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   BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00   

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https://dejure.org/2002,220
BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00 (https://dejure.org/2002,220)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00 (https://dejure.org/2002,220)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00 (https://dejure.org/2002,220)
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Inline-Skater

§§ 24, 25 StVO, Rollschuhfahrer müssen innerorts die Gehwege benutzen

Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Inline-Skates sind besondere Fortbewegungsmittel und sollen soweit möglich außerorts die Fahrbahn auf der linken Seite benutzen

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inline-Skates - Ähnliches Fortbewegungsmittel - Ausdrückliche Regelung - Verordnungsgeber - Fußgänger

  • rabüro.de

    Zur rechtlichen Einordnung von Inline-Skatern im Straßenverkehr

  • Judicialis

    StVO § 24 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 24 Abs. 1
    Inlineskater unterliegen gem. § 24 Abs. 1 StVO den Regeln für Fußgänger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 24 Abs. 1
    Für Inline-Skater maßgebliche Verkehrsregeln; Haftungsverteilung bei Kollision mit Motorradroller

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrsrecht - Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Inline-skater

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Pressemitteilung)

    Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Inline-Skater im öffentlichen Straßenverkehr

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Inline-Skater gelten als Fußgänger im Sinne der Straßenverkehrsordnung

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Einordnung von Inline-Skatern in das Verkehrsgeschehen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Inline-Skater müssen Gehwege benutzen // Radwege und Straßen bleiben innerorts weiter tabu

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Inlineskater - Verhandlungstermin beim BGH: [19.3.02]

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Grundsatzurteil des BGH zu Inline-Skates

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 201
  • NJW 2002, 1955
  • MDR 2002, 756
  • NZV 2002, 225
  • VersR 2002, 727
  • SpuRt 2002, 153
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 24.07.1998 - 10 U 60/98

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem kreuzenden Inlineskater beim Abbiegen

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
    Dieser Gedanke, der auch der Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den "normalen" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Weise kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A. Grams, NZV 1997, 65, 67).
  • LG Berlin, 31.07.2000 - 58 S 516/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
    In der Literatur wird deshalb weitgehend die Auffassung vertreten, daß die Besonderheiten der Inline-Skates neue, speziell zugeschnittene Vorschriften des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472; Kramer, VD 2001, 255, 258; Schmid, DAR 1998, 8 f.; Vieweg, NVZ 1998, 1, 6 f.; Wiesner, NZV 1998, 177, 183).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99

    Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
    Hat die Klägerin gleichwohl - noch dazu in einer Linkskurve - die Fahrbahnmitte des Gegenverkehrs benutzt, so gereicht ihr dies zum Mitverschulden, da sie damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR 2001, 76, 77 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 10.01.2001 - 1 U 881/99

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber Inline-Skatern

    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
    Dieser Gedanke, der auch der Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den "normalen" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Weise kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A. Grams, NZV 1997, 65, 67).
  • AG Blomberg, 11.09.1998 - 4 C 421/97
    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
    Dieser Gedanke, der auch der Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den "normalen" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Weise kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A. Grams, NZV 1997, 65, 67).
  • OLG Celle, 28.04.1999 - 9 U 267/98
    Auszug aus BGH, 19.03.2002 - VI ZR 333/00
    Dieser Gedanke, der auch der Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den "normalen" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entsprechend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen; auf diese Weise kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A. Grams, NZV 1997, 65, 67).
  • VG Stuttgart, 11.11.2005 - 10 K 3452/03

    Zulassung eines Elektrorollers zum Verkehr bzw. Ausnahmegenehmigung zur Benutzung

    Diese Abwägung der Gefahr, die dem Nutzer einerseits auf der Fahrbahn droht und die andererseits vom Fortbewegungsmittel für die den Gehweg nutzenden Fußgänger ausgeht, hat nicht nur dazu geführt, dass Inline-Skates (vorläufig) als "ähnliche Fortbewegungsmittel" angesehen werden (so BGH, Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00 - Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen, § 24 StVO Nr. 3), sondern stellt auch den Grund dafür dar, dass Rollstühle - wegen der körperlichen Behinderung ihrer Nutzer - und Kinderwagen wie Kinderfahrrädern - wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern, jedenfalls solange sie das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) - das Recht zukommt, Gehwege zu benutzen.
  • LG Landshut, 09.02.2016 - 6 Qs 281/15

