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   BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99   

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https://dejure.org/2000,773
BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99 (https://dejure.org/2000,773)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2000 - VIII ZR 324/99 (https://dejure.org/2000,773)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 (https://dejure.org/2000,773)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 39 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 242 BGB
    Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs/Kaufpreis/Wertausgleich/Wegfall der Geschäftsgrundlage/Vertragsanpassung

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 39 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 242 BGB
    Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs/Kaufpreis/Wertausgleich/Wegfall der Geschäftsgrundlage/Vertragsanpassung

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1204
  • NJ 2001, 370
  • WM 2001, 523
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    Dem läßt sich nicht entgegenhalten, die Frage eines Bestehens des Ausgleichsanspruchs liege in der vertraglichen Risikosphäre der Klägerin (vgl. BGHZ 74, 370, 373).

    Dieser Gesichtspunkt kommt bei dem - hier gegebenen - gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien über den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses nicht zum Tragen (BGHZ 74, 370 ff.; 131, 209, 217; vgl. ferner BGHZ 113, 310, 314 f.).

    Hätten die Parteien gewußt, daß der Beklagte keinen Wertausgleich an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen hatte, hätten sie für die Abtretung des Rückübertragungsanspruches der Klägerin einen um 850.000 DM höheren Kaufpreis vereinbart (vgl. BGHZ 74, 370, 376).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    a) Geschäftsgrundlage sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletzt z.B. BGHZ 129, 236, 252; 129, 297, 309; 131, 209, 214; 135, 333, 338, jew. m.w.Nachw.).

    Ohne Erfolg weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages wie des hier in Rede stehenden Vertrages der Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (zuletzt z.B. BGHZ 131, 209, 216 m.w.Nachw.).

    Dieser Gesichtspunkt kommt bei dem - hier gegebenen - gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien über den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses nicht zum Tragen (BGHZ 74, 370 ff.; 131, 209, 217; vgl. ferner BGHZ 113, 310, 314 f.).

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    a) Geschäftsgrundlage sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletzt z.B. BGHZ 129, 236, 252; 129, 297, 309; 131, 209, 214; 135, 333, 338, jew. m.w.Nachw.).

    Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, daß der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den veränderten Verhältnissen anzupassen (z.B. BGHZ 109, 224, 229; 129, 297, 309; 135, 333, 339, jew. m.w.Nachw.).

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 179/96

    Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    a) Geschäftsgrundlage sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletzt z.B. BGHZ 129, 236, 252; 129, 297, 309; 131, 209, 214; 135, 333, 338, jew. m.w.Nachw.).

    Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, daß der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den veränderten Verhältnissen anzupassen (z.B. BGHZ 109, 224, 229; 129, 297, 309; 135, 333, 339, jew. m.w.Nachw.).

  • OLG Nürnberg, 27.06.1995 - 1 U 1318/95

    Anpassung eines Vertrages auf Grund eines beiderseitigen Kalkulationsirrtums

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    Die Klägerin erhält damit insgesamt den Geldbetrag, der nach den Vorstellungen der Parteien dem Wert des Rückübertragungsanspruchs ohne Ausgleichsverpflichtung bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 1. Dezember 1993 entsprach (vgl. OLG Nürnberg NJW 1996, 1479).
  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 60/89

    Kündigung einer von einer Schulklasse gebuchten Reise wegen des Reaktorunfalls in

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    Fehlt diese Grundlage oder ändert sie sich derart, daß der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten ist, ist der Vertrag grundsätzlich den veränderten Verhältnissen anzupassen (z.B. BGHZ 109, 224, 229; 129, 297, 309; 135, 333, 339, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 31.10.1995 - XI ZR 6/95

    Haftung der Spielbank für die unterlassene Überwachung einer auf eigenen Wunsch

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt zwar der tatrichterlichen Beurteilung, die - wie die tatrichterliche Vertragsauslegung selbst (vgl. insoweit zuletzt z.B. BGHZ 131, 136, 138 m.w.Nachw.) - nur dann nicht bindend ist, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind.
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    a) Geschäftsgrundlage sind, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren oder von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (zuletzt z.B. BGHZ 129, 236, 252; 129, 297, 309; 131, 209, 214; 135, 333, 338, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.01.1991 - IV ZR 299/89

    Ausgleichsansprüche bei ungleicher Übertragung des Vermögens auf Kinder

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
    Dieser Gesichtspunkt kommt bei dem - hier gegebenen - gemeinsamen Irrtum der Vertragsparteien über den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses nicht zum Tragen (BGHZ 74, 370 ff.; 131, 209, 217; vgl. ferner BGHZ 113, 310, 314 f.).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den Erwartungen schwerwiegend ab, so kann der in ihrer Erwartung enttäuschten Partei ein Recht zur Anpassung oder zum Rücktritt zustehen (BGH 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204; vgl. § 313 BGB nF).
  • OLG Hamm, 10.12.2019 - 13 U 86/18

    Abgasskandal: Schadensersatzanspruch gegen VW auch bei Leasing

    Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Austauschvertrages kann zwar grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist (BGH, Urteile vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, juris Rn. 1; vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, juris Rn. 33).
  • BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 329/21

    Coronabedingtes Veranstaltungsverbot: Anspruch eines Käufers von

    Zwar kommt eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelmäßig nicht in Betracht, wenn alle vertraglichen Pflichten beiderseits vollständig erfüllt sind (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, NJW 2001, 1204 unter II 1 e; vom 24. November 1995 - V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, 216; BeckOGK-BGB/Martens, Stand: 1. April 2022, § 313 Rn. 38; MünchKommBGB/Finkenauer, 9. Aufl., § 313 Rn. 48).

    Von diesem Grundsatz kommen indes Ausnahmen in Betracht, etwa dann, wenn die Parteien gemeinsam die Vorstellung von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses hatten, die sich später nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99, aaO; vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373 [Kauf von Bauerwartungsland]; vgl. auch Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 164/94, aaO; BeckOGK-BGB/Martens, aaO Rn. 39; MünchKommBGB/Finkenauer, aaO).

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