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   OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01   

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https://dejure.org/2002,7244
OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01 (https://dejure.org/2002,7244)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2002 - 2 Ws 258/01 (https://dejure.org/2002,7244)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 2 Ws 258/01 (https://dejure.org/2002,7244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensregister; Abrufverfahren; Privatperson; Zeuge; Nebenkläger; Akteneinsicht; Auskunft; Zeugenbeistand; Rechtsanwalt; Befugnisse; Rechtsstellung

  • Judicialis

    StPO § 68b; ; StPO § 475; ; StPO § 478 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 68b § 475 § 478 Abs. 3 S. 2
    Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1590
  • StV 2002, 297
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 27.01.2000 - 3 Ws 26/00

    Beiordnung; Ablehnung; Rechtsanwalt; Zeugenbeistand; Anfechtung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01
    Gemäß § 68 b S. 4 StPO ist die Entscheidung über die Beiordnung eines Zeugenbeistands unanfechtbar (zur Anwendung der Vorschrift auf die Ablehnung einer Beiordnung vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2000, 335; OLG Celle in NStZ-RR 2000, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 68 b Rdn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01
    Allerdings ist der 1. Abschnitt des 8. Buches durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 in die Strafprozessordnung eingestellt worden, um das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (hierzu BVerfGE 65, 1) einfachrechtlich umzusetzen (vgl. Brodersen in NJW 2000, 2536).
  • OLG Hamburg, 09.03.2000 - 1 Ws 57/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den die Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01
    Gemäß § 68 b S. 4 StPO ist die Entscheidung über die Beiordnung eines Zeugenbeistands unanfechtbar (zur Anwendung der Vorschrift auf die Ablehnung einer Beiordnung vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2000, 335; OLG Celle in NStZ-RR 2000, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 68 b Rdn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.2010 - StB 46/09

    Akteneinsicht (Zeuge; Zeugenbeistand); Zeuge (Beeinflussung durch die Kenntnis

    Dieser hat, sofern er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht nur als "Privatperson" im Sinne von § 475 StPO (HansOLG Hamburg NJW 2002, 1590; KG, Beschl. vom 7. Februar 2008 (1) 2 BJs 58/06-2 (2/08) - juris m. w. N.; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 68 b Rdn. 24).
  • KG, 14.08.2015 - 3 Ws 397/15

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des als Zeugenbeistand beigeordneten

    Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Rechtsstellung des Zeugenbeistands aus der des Zeugen ableitet, so dass der Beistand keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter hat (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 253; KG NStZ 2008, 587; StV 2010, 298; OLG Hamburg NJW 2002, 1590; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 68b Rn. 12 mwN).
  • BVerfG, 29.06.2015 - 2 BvR 2048/12

    Akteneinsicht für ein Presseunternehmen im Strafverfahren (Beschwerderecht des

    Eine vom Kammergericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg führte zur Begründung den genauen Wortlaut des damaligen Beschwerdeausschlusses gemäß § 478 Abs. 3 Satz 2 StPO a. F. an (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 Ws 258/01 -, juris, Rn. 3 f.; vgl. auch Rübenstahl, StraFo 2013, S. 341).
  • KG, 07.02.2008 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands im

    Einem Zeugen kommt daher, soweit er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht lediglich als "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO zu, so dass auch der anwaltliche Zeugenbeistand ein Akteneinsichtsrecht allein nach dieser Vorschrift wahrnehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806; OLG Hamburg NJW 2002, 1590).
  • KG, 28.06.2012 - 4 Ws 61/12

    Akteneinsichtsgewährung im Strafverfahren: Unzulässigkeit eines nach Erledigung

    Abgesehen davon, dass die Entscheidung aufgrund der bereits erfolgten Umsetzung der Verfügung prozessual überholt ist, unterliegt die Genehmigung von Akteneinsicht - hier nach § 475 Abs. 2 StPO - durch den Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts nicht der Beschwerde (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 Ws 258/01 - = NJW 2002, 1590; Gieg in KK-StPO 6. Aufl., § 478 Rdn. 5; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 304 Rdn. 5).
  • KG, 20.12.2007 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Ermittlungsverfahren

    Einem Zeugen kommt daher, soweit er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht lediglich als "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO zu, so dass auch der anwaltliche Zeugenbeistand ein Akteneinsichtsrecht allein nach dieser Vorschrift wahrnehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806; OLG Hamburg, NJW 2002, 1590).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 87-I-03

    Eilantrag zu Organstreitverfahren betreffend die Untersagung der Herausgabe von

    (1) Mit gutem Grunde entspricht es allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass Akteneinsicht während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens - dem eine Untersuchung nach Artikel 54 SächsVerf von der Grundkonzeption her gleichsteht (vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 UAusschG) - selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und einer öffentlichen Beweiserhebung nicht gewährt werden kann, wenn ansonsten die Wahrheitsfindung in Gefahr geriete (vgl. zuletzt: OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806 [2807]; Hanseatisches OLG Hamburg NJW 2002, 1590 [1591]).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 86-I-03

    Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen der Verletzung von

    aa) Mit gutem Grunde entspricht es allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass Akteneinsicht während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens - dem eine Untersuchung nach Artikel 54 SächsVerf von der Grundkonzeption her gleichsteht (vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 UAusschG) - selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht gewährt werden kann, wenn ansonsten die Wahrheitsfindung in Gefahr geriete (vgl. zuletzt: OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806 [2807]; Hanseatisches OLG Hamburg NJW 2002, 1590 [1591]).
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