Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 10.08.1999

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,350
BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99 (https://dejure.org/1999,350)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99 (https://dejure.org/1999,350)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 1999 - 1 BvR 1013/99 (https://dejure.org/1999,350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt auch bei Empfang ausschließlich privater Veranstalterprogramme verstößt nicht gegen die Informationsfreiheit aus GG Art 5 Abs 1 S 1 oder gegen andere GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gebührenpflicht auch für Teilnehmer, die nur private Fernsehprogramme empfangen wollen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkgebührenpflicht - Eigentumsgarantie - Allgemeine Handlungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkgebührenpflicht bei Beschränkung auf den Empfang privaten Rundfunks; Verfassungsmäßigkeit des Anknüpfens an die Bereitstellung eines Empfangsgeräts; Verletzung der Informationsfreiheit durch staatliche Festlegung von Entgelten für die Rundfunknutzung

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Keine Bedenken gegen Rundfunkgebührenpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 649
  • NVwZ 2000, 312 (Ls.)
  • DVBl 2000, 39
  • ZUM 1999, 943
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Die Gründe, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60) die geltende Regelung gerechtfertigt habe, bestünden nicht mehr.

    Die von ihr aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; 90, 60 [91]).

    Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75

    Schloßberg

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 51, 193 [221 f.]), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfGE 95, 267 [300]; stRspr).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 51, 193 [221 f.]), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfGE 95, 267 [300]; stRspr).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfGE 6, 32 [37 ff.]; stRspr).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
    Die von ihr aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]; 90, 60 [91]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 2 A 2311/14

    Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.

    vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014- 3 K 5371/13 -, juris Rn. 63 f.; zum alten Rundfunkgebührenrecht und Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999- 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 13; a. A. auch insofern Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208).
  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 32.16

    Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei

    Dieses Grundrecht schützt nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil sie nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen zu erfüllen sind, das kein Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - NJW 2000, 649 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5921
BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99 (https://dejure.org/1999,5921)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99 (https://dejure.org/1999,5921)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 1999 - 2 BvR 184/99 (https://dejure.org/1999,5921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Frage effektiven Rechtsschutzes gegen eine vom LG auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Beschwerdeführers erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Verfassungsgemäßheit der Rundfunkgebührenpflicht; Vorliegen eines Verstoßes gegen die Informationsfreiheit; Umfang des Schutzsbereichs der Eigentumsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 649
  • NStZ 2000, 44
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 96, 27 [39]).

    Im Rahmen der Prozeßordnungen sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle zu (BVerfGE 81, 123 [129]; 96, 27 [39]).

    Denn Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, daß der Betroffene bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie der Durchsuchung auch nach ihrer Beendigung - im Rahmen von der Prozeßordnung vorgesehener Verfahren - die Gelegenheit erhält, ihre Berechtigung gerichtlich klären zu lassen (BVerfGE 96, 27 [40]).

    Daß der Beschwerdeführer zunächst in diesem Verfahren versuchen muß, eine Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverstöße zu erreichen, gebietet der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 96, 27 [43]).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Ist dem Inhalt einer schriftlichen Erklärung eines Antragstellers in Verbindung mit Umständen, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen will, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Rechtsbehelf allein deshalb als unzulässig anzusehen, weil die Erklärung unzulänglich formuliert ist (BVerfGE 88, 118 [127] zum Einspruch gegen ein Versämnisurteil).
  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Bei der Kontrolle strafprozessualer Eingriffe trifft die Fachgerichte eine besondere Verpflichtung, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, daß die Rechtslage unübersichtlich ist (BVerfGE 96, 44 [50]).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Im Rahmen der Prozeßordnungen sichert Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle zu (BVerfGE 81, 123 [129]; 96, 27 [39]).
  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Dieses Nachverfahren dient der von Rechtsstaats wegen gebotenen (vgl. BVerfGE 18, 399 [404]) Nachholung rechtlichen Gehörs (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 33 a, Rn. 1; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., 1999, § 311 a, Rn. 1; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl., 1999, § 311 a, Rn. 11, 13).
  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Daß das Landgericht Hannover hier seine Zuständigkeit bejaht hat, ist nach § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl S. 66) in Verbindung mit § 74 c Abs. 1 GVG nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 29, 45 [49]; 58, 1 [45]; 87, 282 [285]).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Die Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozeßordnungen gewährleistet, die Vorkehrungen dafür treffen, daß der Einzelne die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (BVerfGE 94, 166 [213]).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Daß das Landgericht Hannover hier seine Zuständigkeit bejaht hat, ist nach § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl S. 66) in Verbindung mit § 74 c Abs. 1 GVG nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 29, 45 [49]; 58, 1 [45]; 87, 282 [285]).
  • OLG Hamburg, 12.11.1971 - 1 Ws 263/71