    Fahrzeugbegriff hinsichtlich Inlineskates

    Die Beschwerdekammer übersieht auch nicht, dass es durch Inlineskaten zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs kommen kann, aber auch der Inlineskater selbst, da Letztere einen längeren Bremsweg und einen höheren Breitenbedarf haben (so BGH Urteil vom 19.07.2002 - Az. I ZR 330/00, abgedruckt in NJW 2002, 1955) und die Inlineskates einer schweren Beherrschbarkeit (so König in LK a. a.O. § 316 Rn. 72) unterliegen bzw. Bewegungsstabilität und Gleichgewicht erst bei höheren Geschwindigkeiten sicher erlangt werden können.
  • LAG Saarland, 02.07.2003 - 2 Sa 147/02

    Inline-Skating

    Solche Vorschriften gibt es aber bislang noch nicht (dazu BGH, Urteil vom 19. März 2002 in dem Verfahren VI ZR 333/00, BGHZ 150, 201).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2011 - 1 U 242/10

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Inline-Skaters mit einem Radfahrer auf

    Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2002 (NJW 2002, 1955) war aber bereits vor dieser Novellierung anerkannt, dass es sich bei Inline-Skates um besondere Fortbewegungsmittel i.S.d. § 24 Abs. 1 StVO a.F. handelte, so dass der Inlineskater grundsätzlich den für Fußgänger geltenden Verkehrsregeln unterworfen war (vgl. auch OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; KG Berlin, Urteil vom 05.07.2007, Az.: 12 U 195/05 zitiert nach Juris, Jagow/Burmann/Hess, Straßenverkehrsrecht, § 24 Rdnr. 3).
  • OLG Koblenz, 15.01.2008 - 5 W 15/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (VersR 2002, 727) sind Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen und für sie können keine anderen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden.
  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 9 U 1/13

    Gefährliches Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn - 75 % Eigenverschulden nach

    Das war ihr im Bereich der aus ihrer Sicht langgezogenen und schlecht einsehbaren Linkskurve mit Blick auf ihre in Bezug auf den entgegenkommenden Verkehr bestehenden Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO nicht erlaubt (vgl. die der Entscheidung BGH BeckRS 2002, 30247598 zugrunde liegende in etwa gleich gelagerte Konstellation).
  • LG Coburg, 29.07.2002 - 11 O 320/02

    Unfallverursachung durch Verstoß eines Inlineskaters gegen das allgemeine

    Der Beklagte, der als Inline-Skater grundsätzlich nach den Regeln für Fussgänger zu behandeln ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 1955 ff.), hat jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.
  • VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 2 K 2316/03

    Zur Zustimmung zur Errichtung von oberirdischen Telekommunikationsleitungen

    Ein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr mit und zwischen Inlineskatern ist auf den Gehwegen im Baugebiet sowieso nicht möglich, weil ein erwachsener Inlineskater bei normaler Fahrweise schon eine Spurbreite von 1, 30 m hat und damit praktisch den ganzen Gehweg alleine benötigt (vgl. dazu BGH, Urteil v. 19.03.2002, IV ZR 333/00, NJW 2002, 1955; OLG Oldenburg, Urteil v. 15.08.2000, 9 U 71/99, NJW 2000, 3793, 3794; Vieweg, NZV 1998, 1, 3).
  • KG, 05.07.2007 - 12 U 195/05

    Kollision von Radfahrer und Inlineskater auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg:

    Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sie besondere Fortbewegungsmittel i.S.d. § 24 StVO dar mit der Folge, dass für ihre Benutzer grundsätzlich die Regeln für Fußgänger gelten (BGH, NJW 2002, 1955; die Entscheidung betrifft eine Kollision zwischen einem Motorroller und einer Inline-Skater-Fahrerin auf der Fahrbahn).
  • LG München II, 12.01.2004 - 11 O 4454/03
    Inline-Skater sind daher grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwerfen (BGH NJW 2002, 1955 [BGH 19.03.2002 - VI ZR 333/00] ).
  • OLG Celle, 28.04.1999 - 9 U 267/98
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