Weitere Entscheidungen unten: BayObLG, 20.12.2000 | KG, 12.09.2000

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1288
BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00 (https://dejure.org/2001,1288)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2001 - 4 StR 453/00 (https://dejure.org/2001,1288)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2001 - 4 StR 453/00 (https://dejure.org/2001,1288)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

DDR-Grenzplanung

§ 27 StGB, Verneinung von Beihilfe bei berufstypischen "neutralen" Handlungen: "straflose Mitwirkung"

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 212 StGB; § 224 StGB (a.F.)
    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur Beihilfe; Straflose Mitwirkung; Solidarisierung; Förderung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • nomos.de PDF, S. 47

    §§ 27, 212, 224 StGB
    Tötung bzw. Verletzung von Flüchtlingen durch Minen/Beihilfe/Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur DDR-Grenzsicherung

  • Wolters Kluwer

    Grenzsicherung der DDR - Mitwirkung bei der Befehlserstellung - Beihilfe zur Tötung durch Minen - Beihilfe zur Verletzung durch Minen

  • Judicialis

    StGB a.F. § 27; ; StGB a.F. § 212; ; StGB a.F. § 224

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 27, 212, 224 (a.F.)
    Beihilfe zur Tötung und Verletzung an der Grenze der ehemaligen DDR durch Befehle zur Grenzsicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    StGB AT, Teilnahme, Beihilfe durch berufstypische äußerlich "neutrale" Handlungen

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2409
  • NStZ 2001, 364
  • NJ 2001, 322
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    b) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGHSt 42, 135, 136; BGH StV 1981, 72, 73; 2000, 492, 493), ohne daß sie für den Erfolg ursächlich gewesen sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; BGH StV 2000, 492, 493 jeweils m.w.N.).

    Die Hilfeleistung muß auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHSt 28, 346, 348; BGH StV 2000, 492, 495 m.w. N.).

    So stellt beispielsweise nicht jede Mitwirkung eines Arbeitnehmers beim Umsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3) oder jede Tätigkeit eines Bankangestellten im Zusammenhang mit einem Kapitaltransfer ins Ausland zugunsten von Kunden, die ihre Kapitalerträge den Finanzbehörden gegenüber verheimlichen (vgl. BGH StV 2000, 492), bereits Beihilfe zu dem Steuervergehen dar (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20 zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Erstellung eines Anlageprospektes, der zu betrügerischen Zwecken verwendet wird).

    Ihre eigenen Beiträge hatten jedoch jeweils eine eigenständige Bedeutung; sie blieben auch ohne die strafbaren Handlungen der Haupttäter "sinnvoll" (vgl. Roxin aaO § 27 Rdnr. 17) und können hiervon losgelöst rechtlich beurteilt werden (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3; BGH StV 2000, 492, 494).

  • BGH, 13.04.1988 - 3 StR 33/88

    Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung - Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung -

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    So stellt beispielsweise nicht jede Mitwirkung eines Arbeitnehmers beim Umsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3) oder jede Tätigkeit eines Bankangestellten im Zusammenhang mit einem Kapitaltransfer ins Ausland zugunsten von Kunden, die ihre Kapitalerträge den Finanzbehörden gegenüber verheimlichen (vgl. BGH StV 2000, 492), bereits Beihilfe zu dem Steuervergehen dar (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20 zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Erstellung eines Anlageprospektes, der zu betrügerischen Zwecken verwendet wird).

    Der Bundesgerichtshof hat daher in Fällen derartiger berufstypisch "neutraler" Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, 20; BGH StV 2000, 493).

    Ihre eigenen Beiträge hatten jedoch jeweils eine eigenständige Bedeutung; sie blieben auch ohne die strafbaren Handlungen der Haupttäter "sinnvoll" (vgl. Roxin aaO § 27 Rdnr. 17) und können hiervon losgelöst rechtlich beurteilt werden (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3; BGH StV 2000, 492, 494).

