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   BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01   

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https://dejure.org/2001,1273
BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01 (https://dejure.org/2001,1273)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01 (https://dejure.org/2001,1273)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 (https://dejure.org/2001,1273)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    StPO §§ 121, 122
    Haftrecht: Zu den Voraussetzungen, bei denen Untersuchungshaft über 28 Monate hinaus aufrechterhalten bleiben kann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 207
  • NStZ 2003, 83
  • NStZ-RR 2002, 24
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
    Das in dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Beschleunigungsgebot gebietet eine enge Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nur in begrenztem Umfang zulässt (BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    In der Regel vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten herbeizuführen (BVerfGE 36, 264 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
    In der Regel vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung streitet, gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. BVerfGE 34, 293 ).
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
    Die Erstattung der notwendigen Auslagen auch für den Eilantrag entspricht nicht der Billigkeit (§ 34a Abs. 3 BVerfGG; vgl. BVerfGE 89, 91 ), weil die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG im vorliegenden Fall nicht vorlagen.
  • BVerfG, 07.08.1998 - 2 BvR 962/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
    In der Regel sind in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
    Das in dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angelegte Beschleunigungsgebot gebietet eine enge Auslegung des § 121 Abs. 1 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft nur in begrenztem Umfang zulässt (BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
    In der Regel sind in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, NStZ-RR 1999, S. 12 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).

    Auch Bezugnahmen auf vorangegangene Haftfortdauerentscheidungen sind - selbst bei weitgehend unverändertem Sachverhalt - nur in engen, hier nicht weiter zu erörternden Grenzen statthaft, weil sich die für eine Haftfortdauer maßgeblichen Umstände angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401 f., und vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. August 2003 - 2 BvR 1324/03 -, BVerfGK 1, 340 ).

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Dem entspricht es auch, dass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40, und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Dem entspricht es auch, dass in jedem Haftfortdauerbeschluss aktuelle Ausführungen zum Vorliegen eines solchen Grundes, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten sind, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvR 171/99 -, StV 1999, S. 328; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40).
  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 401/05

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der

    Bei der vorzunehmenden Abwägung gewinnen in diesen Fällen das Beschleunigungsgebot und die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 74, 358 ) immer größeres Gewicht (vgl. ähnlich zur Untersuchungshaft BVerfGE 53, 152 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 ).
  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 542/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

    Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen die Dauer der Untersuchungshaft als nicht mehr verhältnismäßig angesehen wurde, lagen regelmäßig Fälle zugrunde, in denen die Untersuchungshaft deutlich mehr als ein Jahr andauerte (vgl. nur: BVerfG, NJW 2002, 207ff.: zwei Jahre acht Monate U-Haft; BVerfG, StV 2006, 81ff: fünf Jahre zehn Monate U-Haft; BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - StB 2/13 - sechs Jahre U-Haft).
  • BVerfG, 30.08.2008 - 2 BvR 671/08

    Freiheit der Person und Beschleunigungsgebot bei Überhaft (Anordnung und

    In der Regel sind in jeder Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2001 - 2 BvR 1316/01 -, NJW 2002, S. 207 f.).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Mit zunehmender Gewahrsamsdauer vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Gefahrenprävention (vgl. BVerfG vom 13.9.2001 NJW 2002, 207/208; vom 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16 - juris Rn. 42 ff.; vom 1.12.2020 - 2 BvR 1853/20 - juris Rn. 26, jeweils zur Untersuchungshaft).
  • BVerfG, 05.10.2006 - 2 BvR 1815/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (organisatorische Vorkehrungen bei Änderung

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 1324/03

    Zu den Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer von

  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 8-IV-03

    Verfassungsbeschwerde gegen Haftbefehl; Verstoß gegen Beschleunigungsgebot;

  • OLG Nürnberg, 15.10.2001 - Ws 651/99

    Untersuchungshaft; Haftprüfung; Haftdauer; Verhältnismäßigkeit der

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 35-IV-04
  • VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch mangelnde Begründungstiefe bei

  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Ermittlungen

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03
  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04
  • VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03
  • OLG München, 28.10.2020 - 2 Ws 1108/20

    Fortdauer sehr langer Untersuchungshaft bei vorübergehender Überlastung der

  • OLG München, 20.08.2019 - 2 Ws 829/19

    Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft

  • VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 103-IV-04
  • VerfGH Sachsen, 10.08.2004 - 63-IV-04
  • OLG Schleswig, 26.07.2004 - 2 Ws 229/04

    Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei abgehörten Telefonaten

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