Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 18.05.2001

Rechtsprechung
   BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2039
BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97 (https://dejure.org/2002,2039)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2002 - VI R 63/97 (https://dejure.org/2002,2039)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2002 - VI R 63/97 (https://dejure.org/2002,2039)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Nutzen Sie den steuerfreien Personalrabatt!

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewirtung und Mahlzeiten: Arbeitnehmer
    Mahlzeitengestellung als laufender Arbeitslohn
    Lohnsteuerrechtliche Behandlung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 8 Abs 3, EStG § 19 Abs 1, EStG § 42 d
    Arzneimittel; Geldwerter Vorteil; Krankenhaus; Rabattfreibetrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 243
  • NJW 2002, 310
  • NJW 2003, 310
  • NZS 2003, 310
  • BB 2002, 2370
  • BB 2002, 2587
  • DB 2002, 2416
  • BStBl II 2002, 881
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.11.1994 - VI R 81/93

    Als Dienstleistungen i. S. des § 8 Abs. 3 EStG sind auch Nutzungsüberlassungen

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97
    Dieser Beurteilung stehe auch das BFH-Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93 (BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338) nicht entgegen.

    Unter "Waren und Dienstleistungen" sind Gegenstände aus der Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers zu verstehen (BFH-Urteil in BFHE 175, 567, BStBl II 1995, 338).

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI R 63/97
    Das FG habe sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 (BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363) berufen.

    Dem Umstand, dass solche Güter vom Arbeitgeber "nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht" werden müssen, ist zu entnehmen, dass der Arbeitgeber mit ihnen selbst am Markt in Erscheinung treten muss (BFH-Urteil in BFHE 182, 556, BStBl II 1997, 363).

  • BFH, 26.04.2018 - VI R 39/16

    Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

    Aus den Begriffen "hergestellt, vertrieben oder erbracht" ergibt sich, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Sachbezüge, die er an Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich abgibt, selbst Marktteilnehmer sein muss (Senatsurteil vom 27. August 2002 VI R 63/97, BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881).

    Bietet der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung als eigene am Markt an, ist ein spezielles Erscheinungsbild darüber hinaus aber nicht erforderlich (Senatsurteil in BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881).

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 51/08

    Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter Waren und Dienstleistungen solche aus dem Liefer- und Leistungsangebot des Arbeitgebers zu verstehen (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 63/97, BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881).

    Da nämlich mit der einschränkenden Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich die Begünstigung eines überbetrieblichen Belegschaftshandels ausgeschlossen werden soll (BFH-Urteil in BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881), kommt es nur darauf an, dass die Leistung der streitigen Art --hier die Zubereitung von Speisen-- überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört.

  • BFH, 16.02.2005 - VI R 46/03

    Rabattfreibetrag bei Vermietung von Wohnungen

    Der Vorteil muss auf eine solche Leistung gewährt werden, mit der der Arbeitgeber selbst am Markt in Erscheinung tritt (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 28. August 2002 VI R 88/99, BFHE 200, 254, BStBl II 2003, 154; vom 27. August 2002 VI R 158/98, BFHE 200, 247, BStBl II 2003, 95, und VI R 63/97, BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 841).
  • BFH, 27.08.2002 - VI R 158/98

    Rabattfreibetrag bei Krankenhäusern

    Zu den Einzelheiten bei der Weitergabe von Apothekenartikeln durch ein Krankenhaus an seine Arbeitnehmer wird auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage VI R 63/97 verwiesen.
  • FG Hessen, 05.11.2003 - 11 K 3108/01

    Arbeitnehmer; Mitarbeiterdarlehen; Zinsausgleichszahlungen; Arbeitslohn;

    Mithin fallen unter Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG nur solche, die zur Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers gehören (BFH, Urteil vom 4. November 1994 VI R 81/93, BStBl II 1995, 338 ), mit denen er also selbst Marktteilnehmer sein muss (vgl. BFH, Urteil vom 27. August 2002 VI R 63/97, BStBl II 2002, 881 ).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,19509
OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00 (https://dejure.org/2001,19509)
OLG Jena, Entscheidung vom 18.05.2001 - 1 Ss 202/00 (https://dejure.org/2001,19509)
OLG Jena, Entscheidung vom 18. Mai 2001 - 1 Ss 202/00 (https://dejure.org/2001,19509)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafrechtliche und versammlungsrechtliche Einordnung eines an einer Bomberjacke während einer NPD-Demonstration getragenen Aufnähers; Notwendigkeit der exakten Nachbildung oder eines einem verfassungsfeindlichen Symbol zum Verwechseln ähnlichen aussehenden Kennzeichens ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 310
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98

    Armdreieck des "Bundes Deutscher Mädel" (BDM) als

    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86a Rdnr. 2, Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86a Rdnr. 4).

  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95

    Keltenkreuz - Kennzeichen

    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.

    Die Kammer wird dabei zu beachten haben, dass es für die Frage, ob ein Kennzeichen den in § 86a Abs. 2 Satz 1 StGB genannten Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich ist, § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB, maßgeblich darauf ankommt, ob das betreffende Kennzeichen einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich um ein Kennzeichen einer Vereinigung der in § 86 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 4 StGB bezeichneten Art handelt (BGH, NStZ 96, 81; BayObLG, NStZ 99, 190 f.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 86a Rdnr. 2, Schönke/Schröder-Stree, StGB, 25. Aufl. 1997, § 86a Rdnr. 4).

