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   OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00   

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OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00 (https://dejure.org/2001,6646)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.03.2001 - 3 VAs 48/00 (https://dejure.org/2001,6646)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. März 2001 - 3 VAs 48/00 (https://dejure.org/2001,6646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 3 GG, Art 21 GG, Art 44 GG, § 23 GVGEG, §§ 23 ff GVGEG
    Grundsätze für die Herausgabe von strafrechtlichen Ermittlungsakten an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Grundsätze für die Herausgabe von strafrechtlichen Ermittlungsakten an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß)

  • Judicialis

    EGGVG § 23 Abs. 2; ; EGGVG § ... 30 Abs. 1; ; EGGVG § 30 Abs. 2; ; EGGVG § 30 Abs. 3; ; StGB § 353 b Abs. 2 Nr. 1; ; GVG § 17 a Abs. 3 S. 2; ; VwGO § 40 Abs. 1; ; VwVfG § 4 ff.; ; VwVfG § 5 Abs. 2; ; StPO § 96; ; StPO § 98 Abs. 1; ; StPO § 94 ff.; ; GG Art. 44 Abs. 2 S. 1; ; GG Art. 44 Abs. 3; ; GG Art. 44 Abs. 1; ; GG Art. 44 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. 44 Abs. 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 44 Abs. 2 S. 2; ; GG Art. 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 44 Abs. 3; 21 Abs. 1 GG
    Verfassungsrecht, Aktenvorlage an Untersuchungsausschuss; Schutz der Interna einer Partei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2340
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00
    Das Recht auf Aktenvorlage gehört deshalb zum Wesenskern" des Untersuchungsrechts (vgl. BVerfGE 67, 100, 127 ff., 132; Magiera in Sachs, GG, 2. Aufl. 1999, Art. 44 Rdn. 21 ­ 24).

    Für die Vorlage von Regierungsakten des Bundes ist dies spätestens seit der Flick"- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 129; Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Rdn. 149).

    Das BVerfG hat sich in der Flickentscheidung zu dieser Fallkonstellation nur beiläufig wie folgt geäußert (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 129): Wenn ein Untersuchungsausschuß des Bundestages von Behörden, die seiner Kontrolle nicht unterliegen, also etwa solchen der Länder und der Gemeinden, Akten anfordert, mag dies als Inanspruchnahme von Amtshilfe anzusehen sein." In der Literatur wird daraus teilweise die entsprechende Anwendung der §§ 4 ff. VwVfG hergeleitet (vgl. u. a. Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 44 Rdn. 7; Morlok in Dreier, GG, 2. Aufl. 1998, Art. 44 Rdn. 51).

    Daß durch das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses Grundrechte Dritter betroffen sein können und auch ­ nach einer vorzunehmenden Abwägung ­ schutzwürdig sind, ist vom Bundesverfassungsgericht und der ihm folgenden Literatur anerkannt (vgl. BVerfGE 67, 100, 142; 77, 1, 46, 47; Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 214; Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Rdn. 70 ff; Morlok, a.a.O., Art. 44 Rdn. 28; Magiera, a.a.O., Art. 44 Rdn. 10).

    Da aber parlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausüben, haben sie ­ über die in Art. 44 Abs. 2 S. 2 GG bereits benannten Schranken hinaus ­ gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten, die insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschließlich des Rechtes auf Aktenvorlage einschränken können (vgl. BVerfGE 67, 100, 142).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, indem es fordert, daß die Bundesregierung gegenüber einem Aktenherausgabeanspruch des Untersuchungsausschusses zu prüfen hat, ob sich überhaupt geheim- zuhaltende Tatsachen in jenen Akten befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag im Zusammenhang stehen(vgl. BVerfGE 67, 100 138).

    Eine vergleichbare Fallkonstellation lag der Flick"-Entscheidung des BVerfG zugrunde, in der sich das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz gegenüber standen (vgl. BVerfGE 67 100, 143, 144).

    Danach müssen die auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber stehenden Rechtspositionen in konkretem Fall so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100, 144).

    Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, Mißstände und Skandale im gesellschaftlichen Bereich aufzuklären, und den jeweiligen Grundrechten des Betroffenen, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist (BVerfGE 67, 100, 144; vgl. auch Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Rdn. 74, 76).

