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   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01   

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https://dejure.org/2001,2534
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01 (https://dejure.org/2001,2534)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.04.2001 - 5 B 585/01 (https://dejure.org/2001,2534)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 (https://dejure.org/2001,2534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verbot einer rechtsextremistischen Versammlung wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Unvereinbarkeit einer rechtsextremistischen Ideologie mit dem Grundgesetz als verfassungsimmanente Beschränkung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit; Ausnahme ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2114
  • DVBl 2001, 1160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - sowie 1 BvQ 20/01 - im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten verfassungsimmanenten Schranken gebe es nicht.

    Der Hinweis der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. März 2001 (a.a.O.) auf die vom Grundgesetz getroffenen Vorkehrungen der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer wehrhaften und streitbaren Demokratie trägt dem nicht hinreichend Rechnung.

    In diesem Sinne aber: BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2001 - 5 B 492/01

    Verbot einer für Ostermontag in Hagen angemeldeten Neonazi-Demonstration

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - sowie 1 BvQ 20/01 - im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten verfassungsimmanenten Schranken gebe es nicht.

    vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2001 - 5 B 492/01 -.

  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01

    Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - sowie 1 BvQ 20/01 - im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten verfassungsimmanenten Schranken gebe es nicht.

    Hinzu kommt, dass der in einer späteren verfassungsgerichtlichen Entscheidung geprägte Begriff der "spezifischen Provokationswirkung" vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 -, einen aus der Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren verfassungsrechtlichen Bezug nicht erkennen lässt.

  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - sowie 1 BvQ 20/01 - im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten verfassungsimmanenten Schranken gebe es nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2001 - 5 B 395/01

    Verbot des Einmarsches

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 - Diese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - sowie 1 BvQ 20/01 - im Wesentlichen mit der Begründung verworfen, die vom beschließenden Senat bejahten verfassungsimmanenten Schranken gebe es nicht.
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
    vgl. die Ausführungen im Beschluss des BVerfG vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - zum Holocaust-Gedenktag, bei dem bereits das Auftreten einer Gruppierung aus dem Umfeld der sog. freien Kameradschaften unabhängig von der Äußerung bestimmter Meinungen als nicht zulässig erachtet wurde.
  • BVerwG, 02.05.2001 - 1 C 18.99

    Einbürgerung der Nachkommen Danziger Juden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01
    Dieses historische Gedächtnis der Verfassung, das in der ausdrücklichen Erwähnung der zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften in Art. 139 GG seinen weiteren verfassungsrechtlichen Niederschlag gefunden hat, vgl. dazu ausführlich Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 124 f., wird übergangen, wenn man das öffentliche Eintreten für nationalsozialistisches Gedankengut als politisch unerwünscht und missliebig bagatellisiert und wie jede andere Meinungsäußerung als Ausübung eines für die Demokratie konstituierenden Freiheitsrechts einstuft.
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen beziehungsweise zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG NRW, NJW 2001, S. 2111; NJW 2001, S. 2113; NJW 2001, S. 2114; NJW 2001, S. 2986 ; DVBl 2001, S. 584; grundsätzlich übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, S. 121; dies., NJW 2001, S. 2051).

    Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Grundgesetz zu hohe Hürden für die Inanspruchnahme der Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Ordnung gegen Rechtsextremisten geschaffen habe (vgl. OVG NRW, NJW 2001, S. 2114), erlaubt keine Errichtung von Grundrechtsschranken durch Richterrecht.

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Essen vom 3. April 2001 wieder herzustellen.
  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

    "Das OVG geht in seiner Rechtsprechung, auf die sich auch die Versammlungsbehörde beruft, davon aus, dass Versammlungen mit demonstrativen Äußerungen neonazistischer Meinungsinhalte unter Berufung auf verfassungsimmanente Beschränkungen bzw. zum Schutz der öffentlichen Ordnung verboten werden können, wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall nicht erreicht ist (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2111; NJW 2001, 2113; NJW 2001, 2114; NJW 2001, 2986 [2987]; DVBl 2001, 584; grds. übereinstimmend Battis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121; dies, NJW 2001, 2051).

    Die Auffassung des OVG, dass das Grundgesetz zu hohe Hürden für die Inanspruchnahme der Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Ordnung gegen Rechtsextremisten geschaffen habe (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 2114), erlaubt keine Errichtung von Grundrechtsschranken durch Richterrecht.

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