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   BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00   

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https://dejure.org/2000,669
BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00 (https://dejure.org/2000,669)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.2000 - 1 BvR 661/00 (https://dejure.org/2000,669)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 (https://dejure.org/2000,669)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 verletzende Zurückweisung einer Untätigkeitsbeschwerde in einem die Ausübung des Umgangsrechts mit einem ehelichen Kind betreffenden familiengerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensdauer - Beschleunigungsgrundsatz - Untätigkeitsbeschwerde - Zurückweisung - Vormundschaftsgericht - Umgangsrecht - Verfassungsbeschwerde - Effektiver Rechtsschutz - Rechtsstaatsprinzip

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Gewährung effektiven Rechtsschutzes in kindschaftsrechtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 961
  • FamRZ 2001, 753
  • FamRZ 2001, S.753
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 711/96

    Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 [368]; BVerfG, NJW 1995, S. 1277 [1277]; FamRZ 1997, S. 871 [873]).

    aa) In umgangsrechtlichen Verfahren gibt es keine festgelegten Grundsätze, die besagen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 [872 f.]).

    In kindschaftsrechtlichen Verfahren, also Streitigkeiten, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, ist jedoch bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, einzubeziehen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der eintretenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-) Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, S. 871 [873]).

  • OLG Dresden, 16.02.2000 - 10 WF 711/99

    Untätigkeitsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf - Verhandlungstermin

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W ... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Georg Rixe, Hauptstraße 60, Bielefeld - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 - 10 WF 711/99 -, b) den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 8. Dezember 1999 - 306 F 1531/98 -, c) die Dauer des Verfahrens - VIII 447/97, 306 F 1531/98 - des Amtsgerichts Dresden u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt am 11. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2000 - 10 WF 711/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

    Dieses verwarf die Beschwerde im angegriffenen Beschluss vom 16. Februar 2000 als unzulässig (vgl. FamRZ 2000, S. 1422 f.).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt, dass auch die Natur eines Verfahrens danach verlangen kann, dieses mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen (vgl. BVerfGE 46, 17 [29]).

    Es kommt hinzu, dass auch die mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen für die Betroffenen grundsätzlich Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer nehmen (vgl. BVerfGE 46, 17 [29]; NJW 1992, S. 2472 [2473]; NJW 1995, S. 1277 [1277]).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 [368]; BVerfG, NJW 1995, S. 1277 [1277]; FamRZ 1997, S. 871 [873]).

    Es kommt hinzu, dass auch die mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen für die Betroffenen grundsätzlich Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer nehmen (vgl. BVerfGE 46, 17 [29]; NJW 1992, S. 2472 [2473]; NJW 1995, S. 1277 [1277]).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 1647/96

    Im Hinblick auf zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung kein schwerer Nachteil

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist nach alledem eine besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer erforderlich (vgl. auch BVerfG, FamRZ 2000, S. 413 [414]).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 55, 349 [368]; BVerfG, NJW 1995, S. 1277 [1277]; FamRZ 1997, S. 871 [873]).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    Der Gegenstandswert war gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    Es kommt hinzu, dass auch die mit einem gerichtlichen Verfahren einhergehenden Belastungen für die Betroffenen grundsätzlich Einfluss auf die Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer nehmen (vgl. BVerfGE 46, 17 [29]; NJW 1992, S. 2472 [2473]; NJW 1995, S. 1277 [1277]).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00
    Dieses fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 [124]).
  • BGH, 06.05.2021 - III ZR 72/20

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Voraussetzungen für die

    (1) In gerichtlichen Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts zum Gegenstand haben, geht es für alle Verfahrensbeteiligten naturgemäß um besonders bedeutende, die weitere Zukunft maßgeblich beeinflussende Entscheidungen, die in der Regel auch unmittelbaren Einfluss auf die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern nehmen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 961, 962).

    Bei sehr kleinen Kindern besteht deshalb eine Verpflichtung zur "größtmöglichen Beschleunigung" des Verfahrens (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2014 - III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 Rn. 41; s. auch BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2001, 961, 962; EGMR, NJW 2006, 2241 Rn. 100 - Süss/Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2007 - 39741/02, juris Rn. 44 - N./Deutschland; FamRZ 2011, 1283 Rn. 45 - Kuppinger I/Deutschland und NJW 2015, 1433 Rn. 102, 138 - Kuppinger II/Deutschland; BT-Drucks. 17/3802, S. 18).

  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

    Sie können Tatsachen schaffen, die - insbesondere auf Grund der Dauer des Hauptsacheverfahrens - später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind (vgl. BVerfG, FamRZ 1994, 223 ; NJW 2001, S. 961 f.).
  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

    In diesen Fällen ist die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und Kind, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, besonders groß, so dass eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2811, 2812 und NJW 2001, 961, 962).
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