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    Die konkrete Durchführung der Grenzsicherung an der innerdeutschen Grenze durch die Grenztruppen der DDR (vgl. hierzu BGHSt 45, 270, 272, 274) erfolgte im Tatzeitraum auf den verschiedenen Kommandoebenen durch jährliche Grundsatzbefehle.

    Für die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten bedarf es daher hier nicht der Entscheidung, ob die für den Erlaß der Jahresbefehle 40 verantwortlichen Kommandeure des Grenzkommandos Nord in Bezug auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Minensperren in ihrem Grenzbereich als (mittelbare) Täter (vgl. hierzu BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) oder ihrerseits (nur) als Gehilfen anzusehen sind.

  • BGH, 20.09.1999 - 5 StR 729/98

    Beihilfe zum Betrug; Erlaubtes Risiko; Bankrott; Konkursverschleppung; Faktischer

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    So stellt beispielsweise nicht jede Mitwirkung eines Arbeitnehmers beim Umsatz in Kenntnis der diesem nachfolgenden Umsatzsteuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3) oder jede Tätigkeit eines Bankangestellten im Zusammenhang mit einem Kapitaltransfer ins Ausland zugunsten von Kunden, die ihre Kapitalerträge den Finanzbehörden gegenüber verheimlichen (vgl. BGH StV 2000, 492), bereits Beihilfe zu dem Steuervergehen dar (vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20 zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bei der Erstellung eines Anlageprospektes, der zu betrügerischen Zwecken verwendet wird).

    Der Bundesgerichtshof hat daher in Fällen derartiger berufstypisch "neutraler" Handlungen folgende Grundsätze aufgestellt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3, 20; BGH StV 2000, 493).

  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    b) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGHSt 42, 135, 136; BGH StV 1981, 72, 73; 2000, 492, 493), ohne daß sie für den Erfolg ursächlich gewesen sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; BGH StV 2000, 492, 493 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98

    Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    Für die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten bedarf es daher hier nicht der Entscheidung, ob die für den Erlaß der Jahresbefehle 40 verantwortlichen Kommandeure des Grenzkommandos Nord in Bezug auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Minensperren in ihrem Grenzbereich als (mittelbare) Täter (vgl. hierzu BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) oder ihrerseits (nur) als Gehilfen anzusehen sind.
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    Das Landgericht hat in Bezug auf die den Verfahrensgegenstand bildenden Tötungs- und Verletzungshandlungen zu Recht ein Hilfeleisten durch die Angeklagten im Sinne des § 27 StGB verneint, so daß bereits aus diesem Grund eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag bzw. zur (schweren) Körperverletzung ausscheidet (§§ 315 Abs. 1 EGStGB, 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 40, 169, 174).
  • BGH, 08.09.1994 - 4 StR 364/94

    Beihilfe bei einseitiger Kenntnisnahme ohne objektiv fördernden Beitrag - Aktive

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    b) Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGHSt 42, 135, 136; BGH StV 1981, 72, 73; 2000, 492, 493), ohne daß sie für den Erfolg ursächlich gewesen sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8; BGH StV 2000, 492, 493 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    Die Hilfeleistung muß auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGHSt 28, 346, 348; BGH StV 2000, 492, 495 m.w. N.).
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00
    Für die rechtliche Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten bedarf es daher hier nicht der Entscheidung, ob die für den Erlaß der Jahresbefehle 40 verantwortlichen Kommandeure des Grenzkommandos Nord in Bezug auf die Tötung oder Verletzung von Flüchtlingen durch Minensperren in ihrem Grenzbereich als (mittelbare) Täter (vgl. hierzu BGHSt 40, 218; 44, 204; 45, 270) oder ihrerseits (nur) als Gehilfen anzusehen sind.
  • BGH, 04.11.1980 - 1 StR 511/80

