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   BGH, 31.05.2001 - 1 StR 182/01   

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https://dejure.org/2001,2500
BGH, 31.05.2001 - 1 StR 182/01 (https://dejure.org/2001,2500)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2001 - 1 StR 182/01 (https://dejure.org/2001,2500)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01 (https://dejure.org/2001,2500)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2895
  • NStZ 2001, 532
  • JR 2002, 160
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 293/16

    Erpresserischer Menschenraub (tätige Reue: Voraussetzungen)

    Dazu muss der Täter vollständig von seiner Forderung Abstand nehmen (so auch LK-StGB/Schluckebier, 12. Aufl., § 239a Rn. 58; vgl. zur parallelen Problematik bei § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB auch: BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - 1 StR 152/03, NStZ 2003, 605; vom 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01, NJW 2001, 2895 und vom 8. Dezember 1999 - 3 StR 516/99, BGHR StGB § 239a Abs. 3 Verzicht 2).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 508/18

    Geiselnahme (tätige Reue: Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen

    Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügt es, dass der Täter sein Opfer am Tatort freigibt und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen kann (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 StR 182/01, NJW 2001, 2895).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 StR 62/02

    Geiselnahme (Strafrahmenverschiebung; Freiwilligkeit; Erscheinen der Polizei;

    Der Senat hat diese Revision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 StR 182/01) hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben (NJW 2001, 2895).

    Die Strafkammer hat von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, die nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter die Geisel zwar freigelassen, aber dabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW 2001, 2895, 2896 m. w. N.).

  • BGH, 21.05.2003 - 1 StR 152/03

    Erörterungspflicht bei der fakultativen Strafrahmenmilderungsmöglichkeit

    Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügte es hier, daß der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895 = NStZ 2001, 532).
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