    Ausgestaltung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs im Strafprozess;

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    aa) Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Durchführung des Nachverfahrens nach § 311 a StPO abgelehnt wurde, ist die Beschwerde zulässig (vgl. etwa KG, Beschluß vom 2. Februar 1966, NJW 1966, 991; OLG Braunschweig, Beschluß vom 11. Mai 1971, NJW 1971, 1710; OLG Hamburg, Beschluß vom 12. November 1971, NJW 1972, 219).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99
    Daß das Landgericht Hannover hier seine Zuständigkeit bejaht hat, ist nach § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung vom 22. Januar 1998 (Nds. GVBl S. 66) in Verbindung mit § 74 c Abs. 1 GVG nachvollziehbar und verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 29, 45 [49]; 58, 1 [45]; 87, 282 [285]).
  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem

    Dieses Verhalten steht auch nicht im Widerspruch zur Informationsfreiheit, die schon keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen (BVerfG, NJW 2000, 649), jedenfalls keinen Anspruch vermittelt, solche Informationen kostenlos für eigene gewerbliche Zwecke zu verwerten.
  • LG Bochum, 16.03.2016 - 6 Qs 1/16

    Kein Beschlagnahmeschutz für Compliance-Ombudspersonen

    Wegen des mit der Durchsuchung von Wohn- bzw. Geschäftsräumen verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs und der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes ist eine Beschwerde auch gegen einen bereits vollzogenen und damit faktisch erledigten Durchsuchungsbeschluss zulässig (BVerfG NJW 1997, 2163; BVerfG NStZ 2000, 44).
  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16

    Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Ermittlungsverfahren wegen

    Nach heute überwiegender Auffassung sind Entscheidungen nach §§ 33a, 311a StPO dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs - wie vorliegend - abgelehnt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1999 - 2 BvR 184/99 -, NStZ 2000, S. 44 ; Kammergericht, Beschluss vom 2. Februar 1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, S. 991 ; OLG Celle, Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12 u.a. -, NJW 2012, S. 2899 ; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 33a Rn. 11 ff.; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 311a Rn. 13 ff.).
  • BVerfG, 29.07.2020 - 2 BvR 1188/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung

    Das Nachverfahren nach § 311a StPO dient der Nachholung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1999 - 2 BvR 184/99 -, Rn. 11).
  • StGH Hessen, 11.09.2019 - P.St. 2701

    1. Hält sich die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Fachgericht als

    - So selbst noch BVerfG (K), Beschluss vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99 -, NStZ 2000, 44 [44] (dort allerdings zu § 311a StPO); VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - 39/99 -, LVerfGE 11, 124 = juris, Rn. 9; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02 -, juris, Rn. 1 ; Kammergericht, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, 991 [992]; anders nur OLG Celle, Beschluss vom 01.02.1968 - 4 Ws 28/68 -, NJW 1968, 1391 [1391 f.] -.
  • StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693

    Die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Grundrechtsklage setzt auch die

