung eines titulierten Anspruchs (abstr.

  • OLG Oldenburg, 18.02.2020 - 2 U 260/19

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis;

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - 6 U 116/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Berlin, 10.07.2014 - 20 O 374/13

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung aus

  • LG Heilbronn, 03.08.2005 - 1 O 65/05

    Beweislast beim abstrakten Schuldanerkenntnis

  • OLG Schleswig, 23.05.2002 - 5 U 58/01

    Unterbeteiligung bei einer Treuhandvereinbarung; Formbedürftigkeit.

  • LAG Hessen, 29.01.2007 - 16 Sa 210/06

    Darlegungslast - Darlehensvertrag - Schuldanerkenntnis - Unterschlagung

  • LG Bremen, 24.03.2014 - 4 O 1056/11

    - FORMAXX 43 -, Anerkenntnis, Kondiktion, Entbehrlichkeit der

  • OLG Braunschweig, 30.01.2003 - 8 U 29/02

    Wirksamkeit eines selbständigen Schuldanerkenntnisses ; Anfechtung wegen

  • OLG Brandenburg, 21.01.2004 - 13 U 65/03

    Reichweite der Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils im Urkundenprozess für das

  • OLG Dresden, 23.10.2000 - 2 U 1181/00
  • OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 188/02

    Wirkung einer Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode bei einer

  • OLG Naumburg, 08.08.2012 - 1 W 46/12

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Beklagten im Urkundenprozess

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2005 - U (Kart) 7/05

    GSM-Gateway I

  • OLG Zweibrücken, 27.05.2002 - 7 U 176/01

    Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit einem finanzierten

  • OLG Köln, 13.01.2003 - 16 U 36/02

    Bereicherungseinrede gegen Schuldanerkenntnis

  • LG München I, 15.03.2018 - 7 O 23064/16

    Keine Rückzahlung von Lizenzgebühren aufgrund anerkannter Lizenzzahlungspflicht

  • OLG Frankfurt, 08.10.2010 - 8 U 79/10

    Vollstreckungsgegenklage: Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem

  • OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02

    Anerkenntnisfiktion, Anerkenntnis des Saldos bei Kontokorrentvereinbarung,

  • OLG Oldenburg, 28.11.2016 - 2 U 86/16

    Honorarspruch anerkannt: Einwendungen ausgeschlossen!

  • OLG Rostock, 14.04.2004 - 6 U 1882/05
  • LG Mannheim, 25.07.2014 - 8 O 31/12

    - Nobilitas 13 -, Anerkenntnis, Wirksamkeit eines Anerkenntnisses,

  • AG Krefeld, 23.05.2007 - 1 C 474/06
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