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   BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97   

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BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 (https://dejure.org/2000,55)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 (https://dejure.org/2000,55)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 (https://dejure.org/2000,55)
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Zeugen Jehovas

Art. 140 GG (Art. 137 Abs. 5 WRV), Art. 4 GG, kein Erfordernis einer über die Rechtstreue (in Bezug auf die Grundsätze der Verfassung, Art. 79 Abs. 3 GG) hinausgehenden "Staatsloyalität" für die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, kein Erfordernis einer demokratischen Binnenstruktur;

§ 90 BVerfGG, bei einer zulässigen Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung kann diese unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit geprüft werden

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich - Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2000

  • Wolters Kluwer

    Juristische Person des öffentlichen Rechts - Öffentlich rechtliche Körperschaft - Religionsgemeinschaft - Bindung - Verfassung - Rechtstreue

  • Judicialis

    ZPO § 882 a; ; VwVG § ... 17; ; BauGB § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6; ; BSHG § 10; ; SGB VIII § 75 Abs. 3; ; BVerfGG § 94 Abs. 5 Satz 1; ; BVerfGG § 94 Abs. 2; ; BVerfGG § 13 Nr. 8a; ; BVerfGG § 90; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; GG Art. 79 Abs. 3; ; GG Art. 140; ; GG Art. 4; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a; ; GG Art. 9 Abs. 2; ; GG Art. 79 Abs. 3; ; GG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 140

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich - Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2000

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich

  • nomos.de PDF, S. 26 (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich

  • 123recht.net (Pressebericht, 19.12.2000)

    Teilerfolg für Zeugen Jehovas im Streit um Kirchenstatus // Erziehungspraktiken von Gemeinschaft nun auf dem Prüfstand

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 32 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 3 Abs. 3, 4, 9 Abs. 2, 20, 79 Abs. 3, 140 GG; Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV
    Religionsgemeinschaft/Körperschaft des öffentlichen Rechts/Rechtstreue

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 140 GG; 137 Abs. 5 WRV
    Anerkennung der Zeugen Jehovas als korporierte Religionsgemeinschaft

  • jehovaszeugen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland nach dem "Zeugen-Jehovas-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (Prof. Dr. Hermann Weber; Religion - Staat - Gesellschaft 2001, S. 47-77)

  • cloeser.org PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften am Beispiel des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (BEFG) (C. Löser)

Sonstiges (2)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 17.02.2011)

    Landesregierungen: Keine Gleichstellung der Zeugen Jehovas mit christlichen Kirchen

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 102, 370
  • NJW 2001, 429
  • NVwZ 2001, 175
  • NVwZ 2001, 316 (Ls.)
  • NJ 2001, 363
  • DVBl 2001, 284
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 11.96

    Zeugen Jehovas I

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
    gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 -.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919.

    Auf die wegen des Hilfsantrags zugelassene Revision des Landes Berlin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1997 (BVerwGE 105, 117 ff.) die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit sie das Land Berlin verpflichteten, der Beschwerdeführerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Land Berlin zu verleihen, und die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen.

    Nach nahezu einhelliger Auffassung ist der Körperschaftsstatus jedenfalls dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine private Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG zu verbieten wäre (vgl. etwa BVerwGE 105, 117 ; OVG Berlin, NVwZ 1996, S. 478, 480; VG Berlin, NVwZ 1994, S. 609; St. Korioth, Loyalität im Staatskirchenrecht?, in: Gedächtnisschrift für Bernd Jeand'Heur, 1999, S. 221, 236; M. Morlok/M. Heinig, Parität im Leistungsstaat - Körperschaftsstatus nur bei Staatsloyalität?, NVwZ 1999, S. 697, 703 f.; G. Robbers, Sinn und Zweck des Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, in: Festschrift für Martin Heckel, 1999, S. 411, 414; H. Weber, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften, ZevKR 34 , S. 337, 356).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
    Der Körperschaftsstatus kann durchaus eine angemessene Rechtsform auch für solche Religionsgemeinschaften sein, die den Status eines eingetragenen Vereins nicht erlangen können oder wollen, etwa weil ihre innere Struktur und Organisation, wie sie von ihrem religiösen Selbstverständnis gefordert sind, mit Vorgaben des Vereinsrechts in Konflikt liegen (vgl. BVerfGE 83, 341 ).

    Verglichen mit dem Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im allgemeinen Verständnis hat dieser Begriff im Regelungszusammenhang des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nur die Funktion eines "Mantelbegriffs" (BVerfGE 83, 341 ).

    Er begnügte sich damit, durch redaktionelle Änderungen des späteren Art. 4 GG doppelte Gewährleistungen zu vermeiden (ParlR, HA-Prot., 22. Sitzung vom 8. Dezember 1948, S. 255 - 261; 39. Sitzung vom 14. Januar 1949, S. 483, 489 - 491; 46. Sitzung vom 20. Januar 1949, S. 599 - 601; 51. Sitzung vom 10. Februar 1949, S. 673, 682; 57. Sitzung vom 5. Mai 1949, S. 743, 745 f. und 765; Redaktionsausschuss, Kurzprot. vom 28. April 1949, S. 1; vgl. auch BVerfGE 83, 341 zur religiösen Vereinigungsfreiheit).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
    Aus der Religionsfreiheit folgt auch der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen (BVerfGE 93, 1 ).

    Und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fordert vom Staat, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (BVerfGE 93, 1 ).

    Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ) verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden darin ihren besonderen Ausdruck, dass der Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG, aber auch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 102, 370 ).

    Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, nur die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat untersagt (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ).

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Sie sind - mit Selbststand gegenüber der korporativen Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - untrennbarer Bestandteil des Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes, welches das für eine freiheitliche Demokratie wesentliche Grundrecht der Religionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt in den Katalog der Grundrechte übernommen und es so gegenüber der Weimarer Reichsverfassung erheblich gestärkt hat (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Beide Gewährleistungen bilden ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 70, 138 ; 125, 39 ; Listl, in: ders./Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 14 S. 439 ), wobei Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den leitenden Bezugspunkt des deutschen staatskirchenrechtlichen Systems darstellt (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ) und in dessen Lichte auszulegen, da sie das Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche regeln (Art. 137 Abs. 1 WRV).

    Sie enthalten in Gestalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 137 Abs. 3 WRV) und verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkte zu den Grundsätzen der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse (vgl. BVerfGE 102, 370 ) die Grundprinzipien des staatskirchenrechtlichen Systems des Grundgesetzes.

    Die Weimarer Kirchenartikel sind also auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten Religionsgesellschaften (vgl. BVerfGE 125, 39 ; vgl. auch BVerfGE 102, 370 , zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV und BVerfGE 99, 100 , zu Art. 138 Abs. 2 WRV).

    In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfGE 93, 1 ; vgl. auch BVerfGE 102, 370 ; 105, 279 ).

    Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 93, 1 ; 102, 370 ; 108, 279 ).

    (2) Ist durch den kirchlichen Arbeitgeber plausibel dargelegt, dass nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung, Dogmatik, Tradition und Lehre der verfassten Kirche ein bestimmtes Handeln oder eine Tätigkeit und daran geknüpfte Loyalitätsobliegenheiten Gegenstand, Teil oder Ziel von Glaubensregeln sind (vgl. als Beispiel hierfür: Bethel, Grundsätze für Zusammenarbeit und Führung in den v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel, Bielefeld 2012), darf der Staat das so umschriebene glaubensdefinierte Selbstverständnis der Kirche nicht nur nicht unberücksichtigt lassen; er hat es vielmehr seinen Wertungen und Entscheidungen zugrunde zu legen, so lange es nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht (vgl. dazu BVerfGE 70, 138 , wo auf die Grundprinzipien der Rechtsordnung abgestellt wurde, wie sie im allgemeinen Willkürverbot [Art. 3 Abs. 1 GG] und in den Begriffen der "guten Sitten" [§ 138 Abs. 1 BGB] und des ordre public [Art. 6 EGBGB] ihren Niederschlag gefunden haben; vgl. ferner BVerfGE 102, 370 ).

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Daneben hat der Gesetzgeber den Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften mit einer Vielzahl von Einzelbegünstigungen, dem sogenannten "Privilegienbündel", verbunden (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Diese Begünstigungen sollen es den Religionsgemeinschaften erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    d) Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 370 ff.) wegen einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV auf.

