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   BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01   

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BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01 (https://dejure.org/2002,501)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2002 - IV ZB 20/01 (https://dejure.org/2002,501)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01 (https://dejure.org/2002,501)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berliner Testament - Zur Wechselbezüglichkeit, wenn der Schlusserbe wegfällt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erbrecht, Zur Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Ersatzerben des Schlusserben

Papierfundstellen

  • BGHZ 149, 363
  • NJW 2002, 1126
  • MDR 2002, 456
  • DNotZ 2002, 661
  • FGPrax 2002, 120
  • FamRZ 2002, 747
  • WM 2002, 935
  • Rpfleger 2002, 266
  • JR 2002, 507
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.09.1982 - IVa ZR 26/81

    Möglichkeit des Vorliegens eines Berliner Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Fällt der in einem Ehegattentestament eingesetzte Schlußerbe weg, ist § 2270 Abs. 2 BGB auf Ersatzerben nur anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Eheleute feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf § 2069 BGB beruht (Abweichung von BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a).

    Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Ergebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei Einsetzung eines Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a; Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - ZEV 2001, 237 unter II 3; BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 f.; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 3).

    Auch der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, daß die aus § 2069 BGB folgende Berufung von Ersatzerben anstelle des vorverstorbenen Schlußerben aufgrund von § 2270 Abs. 2 BGB ebenso wechselbezüglich sei wie die ursprüngliche Schlußerbeinsetzung selbst (Urteil vom 22. September 1982, aaO = JZ 1983, 147 m. zustimmender Anm. Stürner).

  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Daran sieht es sich jedoch durch den ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Januar 1998 gehindert (FamRZ 1998, 772), das - im Anschluß an eine frühere Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1995, 251, 253 f.) - § 2270 Abs. 2 BGB auch auf Ersatzerben angewandt hat, die allein nach § 2069 BGB berufen waren.

    Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Ergebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei Einsetzung eines Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a; Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - ZEV 2001, 237 unter II 3; BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 f.; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 3).

    a) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen, auch wenn testierende Eheleute, die ihr gemeinsames Kind bindend als Schlußerben eines Berliner Testaments einsetzen, eine Ersatzerbfolge nicht bedacht haben, erstrecke sich bei Wegfall des eingesetzten Schlußerben vor dem Tod des überlebenden Ehegatten die Bindungswirkung aus § 2270 Abs. 2 BGB auf die gemäß § 2069 BGB als Ersatzerben berufenen Abkömmlinge (so insbesondere FamRZ 1995, 251, 253 f.).

  • OLG Frankfurt, 09.01.1998 - 20 W 595/95

    Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments;

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Daran sieht es sich jedoch durch den ebenfalls im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Januar 1998 gehindert (FamRZ 1998, 772), das - im Anschluß an eine frühere Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1995, 251, 253 f.) - § 2270 Abs. 2 BGB auch auf Ersatzerben angewandt hat, die allein nach § 2069 BGB berufen waren.

    Trotz dieser Kritik hat das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluß vom 9. Januar 1998 an der früheren Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts festgehalten (FamRZ 1998, 772, 774).

  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Beschwerde mit Beschluß vom 28. September 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (FGPrax 2001, 248).
  • BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 160/95

    Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Dafür hat sich das Landgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, daß ein Elternteil das gemeinsame Kind im Testament nicht nur deshalb bedenke, weil dies auch der andere tut (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394; 1996, 1040 = ZEV 1996, 188 m. Anm. Kössinger; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2270 Rdn. 12).
  • BGH, 28.03.2001 - IV ZR 245/99

    Einsetzung der Abkömmlinge als Schlußerben

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Da die vorrangige individuelle Auslegung mithin ohne Ergebnis bleibt, kommt die Regel des § 2069 BGB zum Zuge, die auch bei Einsetzung eines Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 26/81 - NJW 1983, 277 unter a; Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 245/99 - ZEV 2001, 237 unter II 3; BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 f.; MünchKomm/Leipold, § 2069 Rdn. 3).
  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Dafür hat sich das Landgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, daß ein Elternteil das gemeinsame Kind im Testament nicht nur deshalb bedenke, weil dies auch der andere tut (BayObLG FamRZ 1986, 392, 394; 1996, 1040 = ZEV 1996, 188 m. Anm. Kössinger; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2270 Rdn. 12).
  • BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81

    Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Die weitere Beschwerde kann aber mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (BayObLGZ 1982, 236, 239).
  • KG, 08.10.1982 - 1 W 1573/82

    Wechselbezüglichkeit der Einsetzung von Adoptivenkeln zu Ersatzschlusserben in

    Auszug aus BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01
    Für die Feststellung, ob das in § 2270 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Verwandtschafts- oder Näheverhältnis zu den testierenden Ehegatten gegeben ist, kommt es mithin auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an (so auch KG FamRZ 1983, 98, 99 im Hinblick auf Änderungen des Adoptionsrechts).
  • BGH, 20.11.2013 - IV ZR 54/13

    Erbvertrag: Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Dritten bei

    Zwar kann die Wiederverheiratungsklausel im Einzelfall ein Indiz für die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen sein (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2002 - IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363, 365 f.).
  • KG, 19.12.2014 - 6 W 155/14

    Ehegattentestament: Wechselbezüglichkeit der Verfügungen zugunsten der

    Durch das Versterben eines als Schlusserben eingesetzten Kindes nach dem Tod des Erstversterbenden, aber vor Eintritt des Schlusserbfalls entfällt die Bindungswirkung zu Gunsten eines Ersatzerben, wenn sich dessen Berufung nicht aufgrund einer individuellen Auslegung des Testaments ermitteln lässt sondern nur auf der Zweifelsregelung des § 2069 BGB beruht (Anschluss BGH, 16. Januar 2002, IV ZB 20/01, FamRZ 2002, 747)(Rn.18).

    1 und Rdz. 16; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1486 - 1487, zitiert nach juris, dort Rdz. 22; OLG Brandenburg ErbR 2014, 441 - 444, zitiert nach juris, dort Rdz. 31; OLG München NJW-RR 2012, 338 - 341, zitiert nach juris, dort Rdz. 28/29; vgl. auch BGH NJW 2002, 1126 - 1127, zitiert nach juris, dort Rdz. 8).

    Da das Testament für keine dieser Varianten einen hinreichenden Anhaltspunkt gibt und das Recht des Ersatzerben gemäß § 2099 BGB dem Anwachsungsrecht vorgeht, kommt vorliegend die Regelung des § 2069 BGB zur Anwendung, die auch bei Wegfall eines eingesetzten Schlusserben in einem gemeinschaftlichen Testament entsprechende Anwendung finden kann (so BGH FamRZ 2002, 747 - 749, zitiert nach juris, dort Rdz. 11; vgl. auch OLG München NJW-RR 2012, 9 - 10, zitiert nach juris, dort Rdz. 10).

  • OLG Hamm, 13.07.2017 - 10 U 76/16

    Fortgeschrittene Alzheimerdemenz - Erblasserin testierunfähig - notarielles

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Bindung an diese allein aus § 2069 BGB folgende Ersatzerbenberufung unter Anwendung des § 2270 II BGB aber nur dann gegeben, wenn sich aus einer individuellen Auslegung ein Wille der Erblasser für eine solche Ersatzerbeneinsetzung feststellen lässt (vgl. BGH, Urt.v. 16.01.2002, IV ZB 20/01; Palandt-Weidlich, 76.Aufl., § 2270 BGB Rz.10).
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