Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.06.1999

Rechtsprechung
   BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98   

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https://dejure.org/1999,97
BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98 (https://dejure.org/1999,97)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1999 - VI R 74/98 (https://dejure.org/1999,97)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1999 - VI R 74/98 (https://dejure.org/1999,97)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Häusliches Arbeitszimmer - Büro- oder Praxisraum - Gelegentliche Beratungen - Aufwendungen - Beschränkung des Werbekostenabzugs - Verfassunsgmäßigkeit - Tätigkeiten des Steuerpflichtigen - Mittelpunkt - Verfassungskonforme Auslegung - Gesamtwürdigung der Umstände

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b; ; EStG § 9 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist verfassungsgemäß 2. Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden 3. Die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: Beschränkung des Werbekostenabzugs ist rechtens

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Mittelpunkt der Betätigung
    Besonderheiten zur Bestimmung der qualitativen Schwerpunkttätigkeit
    Die Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b
    Arbeitszimmer; Haupttätigkeit; Nebentätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 438
  • NJW 2000, 606
  • NJW 2000, 607
  • NZM 2000, 101
  • BB 1999, 2542
  • DB 1999, 2497
  • BStBl II 2000, 7
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98
    Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß (Bestätigung der BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, und vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

    Er hält daran fest, daß die Beschränkung weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

    Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift, wie sie der Senat in atypischen Ausnahmefällen erwogen hat (Urteil in BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68), ist im Streitfall nicht geboten.

    Wie der Senat bereits in den Urteilen in BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68 (unter 2. b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351 (unter I. 2. a der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Beschränkung des Werbungskostenabzuges für ein häusliches Arbeitszimmer durch die Berührung mit der privaten Lebensführung und die damit verbundene fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden.

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98
    Die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß (Bestätigung der BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68, und vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

    Er hält daran fest, daß die Beschränkung weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1996 VI R 47/96, BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68; vom 21. November 1997 VI R 4/97, BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351).

    Wie der Senat bereits in den Urteilen in BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68 (unter 2. b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351 (unter I. 2. a der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Beschränkung des Werbungskostenabzuges für ein häusliches Arbeitszimmer durch die Berührung mit der privaten Lebensführung und die damit verbundene fehlende Kontrollmöglichkeit der Nutzung durch die Finanzbehörden.

  • BFH, 16.02.1994 - XI R 52/91

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug (Kilometerpauschale) bei Aufwendungen für

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98
    Allein der Umstand, daß der Kläger den Raum als "Beratungsstelle" gelegentlich auch für Beratungsgespräche nutzte, spricht lediglich für die berufliche Nutzung des Raumes (BFH, Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468, 469), ohne ihn indes der Einbindung in die private Sphäre zu entziehen (ähnlich Söhn, in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 77; Blümich/ Wacker, a.a.O., § 4 Rz. 285 l).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98
    Eine derartige Auslegung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur dann in Betracht, wenn Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck der Regelung mehrere Deutungen zulassen, von denen eine zu einem verfassungskonformen Ergebnis führt (BVerfG, Beschluß vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89, 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145, 166; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Tz. 86, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in der Entscheidung vom 23. September 1999 VI R 74/98 (BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7) zutreffend ausgeführt habe, sei der Wortlaut des Gesetzes "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" eindeutig.

    Im Fall der BFH-Entscheidung in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7 habe es sich --im Unterschied zum Streitfall-- um mehrere nebeneinander ausgeübte nichtselbständige Tätigkeiten gehandelt.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7.

    Soweit in der Literatur (vgl. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 4 Rz. 596; Broudré, a.a.O., Anm. 1568; Blümich/Wacker, a.a.O., Rz. 285 n) gegen diese Regelung verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, kann der Senat dem nicht folgen (so bereits BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

  • FG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - 4 K 3694/15

    Keine Werbungskostenabzugsbegrenzung für das Arbeitszimmer eines

    Nur gelegentliche Beratungsgespräche mit Kunden genügen als solches allerdings noch nicht, um das Büro aus der häuslichen Sphäre zu lösen (BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7 und vom 26. Juni 2003 IV R 9/03, BStBl II 2004, 50; BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2011 VIII B 22/10, BFH/NV 2011, 1682 und vom 4. Januar 2012 VIII B 186/10, BFH/NV 2012, 574).

    Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt etwa von den Umständen, die der BFH in der Entscheidung vom 23. September 1999 (VI R 74/98, BStBl II 2000, 7) zu beurteilen hatte.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 57/09

    Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte -

    Allein der Umstand, dass in einem als Büro genutzten Raum gelegentlich Beratungsgespräche geführt werden, führt nicht dazu, die Eigenschaft des Büros als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu verneinen (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7, und in BFH/NV 2007, 677).

    Ein Herausfallen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist allerdings nicht schon allein deshalb gegeben, weil ein Steuerpflichtiger die von ihm genutzten Räumlichkeiten gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 677; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7).

