Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00 - 155   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,15468
OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00 - 155 (https://dejure.org/2000,15468)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.09.2000 - Ss 278/00 - 155 (https://dejure.org/2000,15468)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. September 2000 - Ss 278/00 - 155 (https://dejure.org/2000,15468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,15468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Definition des Begriffs "Diensthandlung" im Rahmen des § 332 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Unterscheidung von Privathandlungen und Diensthandlungen eines Beamten; Zeugenaussage eines Beamten zu Vorgängen und Wahrnehmungen aus dem außerdienstlichen Bereich; Missbrauch einer ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3727
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Der Begriff Diensthandlung in § 332 Abs. 1 StGB hat die gleiche Bedeutung wie derjenige der "Dienstausübung" in §§ 331 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 300, 303; 30, 264, 280 = NJW 1983, 2509).

    Für jenes Tatbestandsmerkmal hat es die Rechtsprechung genügen lassen, dass die Handlung ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag (vgl. RGSt 70, 166, 172; 77, 75; BGHSt 3, 143, 145; BGHSt 31, 264, 280 m. w. N.; Jescheck in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 331 Rn. 11).

    Ob diese Rechtsprechung auf § 331/332 neue Fassung StGB übertragbar ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher offen geblieben (so ausdrücklich BGHSt 31, 264, 280).

    Nach ihr liegt jedenfalls dann eine Diensthandlung vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (BGHSt 31, 264, 280; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung auch KG NJW 1998, 1877).

  • RG, 31.05.1943 - 2 D 40/43

    Zusammenfassende Erörterung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der §§ 331 bis

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Für jenes Tatbestandsmerkmal hat es die Rechtsprechung genügen lassen, dass die Handlung ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag (vgl. RGSt 70, 166, 172; 77, 75; BGHSt 3, 143, 145; BGHSt 31, 264, 280 m. w. N.; Jescheck in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 331 Rn. 11).

    Sie hat aber hervorgehoben, dass solche Handlungen eines Beamten ausscheiden, die er, ohne dass sie im vorgenannten Sinne zu seinen amtlichen Verrichtungen gehören, nur unter dem Einsatz seines amtlichen Einflusses oder Aussehens vornimmt (RGSt 77, 75, 77).

    Dass ein Beamter solche Aussagen unter dem Einsatz seines amtlichen Einflusses oder Ansehens vornimmt, reicht - wie oben bereits ausgeführt - für die Annahme einer Diensthandlung gerade nicht aus (RGSt 77, 75, 77).

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97

    Bestechlichkeit eines Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Auch einen Polizeibeamten trifft keine dienstliche Obliegenheit, über Wahrnehmungen im privaten Bereich als Zeuge auszusagen (vgl. allgemein zur Pflichtenstellung eines Polizeibeamten: BGH NStZ 1998, 194 und 2000, 147).
  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 201/80

    Führerschein - §§ 331, 332 StGB, Vortäuschung einer zurückliegenden

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Der Begriff Diensthandlung in § 332 Abs. 1 StGB hat die gleiche Bedeutung wie derjenige der "Dienstausübung" in §§ 331 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 29, 300, 303; 30, 264, 280 = NJW 1983, 2509).
  • BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99

    Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Auch einen Polizeibeamten trifft keine dienstliche Obliegenheit, über Wahrnehmungen im privaten Bereich als Zeuge auszusagen (vgl. allgemein zur Pflichtenstellung eines Polizeibeamten: BGH NStZ 1998, 194 und 2000, 147).
  • BGH, 05.09.1952 - 4 StR 885/51
    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Für jenes Tatbestandsmerkmal hat es die Rechtsprechung genügen lassen, dass die Handlung ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag (vgl. RGSt 70, 166, 172; 77, 75; BGHSt 3, 143, 145; BGHSt 31, 264, 280 m. w. N.; Jescheck in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 331 Rn. 11).
  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beamte seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht; ein solcher Missbrauch ist keine Privattätigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (BGH NJW 1987, 1340, 1341).
  • RG, 06.05.1887 - 989/87

    Sind im §. 332 St.G.B.'s unter "Handlungen, die eine Verletzung einer Amtspflicht

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    So hat die Rechtsprechung eine Diensthandlung selbst in folgenden Fällen verneint: Nachforschungen durch einen Kriminalkommissar für einen privaten Auftraggeber (RGSt 16, 42); verbotswidrige Erteilung von Privatunterricht durch einen Lehrer (RGSt 28, 427; vgl. zu weiteren Privathandlungen: Jescheck in Leipziger Kommentar a. a. O., § 331 Rn. 12).
  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 32/95

    Vermittlung von im Eigentum des Bundesvermögensamtes stehende Mietwohnungen durch

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Nach ihr liegt jedenfalls dann eine Diensthandlung vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (BGHSt 31, 264, 280; vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung auch KG NJW 1998, 1877).
  • RG, 20.02.1936 - 2 D 531/35

    1. In welchem Umfange hat ein Notar, der einen Kaufvertrag und die

    Auszug aus OLG Köln, 05.09.2000 - Ss 278/00
    Für jenes Tatbestandsmerkmal hat es die Rechtsprechung genügen lassen, dass die Handlung ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag (vgl. RGSt 70, 166, 172; 77, 75; BGHSt 3, 143, 145; BGHSt 31, 264, 280 m. w. N.; Jescheck in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 331 Rn. 11).
  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen

    Der Angeklagte handelte somit nicht nur "bei Gelegenheit" der Dienstausübung, sondern in dienstlicher Eigenschaft und im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten; dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598; Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 280; OLG Köln, NJW 2000, 3727 f.; KG, NJW 1988, 1877, 1878; OLG Hamm, NJW 1973, 716, 717 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht