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   BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00   

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BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00 (https://dejure.org/2000,1370)
BVerfG, Entscheidung vom 03.11.2000 - 1 BvR 581/00 (https://dejure.org/2000,1370)
BVerfG, Entscheidung vom 03. November 2000 - 1 BvR 581/00 (https://dejure.org/2000,1370)
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Deutschland muß sterben

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, zur Berücksichtigung der Kunstfreiheit bei der Anwendung des § 90a StGB

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Telemedicus

    Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben

  • Telemedicus

    Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben

  • Wolters Kluwer

    Kunstfreiheit - Verfassungsbeschwerde - Verunglimpfung des Staates - Kunst - Schranke - Tonauszeichnung - Lied

  • Judicialis

    StGB § 90 a; ; StGB § 90 a Abs. 1; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2

  • rechtsanwaltmoebius.de PDF

    Öffentliches Abspielen des Liedes von SLIME "Deutschland muss sterben" nicht strafbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; StGB § 90a
    "Deutschland muss sterben"; Grundrechtswidrigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 596
  • DVBl 2001, 278
  • ZUM 2001, 320
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 1215/87

    Nationalhymne

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 81, 278 ; 81, 298 ).

    Daher schließt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 StGB wegen Verunglimpfens oder böswilligen Verächtlichmachens der Bundesrepublik Deutschland nicht generell aus (vgl. BVerfGE 81, 278 f.; 81, 298 ff.).

    b) Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Lied als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen und die Handlung, derentwegen der Beschwerdeführer bestraft wurde, dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnen ist (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 81, 298 ).

    Dieser Wirkbereich ist auch hier betroffen (vgl. BVerfGE 81, 298 ).

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 81, 278 ; 81, 298 ).

    Die Freiheit der Kunst findet ihre Grenzen allein in den Grundrechten Dritter in anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

    Daher schließt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Bestrafung nach § 90 a Abs. 1 StGB wegen Verunglimpfens oder böswilligen Verächtlichmachens der Bundesrepublik Deutschland nicht generell aus (vgl. BVerfGE 81, 278 f.; 81, 298 ff.).

    Vielmehr bedarf es stets einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter (vgl. BVerfGE 81, 278 ).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 81, 278 ; 81, 298 ).

    c) Bei seiner Würdigung des Textes berücksichtigt das Amtsgericht aber nicht die der Kunst eigentümlichen Strukturmerkmale (vgl. BVerfGE 30, 173 ) und verfehlt damit eine werkgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 75, 369 ).

    Das Amtsgericht hätte daher bei der Beantwortung der Frage, ob das Lied die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 90 a StGB verunglimpft, den in der künstlerischen Einkleidung verborgenen Aussagekern ermitteln müssen (vgl. BVerfGE 75, 369 ).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 81, 278 ; 81, 298 ).

    Damit verkennt es, dass für die Kunstfreiheit weder die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG noch die des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG gelten (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    c) Bei seiner Würdigung des Textes berücksichtigt das Amtsgericht aber nicht die der Kunst eigentümlichen Strukturmerkmale (vgl. BVerfGE 30, 173 ) und verfehlt damit eine werkgerechte Interpretation (vgl. BVerfGE 75, 369 ).

  • KG, 17.02.2000 - 1 Ss 418/99
    Auszug aus BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00
    a) den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -,.

    Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. Februar 2000 - (4) 1 Ss 418/99 (5/00) -, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1999 - (568) 81 Js 2304/97 Ns (1/99) - und das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 - 243 Ds 38/98 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ; 81, 278 ; 81, 298 ).
  • BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05

    Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"

    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Allgemeinen sowie im Bereich von § 90a StGB im Besonderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. allgemein zur Meinungsfreiheit: BVerfGE 93, 266 ; speziell zu § 90a StGB: BVerfGE 47, 198 ; BVerfGE 81, 278 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW 2001, S. 596 f.).
  • BGH, 30.10.2018 - 3 StR 27/18

    Schwere Verunglimpfung des Staates (Kunstfreiheit; werkgerechte Interpretation;

    Es bedarf daher stets einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsrechtsgüter, hier der Kunstfreiheit und des durch § 90a StGB geschützten Bestands des Staates und seiner verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00, NJW 2001, 596, 597 f.; vom 7. März 1990 - 1 BvR 266/86 ua, BVerfGE 81, 278, 292 f., 294).

    Denn bei der Ermittlung des Aussagekerns eines Kunstwerks dürfen die Elemente der künstlerischen Einkleidung diesem nicht zugerechnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00, NJW 2001, 596, 597).

  • BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02

    Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG

    Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und erwachsenem Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 Gz. 2 BvR 716/01 BGBl. 1 718 - zitiert nach juris; BverfGE 81, 278/292 f. und NJW 2001, 596 in der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Kunstfreiheit) zurückgedrängt wird.
  • VerfGH Saarland, 16.12.2020 - Lv 1/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen

    Charakteristisches Merkmal dieser Kunstform ist, dass der Aussagekern mit symbolhaft überfrachteten Bildern verbrämt und in karikaturhaft überzeichneten Ausdrücken umschrieben wird; typisch sind auch Anspielungen auf zeitgeschichtliche Vorgänge und literarische Reminiszenzen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 03. November 2000 - 1 BvR 581/00 - NJW 2001, 596).

    Bei der strafrechtlichen Würdigung des Gedichts dürfen diese Elemente der künstlerischen Einkleidung dem Aussagekern gerade nicht zugerechnet werden (so auch BVerfG, Beschl. vom 03. November 2000 - 1 BvR 581/00 - NJW 2001, 596).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2001 - 20 A 3635/98

    American Psycho

    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990, a.a.O. S. 146 f.; Kammerbeschluss vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW 2001, 596; BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. (Ls. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2001 - 20 A 1161/99

    Indizierung der Musikkassette "Sehnsucht nach Deutschland"

    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (146 f.); Kammerbeschluss vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW 2001, 596; BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. Ls. 2. Dem Verwaltungsgericht wie dem Kläger ist darin beizupflichten, dass die Indizierungsentscheidung insoweit deutliche Schwächen aufweist.
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