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Rechtsprechung
   BFH, 23.06.1999 - X R 113/96   

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https://dejure.org/1999,1666
BFH, 23.06.1999 - X R 113/96 (https://dejure.org/1999,1666)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1999 - X R 113/96 (https://dejure.org/1999,1666)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - X R 113/96 (https://dejure.org/1999,1666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 64 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Satz 1; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift - Einkünfteerzielungsabsicht - Vermietung einer Ferienwohnung

  • Judicialis

    FGO § 64 Abs. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    Eigenhändige Unterschrift im Klageverfahren

  • datenbank.nwb.de

    - Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift - Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 64 Abs 1
    Rechtsbehelfseinlegung; Schriftform; Unterschrift

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 37
  • NJW 2000, 607
  • BB 1999, 1907
  • DB 1999, 1883
  • BStBl II 1999, 668
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.04.1994 - VIII R 22/93

    Anforderungen an Unterzeichnungspflicht bei schriftlicher Erhebung einer Klage

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Zwar ist hierfür --bei Übermittlung auf dem normalen Postweg-- nach wie vor erforderlich, daß das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden kennzeichnenden Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (BFH-Entscheidungen vom 8. März 1984 I R 50/81, BFHE 140, 424, BStBl II 1984, 445; vom 19. April 1994 VIII R 22/93, BFH/NV 1995, 222; vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, und vom 17. Oktober 1996 V R 33/96, BFH/NV 1997, 764; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 64 Rz. 20, jeweils m.w.N.).

    - gewährleistet ist, daß das Schriftstück vom Unterzeichner stammt, - ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der, - selbst wenn nur flüchtig geschrieben, die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 222, 223, und in 1997, 764).

  • BFH, 13.02.1997 - IV R 57/96

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes als Veräußerung - Weiterführung

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Die hierzu erforderliche Gesamtwürdigung des FG läßt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Verletzung von Erfahrungssätzen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649, 650; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, BFH/NV 1999, 269, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFH/NV 1999, 717, 720) erkennen.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    - Zu Unrecht schließlich beriefen sich die Kläger auf Vertrauensschutz: Das Erfordernis des Vorliegens einer Einkünfteerzielungsabsicht und eines positiven Totalergebnisses sei nicht erst durch den BFH-Bechluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) begründet worden.
  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    - Erstmals für das Streitjahr 1990 stellte sich der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 1990 III R 31/87 (BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383) auf den Standpunkt, es handle sich um eine gewerbliche Vermietung und es fehle die Gewinnerzielungsabsicht: Aus der Vermietung der Ferienwohnung seien bisher nur Verluste erwirtschaftet worden, und es sei --vor allem angesichts der Zinslast-- nicht zu erwarten, daß ein Totalgewinn erzielt werden könne.
  • BFH, 04.04.1997 - X R 144/94

    Begründungsvoraussetzungen und Frist einer Revision

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Die Kläger liefern in ihrer Revisionsbegründung, die sich in allgemeinen Einwänden erschöpft und die erforderliche Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752, Ziff. 2 der Gründe, und vom 4. April 1997 X R 144/94, BFH/NV 1997, 690, ständige Rechtsprechung) vermissen läßt, keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß die im angefochtenen Urteil vorgenommene Gesamtwürdigung einen Rechtsfehler enthält.
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Dabei hat es auch den Besonderheiten Rechnung getragen, die nach der BFH-Rechtsprechung (s. Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, m.w.N.) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit gelten, insbesondere in der Urteilsbegründung anhand der Aktenlage ausführlich dargelegt, warum hier --jedenfalls für das Streitjahr-- keinerlei Beweisanzeichen für eine Überschuß- bzw. Gewinnerzielungsabsicht der Kläger gegeben waren.
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Nicht nur die das Rechtsmittelverfahren betreffenden, sondern auch die beim FG eingereichten Schriftsätze lassen --in Übereinstimmung mit den sonstigen bei den Akten befindlichen, vom Pb. unterzeichneten Schriftstücken-- weder einen Zweifel an ihrer Urheberschaft noch daran erkennen, daß die bestimmenden Schriftsätze mit Wissen und Willen des Verfassers dem Gericht zugegangen sind (s. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, NJW 1980, 172).
  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Die hierzu erforderliche Gesamtwürdigung des FG läßt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch eine Verletzung von Erfahrungssätzen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 1997 IV R 57/96, BFH/NV 1997, 649, 650; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540, BFH/NV 1999, 269, und vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BFH/NV 1999, 717, 720) erkennen.
  • BFH, 13.07.1994 - I R 128/93

    Abzug von Bewirtungskosten (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Zwar ist hierfür --bei Übermittlung auf dem normalen Postweg-- nach wie vor erforderlich, daß das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden kennzeichnenden Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (BFH-Entscheidungen vom 8. März 1984 I R 50/81, BFHE 140, 424, BStBl II 1984, 445; vom 19. April 1994 VIII R 22/93, BFH/NV 1995, 222; vom 13. Juli 1994 I R 128/93, I R 130/93, BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894, und vom 17. Oktober 1996 V R 33/96, BFH/NV 1997, 764; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 64 Rz. 20, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.09.1997 - IV B 110/96

    Anforderungen an eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des

    Auszug aus BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
    Auf die Behandlung der Verluste in früheren Jahren können sich die Kläger schon im Hinblick auf die Grundsätze der Abschnittsbesteuerung mit Erfolg nicht berufen (s. dazu zuletzt BFH-Entscheidungen vom 28. Januar 1997 IX R 88/94, BFHE 182, 546, BStBl II 1997, 605, unter 1. c, und vom 4. September 1997 IV B 110/96, BFH/NV 1998, 202, 203).
  • BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht

  • BFH, 08.03.1984 - I R 50/81

    Rechtsanwalt - Revisionsbegründung - Begründung der Revision - Formerfordernis

  • BFH, 13.08.1996 - IX R 48/94

    Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZB 6/91

    Ordnungsgemäße Unterschrift

  • BFH, 01.06.1994 - X R 40/91

    Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und

  • BFH, 17.10.1996 - V R 33/96
  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13

    Urteilsunterschrift; Inbegriff der Hauptverhandlung bei Verwertung eines

    Der Bundesgerichtshof hat ergänzend - im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz - darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein "großzügiger Maßstab" anzulegen sei (so BGH, NJW 1997, 3380, 3381, vgl. auch BFH, NJW 2000, 607).
  • BFH, 28.03.2000 - X B 82/99

    Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Allerdings können besondere Arten der Nutzung der Immobilie --insbesondere als Ferienwohnung-- ausnahmsweise schon für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sein (Urteile vom 13. August 1996 IX R 48/94, BFHE 181, 83, BStBl II 1997, 42; in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668).
  • OLG Brandenburg, 27.12.2019 - 53 Ss OWi 675/19

    Anforderungen an die Unterzeichnung des Urteils

    Der Bundesgerichtshof hat ergänzend - im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz - darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein "großzügiger Maßstab" anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607).
  • BayObLG, 28.05.2003 - 1 ObOWi 177/03

    Anforderungen an die Unterschrift unter ein Urteil

    Da die Unterschrift sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BGH NJW 1992, 243; NJW 1997, 3380; BFH NJW 2000, 607).
  • BFH, 25.04.2017 - X B 109/16

    Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind

    Zum Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen i.S. des § 64 FGO ist im Gegenteil ausdrücklich entschieden worden, dass es genügt, wenn gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom Urheber stammt und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt; die vollständige Lesbarkeit ist nicht erforderlich (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668, unter II.1., m.w.N., und vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604).
  • FG München, 16.05.2002 - 14 K 4354/99

    Anforderungen an die Unterschrift des Postbediensteten bei Ersatzzustellung;

    Ist der Schriftzug so gestaltet, daß er die Identität des Urhebers verbürgt, kann an die Ausführung, angesichts der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ein großzügiger Maßstab angelegt werden (BFH, Urteil vom 23.06.1999 - X R 113/96, BStBl. II 1999, 668 m.w.N.).

    Daher reicht es aus, wenn der Schriftzug gewährleistet, daß das Schriftstück vom Unterzeichner stammt und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt (BFH in BStBl. II 1999, 668).

  • LAG Hamm, 16.11.2004 - 12 Sa 1045/04

    1) Berufung gegen Anerkenntnisurteil; 2) Beschwer; 3) Alleinentscheidung durch

    Da die Unterschrift sicherstellen soll, dass das Schriftstück auch vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.1991 - XI B 6/91 -, NJW 1992, 243 f.; BGH, Urteil vom 10.07.1997 - IX ZR 24/97 -, NJW 1997, 3380 f.; BFH, Urteil vom 23.06.1999 - XR 113/96 -, NJW 2000, 607 f.).
  • BFH, 02.01.2008 - X B 62/07

    Unterschrift unter ein Urteil: Ersetzung und Anforderungen - verspätete

    a) Eine Unterschrift verlangt, dass das Schriftstück vom Unterzeichner stammt, ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der --selbst wenn nur flüchtig geschrieben-- die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen versehen ist (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003 1 ObOWi 177/03, BayObLGSt 2003, 73, VRS 105, 356; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 64 Rz 20).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2019 - 53 Ss OWi 608/18

    Verhängung eines Fahrverbots bei großem Zeitraum zwischen Ordnungswidrigkeit und

    Der Bundesgerichtshof hat ergänzend - im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz - darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein "großzügiger Maßstab" anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607).
  • OLG Brandenburg, 11.01.2023 - 1 OLG 53 Ss OWi 584/22

    Anforderungen an die richterliche Unterzeichnung der Urteilsgründe

    Der Bundesgerichtshof hat ergänzend - im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz - darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein "großzügiger Maßstab" anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607).
  • FG Hessen, 12.09.2000 - 5 K 2784/00

    Außergewöhnliche Belastungen; Kraftfahrzeugkosten; Behinderung; geh- und

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