    Deshalb reichen in der vorliegenden Fallkonstellation auch weitere Geheimhaltungsmaßnahmen des Untersuchungsausschusses, z.B. eine vertrauliche Sitzung (vgl. dazu BVerfGE 67, 100, 138), nicht aus.

    Durch die einseitige Zurückhaltung von Aktenteilen ohne Mitwirkung eines Untersuchungsausschusses und ohne dessen Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der partiellen Verweigerung der Aktenherausgabe überprüfen zu können, führt zu einer unangemessenen Verkürzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Aktenherausgabeanspruchs (vgl. BVerfGE 67, 100, 144, 145).

    Die Anregung zum Vorsitzendenverfahren entnimmt der Senat den Flick" ­ und Neue Heimat" ­ Entscheidungen des BVerfG (vgl. BVerfGE 67, 100, 138, 139; 77, 1, 56).

  • LG Wiesbaden, 27.09.2007 - 6 Js 3204/00

    CDU-Schwarzgeldaffäre: Kanther und Weyrauch zu Geldstrafen verurteilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00
    wegen Herausgabe der vollständigen Ermittlungsakten 6 Js 3204/00 der Staatsanwaltschaft Wiesbaden durch das Hessische Ministerium der Justiz,.

    Das Hessische Ministerium der Justiz hat die bisher nicht herausgegebenen Teile der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden (einschließlich der Beweismittelordner), die aufgrund und im Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen M. K., P. C. S.-W., H. W. und andere Personen wegen der sogenannten hessischen CDU-Spendenaffäre zum Aktenzeichen 6 Js 3204/00 angelegt und gefertigt wurden, an den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vollständig herauszugeben.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich erledigt, soweit Aktenteile des Ermittlungsverfahrens 6 Js 3204/00 der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ohne Unkenntlichmachung an den 1. Untersuchungsausschuß des Deutschen Bundestages vom Hessischen Ministerium der Justiz herausgegeben worden sind.

    Der 1. Untersuchungsausschuß Parteispenden" des Deutschen Bundestages hat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG beantragt, das Hessische Ministerium der Justiz zu verpflichten, die vollständigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen K. u. a. ­ Az.: 6 Js 3204/00 -, die wegen der sogenannten hessischen CDU-Spendenaffäre" angelegt und gefertigt wurden, im Wege der Amtshilfe an den Antragsteller herauszugeben.

    durch Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Wiesbaden bezüglich der Ermittlungsverfahren gegen M. K., H. W. und P. C. W., (Az.: 6 Js 3204/00).".

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00
    Daß durch das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses Grundrechte Dritter betroffen sein können und auch ­ nach einer vorzunehmenden Abwägung ­ schutzwürdig sind, ist vom Bundesverfassungsgericht und der ihm folgenden Literatur anerkannt (vgl. BVerfGE 67, 100, 142; 77, 1, 46, 47; Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 214; Achterberg/Schulte, a.a.O., Art. 44 Rdn. 70 ff; Morlok, a.a.O., Art. 44 Rdn. 28; Magiera, a.a.O., Art. 44 Rdn. 10).

    Zwar hat das BVerfG in seiner Neue Heimat" ­ Entscheidung eine solche richterliche Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des § 98 Abs. 1 StPO für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 77, 1, 55).

    Die Anregung zum Vorsitzendenverfahren entnimmt der Senat den Flick" ­ und Neue Heimat" ­ Entscheidungen des BVerfG (vgl. BVerfGE 67, 100, 138, 139; 77, 1, 56).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2000 - 3 VAs 48/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00
    Im übrigen weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der von der CDU Hessen gestellte Antrag, sie im vorliegenden Verfahren beizuladen, durch Beschluß vom 10.10.2000 als nicht statthaft abgelehnt worden ist (veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 46; vgl. zur Beachtung von rechtlichen Interessen Dritter auch OLG Celle, NdsRpfleger 1990, 254).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 VAs 48/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00
    Die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges hat der Senat gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG durch Vorabentscheidung vom 24.10.2000 bejaht (vgl. NStZ-RR 2001, 44).
  • BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit über die "Kantherakten"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.03.2001 - 3 VAs 48/00
    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Hessischen Ministeriums der Justiz, das den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO für gegeben erachtet hat, ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2001 ­ 2 ARs 355/00 ­ verworfen worden.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15

    Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94 u,a. - juris Rn. 34; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.03.2001 - 3 VAs 48/00 - NJW 2001, 2340, juris Rn. 27).
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