    Strafschärfende Bewertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals -

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 22 mwN).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist - bei Erfolgsdelikten - grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NJW 2001, 2409, 2410 mwN).
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Nach ständiger Rechtsprechung (etwa BGHSt 46, 107, 109; BGH NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die weiteren Nachweise bei Cramer/Heine in Schönke/Schröder, aaO § 27 Rdn. 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2402
BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99 (https://dejure.org/2000,2402)
BayObLG, Entscheidung vom 20.12.2000 - 1Z BR 153/99 (https://dejure.org/2000,2402)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - 1Z BR 153/99 (https://dejure.org/2000,2402)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2402) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziehung eines Erbscheins; Abweichung vom Erbscheinsantrag; Rechtsbeschwerde; Erblasser; Gemeinschaftliches Testament

  • Judicialis

    BGB § 2077... Abs. 1; ; BGB § 2085; ; BGB § 2102 Abs. 1; ; BGB § 2271 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 2353; ; BGB § 2361; ; EGBGB Art. 24 Abs. 1; ; EGBGB Art. 25; ; EGBGB Art. 28 a.F.; ; EGBGB Art. 220 Abs. 1; ; EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1; ; DDR/ EGZGB § 8 Abs. 2; ; DDR/ RAG § 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Interlokalen Nachlaßspaltung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Erlangen - VI 2673/82
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 4786/99
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2409 (Ls.)
  • NJW-RR 2001, 950
  • FamRZ 2001, 1181
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.10.1995 - IV ZB 5/95

    Maßgebliches Recht für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Welches Sachrecht anzuwenden ist, bestimmen die interlokalen Kollisionsregeln, die bereits vor der deutschen Einigung in der Bundesrepublik Deutschland gegolten haben und deren Fortgeltung als einziges interlokales Privatrecht der Einigungsvertrag voraussetzt (BGHZ 124, 270/272 f.; 131, 22/26).

    Danach ist die Erblasserin entsprechend Art. 24 Abs. 1, 25 EGBGB a.F. (Art. 220 Abs. 1 EGBGB) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beerbt worden, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (vgl. BGHZ 131, 22/26).

    An einer auf diese Weise eingetretenen Nachlaßspaltung hat sich durch die Vereinigung Deutschlands nichts geändert (BGHZ 131, 22/26 f.; FarftRZ 1995, 481; BayObLG FamRZ 1997, 391; 1999, 1470/1471).

  • BayObLG, 29.04.1999 - 1Z BR 88/98

    Auswirkungen der unterbliebenen Anhörung möglicher gesetzlicher Erben im

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    An einer auf diese Weise eingetretenen Nachlaßspaltung hat sich durch die Vereinigung Deutschlands nichts geändert (BGHZ 131, 22/26 f.; FarftRZ 1995, 481; BayObLG FamRZ 1997, 391; 1999, 1470/1471).

    Die Erbfolge ist hinsichtlich der verschiedenen Nachlaßteile je für sich zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 1470/1471; OLG Hamm FamRZ 1998, 121/122; KG FamRZ 1998, 124/125).

  • BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 97/96

    Wirkung des ZGB -DDR und des EGZGB -DDR auf ein im Jahr 1971 errichtetes

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    An einer auf diese Weise eingetretenen Nachlaßspaltung hat sich durch die Vereinigung Deutschlands nichts geändert (BGHZ 131, 22/26 f.; FarftRZ 1995, 481; BayObLG FamRZ 1997, 391; 1999, 1470/1471).

    Eine vor dem 1.1.1976 angeordnete Vor- und Nacherbfolge blieb jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EGZGB in Kraft (BayObLG FamRZ 1997, 391/392; KG ZEV 1995, 372; OLG Naumburg ZEV 1999, 271; MünchKomm/Leipold aaO Rn. 228).

  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Welches Sachrecht anzuwenden ist, bestimmen die interlokalen Kollisionsregeln, die bereits vor der deutschen Einigung in der Bundesrepublik Deutschland gegolten haben und deren Fortgeltung als einziges interlokales Privatrecht der Einigungsvertrag voraussetzt (BGHZ 124, 270/272 f.; 131, 22/26).

