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   OLG Hamburg, 20.04.1999 - 2a Ws 89/99   

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OLG Hamburg, 20.04.1999 - 2a Ws 89/99 (https://dejure.org/1999,12540)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.1999 - 2a Ws 89/99 (https://dejure.org/1999,12540)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. April 1999 - 2a Ws 89/99 (https://dejure.org/1999,12540)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2758
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Wenn im Einzelfall wegen besonderer Umstände, etwa in der Persönlichkeit des Verurteilten - wie hier - eine Aussetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb zu Recht die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht, ist eine Beurteilung durch eine Sachverständigenanhörung nicht erforderlich (BGH NJW 2000, 1663 m.w.N. = NStZ 2000, 279; vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 1999, 346; OLG Hamburg NJW 2000, 2758; OLG Köln StraFo 2001, 34; Senat B. v. 12.03.2002 - 3 Ws 11/02 - m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Deshalb wird ein Sachverständigengutachten für entbehrlich gehalten, wenn im Einzelfall eine Auseinandersetzung der Reststrafe offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht deshalb die Strafaussetzung nicht in Betracht zieht (BGH, a.a.O.; ähnlich: OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 2 Ws 201/98 - NStZ-RR 1999, 179; OLG Hamburg, Beschluss vom 20. April 1999 - 2a Ws 89/99 - ZfStrVo 1999, 246; Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, Rn. 12 a; Pfeifer, StPO, 3. Aufl. 2001, Rnrn.
  • OLG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Ws 85/11

    Reststrafenaussetzung; Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen einer positiven

    Soweit der Verurteilte damit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO abgezielt haben sollte, war eine solche nicht erforderlich, weil das Landgericht - zu Recht - die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nicht im Sinne der genannten Vorschrift "erwogen" hat (vgl. dazu im Einzelnen Senat, NJW 2000, 2758 ff.).
  • OLG Hamm, 17.02.2010 - 2 Ws 32/10

    Anforderungen an die günstige Täterprognose bei Sexualdelikten

    Soweit seitens der Verteidigung gerügt wird, es sei kein Sachverständigengutachten gemäß § 454 Abs. 2 StPO eingeholt worden, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens der Strafvollstreckungskammer entbehrlich, da ein solches nur einzuholen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer erwägt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. OLG Jena, StV 2001, 26; OLG Karlsruhe, StV 1999, 385; OLG Hamburg, NJW 2000, 2758).
  • OLG Hamm, 10.06.2010 - 2 Ws 143/10

    Erforderlichkeit der Tataufarbeitung als Voraussetzung für eine günstige

    Die Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens der Strafvollstreckungskammer war entbehrlich, da ein solches nur einzuholen ist, wenn die Strafvollstreckungskammer erwägt, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. OLG Jena, StV 2001, 26; OLG Karlsruhe, StV 1999, 385; OLG Hamburg, NJW 2000, 2758).
  • OLG Hamburg, 12.09.2006 - 2 Ws 221/06
    Die Einholung eines so genannten Prognosegutachtens ist nicht zwingend vorgeschrieben; gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 3, 454 Abs. 2 StPO holt das Gericht ein Gutachten nur ein, wenn es die Vollstreckungsaussetzung "erwägt", also nicht bereits ohne sachverständige Hilfe zu einer negativen Prognose gelangt (zum Begriff des Erwägens vgl. Senat in NJW 2000, 2758; Meyer-Goßner, a.a.O., § 454 Rdn. 37 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 1 Ws (L) 866/06

    Ablehnung der bedingten Entlassung eines zur lebenslangen Freiheitsstrafe

    Ist demgegenüber davon auszugehen, dass eine bedingte Entlassung ohnehin aufgrund bestimmter Umstände offensichtlich nicht verantwortet werden kann und das Gericht die Strafaussetzung deshalb nicht in Betracht zieht, bedarf es der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls dann nicht, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe noch nicht über einen längeren Zeitraum über den Zeitpunkt der gebotenen Vollstreckung wegen der besonderen Schwere der Schuld hinaus vollstreckt wird (BVerfG Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 578/02 und 2 BvR 796/02; NJW 2002, 2773; BGH NStZ 2000, 279 und NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 11.07.2000 - 1 Ws -L- 5/2000; Hanseatisches OLG Hamburg NJW 2000, 2758; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 312; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 454 Rdz. 37).
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