    Der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen wurzelt auch in der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ; 105, 279 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die angegriffene hoheitliche Maßnahme kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ; 99, 100 ; 102, 370 ).

    Neben den ausdrücklich in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV genannten Voraussetzungen müssen für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft - im Rahmen der Grundwerte der Verfassung - weitere, ungeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 99, 100 ; 125, 39 ).

    Im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften gleichwohl grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Sinne (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 86, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 93, 1 ; 102, 370 ; 105, 279 ).

    Deshalb nehmen Religionsgemeinschaften auch dann, wenn sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, grundsätzlich keine Staatsaufgaben wahr; sie sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 66, 1 ; 102, 370 ).

    Diese Vergünstigungen sollen es der Religionsgemeinschaft erleichtern, ihre Organisation und ihr Wirken nach den Grundsätzen ihres Selbstverständnisses zu gestalten und die hierfür erforderlichen Ressourcen, etwa in Form finanzieller Mittel, zu erlangen (BVerfGE 102, 370 ).

    Insbesondere muss die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Ob die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr der Rechtstreue bietet, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Die Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität, die bei jeder Auseinandersetzung staatlicher Stellen mit Zielen und Aktivitäten einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu wahren ist, verwehrt es dem Staat, Glauben und Lehre einer Kirche oder Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; 102, 370 ; 105, 279 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 88 f., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 93, 1 ; 102, 370 ; 108, 279 ).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass Glaube und Lehre, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf das von der Religionsgemeinschaft zu erwartende Verhalten zulassen; das ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Jedenfalls das Besteuerungsrecht aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV, die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis sind in diesem Sinne als hoheitliche Befugnisse einzuordnen (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Hierbei handelt es sich um eine komplexe Prognose, die eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung vieler einzelner Umstände erforderlich macht (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Mit dem Erfordernis der Gewähr der Rechtstreue soll den erhöhten Gefahren eines Missbrauchs der mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vergünstigungen - hier insbesondere der zuerkannten hoheitlichen Befugnisse - entgegen gewirkt werden (vgl. BVerfGE 102, 370 ).

    Hierin kommt zum Ausdruck, dass es den Ländern in diesem Punkt nicht freisteht, ob sie den "Mantelbegriff" (vgl. BVerfGE 102, 370 ) des Körperschaftsstatus' ausfüllen; vielmehr haben sie das Steuererhebungsrecht zwingend vorzusehen und auszugestalten.

    Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vermittelt eine Reihe öffentlich-rechtlicher Befugnisse und Begünstigungen (vgl. ausführlich BVerfGE 102, 370 ).

    Es bleibt den Ländern anheimgestellt, dieses "Privilegienbündel" (vgl. BVerfGE 102, 370 ) korporierter Religionsgemeinschaften - über den verfassungsrechtlichen Kernbestand öffentlich-rechtlicher Befugnisse korporierter Religionsgemeinschaften, zu dem jedenfalls die Dienstherrenfähigkeit, das Steuererhebungsprivileg (folgt schon aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) sowie die Widmungsbefugnis zählen (vgl. BVerfGE 102, 370 ; Rn. 113), sowie den bundesrechtlich vorgesehenen Strauß an Vorrechten und Begünstigungen korporierter Religionsgemeinschaften (vgl. Rn. 112 exemplarisch zu § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB) hinaus - eigenverantwortlich landesrechtlich zu erweitern.

    Insgesamt dürfte diese Ausgestaltungskompetenz der Länder betreffend den Körperschaftsstatus freilich einen Randbereich betreffen, da das Gros der mit dem Körperschaftsstatus verknüpften Privilegien bereits bundesrechtlich vorgesehen ist, sei es durch grundgesetzliche Vorgabe (wie etwa - ausdrücklich - beim Steuererhebungsprivileg nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV), sei es durch einfaches Bundesrecht (vgl. ausführlich BVerfGE 102, 370 ).

    Der Umstand, dass bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, namentlich bei der ungeschriebenen Voraussetzung der Gewähr der Rechtstreue (vgl. BVerfGE 102, 370 ), das gesamte Bundesgebiet in den Blick zu nehmen ist (Rn. 118 f.), legt es nahe, die Rechtswirkungen ebenfalls auf das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken.

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