    Im Erbrecht gilt die Regel, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung richtet, in deren Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGHZ 124, 270/273).

  • BayObLG, 18.09.1995 - 1Z BR 34/94

    Zur Anwendung einer Verwirkungsklausel eines Ehegattenerbvertrags mit

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die konkrete Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führt (BayObLG FamRZ 1996, 440/441).
  • OLG Frankfurt, 27.06.1994 - 20 W 108/94

    Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Werden diese wechselbezüglichen Verfügungen gegenstandslos - hier infolge der Scheidung der Ehe -, so steht der Wirksamkeit des späteren einseitigen Testaments nichts mehr im Wege (RGZ 149, 200/201; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1995, 265; Palandt/Edenhofer Rn. 15; MünchKomm/Musielak Rn. 12 jeweils zu § 2271).
  • OLG Hamm, 01.12.1971 - 15a W 511/71

    Einziehung eines über einen Nachlass erteilten gemeinschaftlichen Erbscheines;

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Weicht der Inhalt des Erbscheins von dem Inhalt des gestellten Antrags ab, ist der durch den Antrag nicht gedeckte Erbschein, falls seine Erteilung nicht nachträglich - auch schlüssig - vom Berechtigten genehmigt wird, wegen formeller Unrichtigkeit von Amts wegen einzuziehen, auch wenn er inhaltlich richtig sein sollte (BayObLGZ 1959, 390/400; OLG Hamm OLGZ 1972, 352/357 f.; Staudinger/Schilken aao und § 2361 Rn. 17; MünchKomm/ Promberger § 2353 Rn. 16, § 2361 Rn. 9).
  • BayObLG, 08.03.1995 - 1Z BR 175/94

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin; Frage der Wirksamkeit der

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Das vor dem Inkrafttreten des ZGB geltende Recht - also §§ 2077, 2268 BGB - bestimmt daher, ob die im gemeinschaftlichen Testament vom 20.1.1944 getroffene letztwillige Verfügung der Erblasserin durch die Ehescheidung unwirksam geworden ist (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1088; MünchKomm/Leipold aaO Rn. 227).
  • OLG Hamm, 03.07.1997 - 15 W 94/97

    Errichtung letztwilliger Verfügungen; Anordnung einer Testamentsvollstreckung;

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Die Erbfolge ist hinsichtlich der verschiedenen Nachlaßteile je für sich zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 1470/1471; OLG Hamm FamRZ 1998, 121/122; KG FamRZ 1998, 124/125).
  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

    Auszug aus BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
    Die Erbfolge ist hinsichtlich der verschiedenen Nachlaßteile je für sich zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 1470/1471; OLG Hamm FamRZ 1998, 121/122; KG FamRZ 1998, 124/125).
  • KG, 14.01.1992 - 1 W 666/91

    Erbausschlagung mit Blick auf in der ehemaligen DDR belegenen Immobiliennachlass;

  • KG, 24.11.1970 - 1 W 5191/70
  • BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94

    Behandlung österreichischer Nachlässe aus deutscher Sicht; gerichtliche Reaktion

  • BayObLG, 19.02.1991 - BReg. 1a Z 79/90

    Erbfolge; BRD; Immobiliarvermögen; DDR; Kollisionsrecht; Nachlaßspaltung;

  • RG, 11.11.1935 - IV 160/35

    Zur Auslegung des § 2271 Abs. 1 BGB.

  • RG, 25.11.1937 - IV B 34/37

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist im Erbscheinsverfahren die Verbindung von

  • OLG Celle, 05.06.1968 - 4 Wx 10/68
  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Welches Sachrecht danach anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem damals in der Bundesrepublik geltenden interlokalen Kollisionsrecht (BGHZ 124, 270/272 f.; 131, 22/26; JR 2002, 106/107; BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182).

    An einer auf diese Weise eingetretenen Nachlassspaltung hat sich durch die Vereinigung Deutschlands nichts geändert (BGHZ 131, 22/26 f.; FamRZ 1995, 481; BayObLG FamRZ 1997, 391; 1999, 1470/1471; 2001, 1181/1182).

