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   BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99   

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https://dejure.org/2000,525
BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99 (https://dejure.org/2000,525)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2000 - VI ZR 313/99 (https://dejure.org/2000,525)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 (https://dejure.org/2000,525)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Mitverschulden eines durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers - nicht durch Warndreieck gesichertes Fahrzeug

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitverschulden - Pannenhelfer - Auffahrunfall - Warndreieck - Warnblinkanlage - Autobahn - Absicherung

  • reise-recht-wiki.de

    Mitverschulden des durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

  • Judicialis

    BGB § 254 Abs. 1 Da

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254 Abs. 1
    Mögliches Mitverschulden eines Pannenhelfers bei Hilfeleistung an nicht ausreichend gesichertem Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 1
    Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 149
  • MDR 2001, 152
  • MDR 2001, 153
  • NZV 2001, 75
  • VersR 2001, 76
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.09.1976 - VI ZR 219/74

    Verschulden von Unfallbeteiligten,wenn ein Autofahrer in eine bereits bestehende

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben (vgl. Urteile vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36 und vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260).

    Andererseits hat der Senat aber auch in seinem Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36, 37 in einem Fall, in dem sich der dortige Kläger nicht um einen Schwerverletzten, sondern nur um die Warnung des Verkehrs vor seinem auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug zu bemühen brauchte, eine fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten bejaht, weil dieser - um das Warndreieck herauszuholen - an das Heck seines PKW trat, ohne die Fahrbahn zu beobachten und ohne sich beim Herannahen eines anderen Fahrzeuges sofort aus dem Gefahrenbereich zu begeben.

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben (vgl. Urteile vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74 - VersR 1977, 36 und vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260).

    Für einen Verkehrsunfall mit Schwerverletzten hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - (aaO) zwar ausgeführt, daß den Anforderungen an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die den Helfer die Sorge um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er sie zu erfüllen hat, Grenzen gesetzt sind.

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 116/69

    Pflichten des Kraftfahrers bei Liegenbleiben auf der Autobahn unter teilweise

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Sie läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach dem Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall beantworten, das sich insbesondere bestimmt nach den Sichtverhältnissen des nachfolgenden Verkehrs auf das am Ende einer langgezogenen Rechtskurve mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebene Pannenfahrzeug, der Verkehrsdichte, dem in Anspruch genommenen Raum der Fahrbahn, der Dauer der Befestigung des Abschleppseils im Verhältnis zur Dauer eines - gefahrlosen - Aufstellens und Wiedereinsammelns eines Warndreiecks und den sonst vorhandenen Möglichkeiten einer Sicherung unter Berücksichtigung der dafür jeweils erforderlichen Zeit (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69 - NJW 1971, 431, 432).

    Allein aufgrund der Tatsache, daß andere Kraftfahrer vor dem Beklagten zu 1 das liegengebliebene Fahrzeug "offensichtlich ohne Schwierigkeiten" passiert haben, kann nicht - wie es das Berufungsgericht mit seiner Hilfsbegründung meint - der Anscheinsbeweis für eine Mitursächlichkeit des Unterlassens der Aufstellung eines Warndreiecks für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 116/69 - NJW 1971, 431, 432 m.w.N.) als erschüttert angesehen werden.

  • BGH, 01.07.1975 - VI ZR 238/73

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Da das auf der rechten Fahrspur der BAB liegengebliebene Fahrzeug eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden, zum Unfallzeitpunkt erfahrungsgemäß herrschenden starken Verkehr darstellte, war ein schnelles Einschreiten zur Beseitigung der höchst gefährlichen Verkehrssituation objektiv geboten, und es konnte dem Kläger nicht - wie die Revision meint - angesonnen werden, erst noch bis zur nächsten Notrufsäule zu fahren, um "professionelle" Hilfe herbeizurufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 238/73 - VersR 1975, 1024, 1025).

    Zwar obliegt diese Verpflichtung grundsätzlich auch dem auf der BAB haltenden Unfallhelfer (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 238/73 - VersR 1975, 1024, 1025; OLG Frankfurt, VersR 1988, 750).

  • BGH, 18.06.1996 - VI ZR 325/95

    Streitgegenstands-Verwechslung - § 511 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Selbst wenn die Beklagten auf einen erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgten Hinweis diesen Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegründung nicht auflösen konnten, so blieb bei einer sachgerechten Auslegung der entsprechenden Prozeßerklärungen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211) neben der Möglichkeit eines Versehens bei der Formulierung immer noch die Möglichkeit einer Hilfsbegründung im Rahmen des gestellten Berufungsantrages.
  • BGH, 29.03.1988 - VI ZR 87/87

    Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagten in der Berufungsbegründung an ihrer Ansicht festgehalten haben, daß die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe nicht auf der Basis einer Nettovergütung nach BAT VII, sondern wegen des vom Kläger selbst bezeichneten "relativ einfachen Haushalts" allenfalls nach BAT X berechnet werden könnten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 1988 - VI ZR 87/87 - VersR 1988, 490).
  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 152/78

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Überholenden mit einem nicht ganz rechts

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    § 254 Abs. 1 BGB versteht jedoch unter dem Begriff des Mitverschuldens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. Senat BGHZ 74, 25, 28 und Urteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475).
  • BGH, 20.01.1998 - VI ZR 59/97

    Freistellung des Geschädigten von der Mithaftung trotz Verstoßes gegen die

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    § 254 Abs. 1 BGB versteht jedoch unter dem Begriff des Mitverschuldens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. Senat BGHZ 74, 25, 28 und Urteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Eine Mitverantwortung des Klägers an der insoweit eingetretenen Selbstgefährdung, die sich durch seine infolge des Aufpralls des vom Beklagten zu 1 geführten PKW auf das Pannenfahrzeug erlittenen Verletzungen realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858), läßt sich aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von vorneherein ausschließen.
  • OLG Frankfurt, 18.09.1986 - 1 U 124/85

    Gesamtschau - Kettenunfall

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99
    Zwar obliegt diese Verpflichtung grundsätzlich auch dem auf der BAB haltenden Unfallhelfer (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 238/73 - VersR 1975, 1024, 1025; OLG Frankfurt, VersR 1988, 750).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (Senatsurteile vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78, VersR 1981, 260 und vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2000, 76, 77 m.w.N.).

    Auch hat der erkennende Senat mehrmals den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn, ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs, um sich bei Herannahen eines anderen Fahrzeugs in Sicherheit zu begeben, als unfallursächliches Mitverschulden gewertet (Senat, Urteil vom 28. September 1976 - VI ZR 219/74, VersR 1977, 36, 37; vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99, VersR 2001, 76, 77 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 28 U 60/05

    Rücktrittsrecht nach Motorschaden trotz Nichteinhaltung der vorgesehenen

    Diese ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach der (ihm erkennbaren) Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., BGB § 254 Rdn. 1, 8; BGH in NJW 2001, 149 [150 sub d]).
  • OLG Hamm, 07.11.2012 - 30 U 80/11

    Inhaber haftet für lebensgefährliche Missverständnisse in einem Münsterländer

    Die - spätere - Schädigung muss vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein (BGH NJW 2001, 149; BGH NJW 2004, 3328; BGH NJW 2006, 1426, BGH NJW-RR 2006, 965).
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