  • BayObLG, 27.10.1998 - 5St RR 185/98

    Kennzeichen mit Symbolgehalt für die SA als verfassungswidriger Organisation

    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.
  • OLG Brandenburg, 07.02.2001 - 1 Ss 87/00

    Verwendung von Kennzeichen; Verfassungswidrige Organisation; Freispruch;

    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich allerdings widersprüchlich zu der aufgeworfenen Frage geäußert: in seinem Urteil vom 07.02.2001 - 1 Ss 87/00, mit dem es ein Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.07.2000 aufhob und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwies, führte es u.a. aus:.
  • OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00

    Verdecktes Tragen eines Koppelschlosses; Stoffaufnäher

    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Ähnlich äußern sich folgende Gerichte zur Frage, ob ein Kennzeichen der genannten Art geeignet sei, das durch § 86a StGB geschützte Rechtsgut zu beeinträchtigen: entscheidend sei, ob das Zeichen dem unbefangenen Betrachter den Eindruck eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation und damit zugleich dessen Symbolgehalt vermittle; nach LG Heidelberg (NStE Nr. 8 zu § 86a StGB) kommt es darauf an, dass das Zeichen von einem durchschnittlichen Betrachter als Kennzeichen der verbotenen Organisation wahrgenommen wird; nach BGH (NStZ 1996, 81) ist darauf abzustellen, ob die in Rede stehende Abbildung geeignet ist, einem unbefangenen Dritten den Eindruck eines Kennzeichens der NS-Organisation zu vermitteln; in seiner Entscheidung vom 27.10.1998 - 5 StRR 185/98 (BayObLGSt 1998, 181 - 183) führt das BayObLG aus, dass es bei der Beurteilung der genannten Frage darauf ankomme, ob das zu überprüfende Zeichen bei einem unbefangenen Dritten oder einem neutralen Betrachter oder beim Mann auf der Straße eine gedankliche Assoziation zur NS-Organisation auslösen könne; in einer weiteren Entscheidung vom 07.12.1998 (NStZ 1999, 190 - 191), die gerade den auch hier in Rede stehenden Stoffaufhänger (Dreieck mit silbernem Aufdruck "Thüringen" oder "Bayern") betraf und auf die auch das Landgericht im angefochtenen Urteil verweist, stellte der 5. Strafsenat des BayObLG darauf ab, ob ein Unbefangener das verwendete Zeichen ohne weiteres für das Kennzeichen einer NS-Organisation halten kann, wobei es auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beurteilers ankomme; dieser könne nur dann einer Verwechslung mit dem historischen Abzeichen anheim fallen, wenn dieses Kennzeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad gerade als Symbol einer bestimmten, dem Mann auf der Straße als solche bekannten verfassungswidrigen Organisation besitze; das Oberlandesgericht Dresden führte in seiner Entscheidung vom 19.06.2000 - 2 Ss 177/00 - zu dieser Frage, die im Übrigen ebenfalls den genannten Stoffaufhänger betraf, aus, das beschriebene Abzeichen erwecke deshalb nicht den Anschein eines Kennzeichens einer der in § 86a StGB genannten Organisation, weil ein durchschnittlicher, nicht besonders sachkundiger und nicht genau prüfender Beurteiler mangels Bekanntheit des Gaudreiecks nicht Gefahr laufe, es mit dem Original-Gaudreieck zu verwechseln.
  • BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82

    Verwenden der zur NS-Zeit gebräuchlichen SS-Runen im Namenszug eines Politikers

    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Denn im Hinblick auf die Bestimmung des durch § 86a StGB geschützten Rechtsgutes erfährt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung diese Strafvorschrift eine einschränkende Auslegung: nach BGHSt 25 ,30 - 35 und BGH NStZ 1983, 261- 262 ist Schutzzweck des § 86a StGB nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, sondern auch die Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei inländischen und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in Deutschland vermieden werde, es gebe dort eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden.
  • OLG Hamm, 19.06.1979 - 5 Ss 273/79
    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Dies bedeutet, dass nach der Rechtsprechung der Obergerichte ein "nachgemachtes" Kennzeichen nur dann das angesprochene Rechtsgut gefährden kann, wenn das "Original" in weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt ist und die "ähnliche Nachmachung" sogleich zur Assoziation mit der nationalsozialistischen Organisation führt, vgl. auch OLG Hamm, Beschl. vom 19.06.1979 - 5 Ss 273/79.
  • OLG Köln, 30.08.1977 - Ss 447/77
    Auszug aus OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00
    Dabei weist der Senat darauf hin, daß auch derjenige wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot belangt werden kann, der alleine öffentlich oder zu einer Versammlung "uniformiert" im Sinne des § 3 VersammlG erscheint und dadurch eine gemeinsame politische Gesinnung zum Ausdruck bringt, vgl. OLG Köln in MDR 1978, 76; BayObLG Beschl. vom 19.04.1984 - RReg.
  • BVerfG, 18.05.2009 - 2 BvR 2202/08

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Die Feststellung der Gerichte im Ausgangsverfahren, dass es sich dabei um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 1965 - 1 StE 1/65 -, MDR 1965, S. 923; OLG Jena, Urteil vom 18. Mai 2001 - 1 Ss 202/00 -, NJW 2002, S. 310 ) ist, auch vor dem Hintergrund, dass das Kennzeichen auch unverfängliche Verwendung findet (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, NStZ 2009, S. 88 ), verfassungsrechtlich unbedenklich.
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