    Die Erbfolge ist hinsichtlich der verschiedenen Nachlassteile je für sich zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 1470/1471; 2001, 1181/1182; OLG Hamm FamRZ 1998, 121/122; KG FamRZ 1998, 124/125; Lorenz DStR 1994, 584/585; Märker ZEV 1999, 245/246).

    Daher kann in dem gegebenen Fall der Nachlassspaltung nur entweder ein Erbschein in Anwendung des BGB, der sich nicht auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR erstreckt, oder ein Erbschein in Anwendung des ZGB-DDR, der sich lediglich auf den in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR bezieht, oder ein sogenannter Doppelerbschein erteilt werden, der diese beiden Erbscheine vereinigt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182; KG Rpfleger 1992, 158/159; Staudinger/Schilken Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rn. 48; MünchKomm/Promberger Rn. 25 und 26; Palandt/Edenhofer BGB 61. Aufl. Rn. 7 und 8 jeweils zu § 2353; Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229/231).

    Der Antrag ist aber nicht auf das in der DDR belegene Grundvermögen beschränkt, und die Beteiligte zu 1 hat ausdrücklich auch die Einziehung des Erbscheins vom 10.7.1995 beantragt, der sich, wie das Landgericht richtig gesehen hat, den Umständen nach nur auf die dem BGB unterliegende Erbfolge beziehen kann; denn wenn bei einem Erbschein ein anderes als das Erbrecht des BGB zugrunde gelegt ist, muss dies angegeben werden; ansonsten wird als Regelfall unterstellt, dass er (allein) auf dem materiellen Erbrecht des BGB beruht (BayObLG FamRZ 2001, 1181/1183; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03

    Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) - Kostenerstattung; Rechtswidrigkeit der Hilfe

    Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15).
  • OLG München, 18.09.2019 - 31 Wx 274/19

    Nachlassbeschwerde wegen Berichtigung eines Erbscheins

    Unrichtig ist der Erbschein auch dann, wenn er vom Antrag abweicht oder auf Antrag eines Nichtbeteiligten erteilt wird, wenn nachträglich keine Genehmigung erfolgt (BayObLG NJW-RR 2001, 950).
  • OLG München, 10.04.2020 - 31 Wx 354/17

    Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein

    Wird ein Erbschein erteilt, ohne dass ein wirksamer Antrag vorlag, zwingt dies nur dann nicht zur Einziehung, wenn der Antragsberechtigte die Erteilung nachträglich genehmigt hat (BGH NJW 1989, 984; BayObLG NJW-RR 2001, 950).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2002 - 11 Wx 91/01

    Gemeinschaftliches Testament: Anwendbarkeit der Auslegungsregel über Nach- und

    § 2102 Abs. 1 BGB greift allerdings nur dann ein, wenn sich nicht im Wege einfacher oder ergänzender Auslegung des Testaments ein abweichender Wille der Erblasser ergibt (vgl. nur BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; NJW-RR 2001, 950, 953).
  • FG Niedersachsen, 13.10.2016 - 14 K 203/15

    Vorliegen von Anschaffungskosten eines Grundstücks durch eine im Rahmen einer

    Die Erbfolge war hinsichtlich der verschiedenen Nachlassteile jeweils für sich zu beurteilen (BayObLG FamRZ 1999, 1470/1471; 2001, 1181/1182; OLG Hamm FamRZ 1998, 121/122).
  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 20 W 234/09

    Testamentsauslegung: Auslegungsfähigkeit eines in notarieller Form errichteten

    Für den Aufschub des Vermögensanfalls ist nämlich dann kein Anlass mehr, da die Nacherbeneinsetzung im Regelfall als nur im Interesse des Vorerben verzögerte Erbeinsetzung gewollt sein dürfte (BayObLG NJW-RR 2001, 950 ff. m. w. N.).
  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 55/01