    - BVerfG [K], Beschluss vom 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16 -, NJW 2018, 1077 [1077] = juris, Rn. 12 unter Verweis auf BVerfG [K], Beschluss vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99 -, NStZ 2000, 44 [44] = juris, Rn. 16 (zu § 311a StPO); Kammergericht, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, 991 [992]; OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2012 - 1 Ws 290/12 u.a. -, NJW 2012, 2899 [2900] = juris, Rn. 5; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 33a Rn. 11 ff.; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 311a Rn. 13 ff. Genauso BayVerfGH, Beschluss vom 12.05.2010 - Vf. 117-VI-09 -, VerfGHE BY 63, 62 = juris, Rn. 28; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - 39/99 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25.01.2013 - 16/12 -, juris, Rn. 24; VerfG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - 43/03 -, juris, Rn. 17, 19; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 19.07.2007 - Vf. 43-IV-07 -, juris, Rn. 11, 18; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2016 - 1 VB 83/15 -, juris, Rn. 34; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2002 - 3 Ws 692/02 -, NStZ-RR 2002, 306 = juris, Rn. 1; Beschlüsse vom 05.12.2002 - 3 Ws 122/02 -, NStZ-RR 2003, 79 [79] und vom 25.05.2005 - 3 Ws 452/05 -, NStZ-RR 2005, 238 (Beschwerde nur ausgeschlossen, wenn i. R. d. § 33a StPO neue Sachentscheidung erging); Kammergericht, Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16 - 141 AR 269/16 u. a. -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 14.10.2015 - 4 Ws 78/15 - 161 AR 23/15 u. a. -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 12.03.2007 - 1 AR 227/07 - 4 Ws 23/07 -, juris, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2016 - 1 Vollz (Ws) 79/16 -, juris, Rn. 4; OLG Thüringen, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 Ws 421/06 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23.11.2005 - 1 Ws 431/05 -, juris, Rn. 8; noch Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 33a Rn. 10 (anders in neuerer Auflage, siehe unten); Pollähne, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 33a Rn. 14; Valerius, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, § 33a Rn. 21; Larcher, in: BeckOK StPO, 31. Ed., Stand 15.10.2018, § 33a Rn. 16. Nicht anfechtbar ist demgegenüber nach ganz herrschender Meinung die auf eine Überprüfung hin ergangene Sach entscheidung, denn über § 33a StPO soll kein erweiterter Instanzenzug eingeräumt werden: so schon Kammergericht, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66 -, NJW 1966, 991 [991 f.]; auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - 39/99 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 25.01.2013 - 16/12 -, juris, Rn. 24; VerfG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 - 43/03 -, juris, Rn. 19; OLG Thüringen, Beschluss vom 23.11.2005 - 1 Ws 431/05 -, juris, Rn. 8; Maul, a. a. O., Rn. 11. Anderer Ansicht: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.01.2009 - 2 Ws 193/08 -, juris, Rn. 5 ; Beschluss vom 05.08.2011 - 3 Ws 530/11 -, NStZ-RR 2012, 315 = juris, Rn. 11 ff.; genauso noch OLG Celle, NJW 1968, 1391 (anders aber in der neueren Rechtsprechung, siehe oben); OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2017 - 1 Ws 60/17 -, NJW 2017, 2360 = juris, Rn. 2; NStZ-RR 2016, 52; nunmehr auch Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 33a Rn. 10 -.
  • BFH, 30.05.2014 - I B 118/13

    Auslegung des Klageantrags

    Nach dem Gebot der rechtsschutzwahrenden Auslegung ist derjenige Rechtsbehelf als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und sachlich den Belangen des Rechtsschutzsuchenden entspricht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 1999  2 BvR 184/99, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 649).
  • OLG Bremen, 20.08.2018 - 1 Ws 46/18

    Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen erstmals zuungunsten ausgefallene

    Der vorliegende Fall ist damit auch nicht der Konstellation gleichgelagert, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte in BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 - 2 BvR 184/99, NStZ 2000, 44: Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechte des Beschuldigten verletzt würden, wenn das Oberlandesgericht einen Antrag, der gegen einen im Beschwerdeverfahren durch das Landgericht ohne Anhörung des Beschuldigten erlassenen Durchsuchungsbeschluss gerichtet war, als unzulässige weitere Beschwerde behandelte anstatt den Antrag als eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfahrens anzusehen.
  • OLG Karlsruhe, 04.11.2014 - 2 Ws 331/14

    Beschwerdeverfahren gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss in

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Verteidiger der Betroffenen zur Stützung seiner Auffassung, die Beschwerde sei im vorliegenden Fall zulässig, herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.1999 (2 BvR 184/99; NStZ 2000, 44).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 98-IV-09
    Ebenso wie § 33a StPO dient auch § 311a StPO der Wahrung des rechtlichen Gehörs; die auf diese Vorschrift zu stützende Rüge gehört daher zum Rechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (ebenso für die dortige Rechtslage jeweils BVerfG, Beschluss vom 10. August 1999 - 2 BvR 184/99 = NJW 2000, 649 f. und VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. November 2005 - 146/05, 146 A/05 Rn. 28, zitiert nach juris).
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