    Erbeinsetzung bezüglich in sowjetisch besetzter Zone zugeteilter

    Daher kann entweder ein Erbschein in Anwendung des BGB, der sich nicht auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR erstreckt, oder ein Erbschein in Anwendung des ZGB-DDR, der sich lediglich auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Nachlass im Sinne des § 25 Abs. 2 RAG-DDR bezieht, oder ein sogenannter Doppelerbschein beantragt und erteilt werden, der diese beiden Erbscheine vereinigt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1181/1182; KG Rpfleger 1992, 158/159; Staudinger/Schilken Vorbem. zu §§ 2353 ff. Rn. 48; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 25 und 26; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 7, § 2369 Rn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 12.09.2000 - 1 W 2112/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4436
KG, 12.09.2000 - 1 W 2112/99 (https://dejure.org/2000,4436)
KG, Entscheidung vom 12.09.2000 - 1 W 2112/99 (https://dejure.org/2000,4436)
KG, Entscheidung vom 12. September 2000 - 1 W 2112/99 (https://dejure.org/2000,4436)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,4436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    DDR-Grundstück; Erbeinsetzung bei interlokaler Nachlaßspaltung; Erbengemeinschaft; Miterbenanteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Miterbenanteil an Immobilienvermögen in der ehemaligen DDR; Voraussetzungen für eine Nachlassspaltung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EGBGB Art. 3 Abs. 3; RAG -DDR § 25 Abs. 2
    Vererbung eines Miterbenanteils an einem in der ehemaligen DDR gelegenen Grundstück

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2409 (Ls.)
  • NJW 2001, 3060 (Ls.)
  • FGPrax 2000, 244
  • Rpfleger 2001, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 24.01.2001 - IV ZB 24/00

    Beteiligung des Erblassers an einem Grundstück in der DDR

    Diese hat das Kammergericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (ZEV 2000, 505).
  • KG, 03.06.2003 - 1 W 86/02

    Erbfolgeregelung: Nachlassspaltung bei Miteigentum und Miterbenanteil an einem in

    Die damit in Bezug auf zum Nachlass gehörendes, in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen eintretende Nachlassspaltung hat zur Folge, dass die Erbfolge für jeden Nachlassteil nach dem maßgebenden Erbstatut gesondert zu beurteilen ist (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 124, 270 = NJW 1994, 582; BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001, 622; Senat OLGZ 1992, 279/280f.; Rpfleger 2001, 79/80, jew. m.w.N.).

    Wie der Bundesgerichtshof (in BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001, 622) auf Vorlage des Senats (Rpfleger 2001, 79/80) entschieden hat, tritt eine Nachlassspaltung nicht ein, wenn der nach BGB beerbte Erblasser an einem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt war.

    Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine vom Rechtsbeschwerdegericht im vollen Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage (vgl. Senat Rpfleger 2001, 79/82 m.w.N.).

    Die Bestimmung setzt dabei ebenso wie § 2084 BGB voraus, dass der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur insoweit maßgeblich ist, als er einen - wenn auch unvollkommenen - Anhalt im Testament gefunden hat, so dass die zu § 2084 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze herangezogen werden können (vgl. Senat FGPrax 1995, 200/201; Rpfleger 1996, 111/112 und 2001, 79/82; OLG Dresden FamRZ 2000, 448/450).

    Denn der Sachverhalt ist nicht anders als bei einer ausdrücklichen Einsetzung einer oder mehrerer Personen zu Erben zu beurteilen, die ebenfalls ohne Weiteres den gesamten Nachlass umfasst, sofern keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der abgespaltene Nachlass von der Erbeinsetzung nicht umfasst sein sollte, gegeben sind wobei eine an die Erbeinsetzung anschließende Aufzählung einzelner zum "Westvermögen" gehörender Vermögensgegenstände als Anhalt regelmäßig nicht genügt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Rpfleger 1996, 111/112 und 2001, 79/82; ebenso BGH FamRZ 2001, 622/624).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht