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   BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02   

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BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02 (https://dejure.org/2002,1504)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2002 - 2 StR 73/02 (https://dejure.org/2002,1504)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 (https://dejure.org/2002,1504)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; § 46 a Nr. 1 StGB; § 46 StGB
    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor; psychodiagnostische Kriterien; Alkoholgewöhnung; Leistungsverhalten); verminderte Schuldfähigkeit; gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung; Würgen); Täter-Opfer-Ausgleich ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Vergewaltiger - Gefährliche Körperverletzung - Tateinheit - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen Rechts - Täter-Opfer-Ausgleich - BAK - Einsichtsfähigkeit - Erheblich verminderte Schuldfähigkeit - Gemilderter Strafrahmen - Aufklärungspflicht - ...

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StGB § 21; ; StGB § 46 a; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 46 a Nr. 1; ; StGB § 46 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ; JGG § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1
    Schadenswiedergutmachung, die das Opfer innerlich nicht akzeptierte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3264
  • NStZ 2002, 646
  • StV 2002, 649
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.08.1992 - 3 StR 328/92

    Rechtfertigung der Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloße Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann Würgen bis zur Bewußtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95; BGH JZ 1986, 963).
  • BGH, 19.03.1998 - 5 StR 74/98

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei einem geübten Trinker - Bestehen

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie die Tatsache, daß das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226; 1998, 359) nicht vorgenommen hat.
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Dafür ist weder zwingend die Vermittlung durch einen neutralen Dritten erforderlich (obwohl die Gesetzesinitiative von einer solchen ausging, vgl. BT-Drs. 12/6853, S. 22), noch ein - nicht immer ratsamer - persönlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer (vgl. BGH StV 1999, 89, 2001, 448).
  • BGH, 07.03.1990 - 2 StR 615/89

    Voraussetzungen für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung in der

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Daß der Angeklagte in subjektiver Hinsicht die Umstände erkannt hatte, aus denen sich die Lebensgefährlichkeit seines Tuns ergab (vgl. BGH NJW 1990, 3156), wird durch seine Äußerung belegt, er werde sein Opfer erwürgen, wenn es nicht still sei.
  • BGH, 06.03.1997 - 1 StR 8/97

    Zulässigkeit der Zurückweisung einer vom Tatrichter für unglaubwürdig gehaltenen

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie die Tatsache, daß das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226; 1998, 359) nicht vorgenommen hat.
  • BGH, 18.07.1989 - 1 StR 151/89
    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch letztlich ebensowenig wie die Tatsache, daß das Landgericht die gebotene Kontrollrechnung zur Überprüfung der Trinkmengenangaben (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 18; § 20 Blutalkoholkonzentration 19; BGH NStZ-RR 1997, 226; 1998, 359) nicht vorgenommen hat.
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat er von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).
  • BGH, 25.05.1993 - 2 StR 153/93

    Berechnung des Tatzeitblutalkoholwertes mit einem besonders ungünstigen

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Ein derartiges Abweichen von dem im Regelfall bei Männern anzusetzenden Faktor von 0, 7 kann bei mageren, schmalwüchsigen Personen in Betracht kommen, da der Reduktionsfaktor von der individuellen körperlichen Konstitution, insbesondere vom Fettgewebsanteil, abhängt (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGH NStZ 1992, 277; Beschl. v. 25. Mai 1993 - 2 StR 153/93; Forster, Praxis der Rechtsmedizin (1986), S. 451; Schütz, Alkohol im Blut (1983), S. 59).
  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt, wie es hier vorliegt, wird eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung in der Regel aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. auch BGH NStZ 1995, 492; StV 2000, 129).
  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02
    Zwar reicht insoweit nicht jeder Griff aus, der zu Würgemalen führt, ebensowenig bloße Atemnot (vgl. BGH StV 1993, 26; BGH, Urt. v. 11. April 2000 - 1 StR 55/00); andererseits kann Würgen bis zur Bewußtlosigkeit oder bis zum Eintritt von Sehstörungen beim Opfer dessen Leben gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1995 - 3 StR 324/95; BGH JZ 1986, 963).
  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 526/91

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge der Bemessung einer

  • BGH, 22.04.1998 - 3 StR 15/98

    Höhere Beweisbedeutung von aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

  • BGH, 27.09.1995 - 3 StR 324/95

    Lebensgefährdende Behandlung - Würgen mit einer Hand

  • BGH, 27.01.1987 - 1 StR 725/86

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration mittels der Widmark-Formel - Regelmäßige

  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 413/00

    Schuldunfähigkeit nach Alkoholgenuß; Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 55/00

    Lebensgefährdende Behandlung (Atemnot); Gefährliche Körperverletzung;

  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).

    ee) Kommt es nach diesem Maßstab zu einer Kommunikation zwischen Täter und Opfer, ist der Täter-Opfer-Ausgleich gelungen, wenn das Tatopfer in die Kommunikation einbezogen ist und dieses die erbrachten Leistungen oder Bemühungen nach Form und Inhalt als Wiedergutmachung akzeptiert hat (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).

    Akzeptiert etwa das Tatopfer einer Vergewaltigung unter dem Druck des Strafverfahrens eine von dem Verteidiger des Angeklagten und dem Nebenklägervertreter vereinbarte schriftliche Abrede, weil sie befürchtet, ansonsten keinerlei Ersatzleistungen von dem Angeklagten zu erhalten, reicht dies nicht aus (BGH, Urt. vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, NStZ 2002, 646).

  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Allein auf die Sicht "eines vernünftigen Dritten' kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 142 f.; vom 26. August 2003 - 1 StR 174/03, NStZ-RR 2003, 363; vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, aaO; vom 28. Mai 2015 - 3 StR 89/15, aaO, Rn. 13; einschränkend, indes nicht tragend BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265).

    Eine Verständigung über vermittelnde Dritte, etwa - wie hier - den Verteidiger und die gesetzlichen Vertreter, genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, aaO; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, aaO; MüKoStGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 29) und wird bei schwerwiegenden Sexualdelikten, wie vorliegend abgeurteilt, vielfach als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB nicht ausgeschlossen sein, wenn "die Geschädigten eine für einen Ausgleich erforderliche Mitwirkung verweigern' (BT-Drucks. 12/6853, S. 21; s. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO), soweit - auch in diesen Fällen - unter "Anleitung eines Dritten ... eine Lösung des der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonflikts' erstrebt wird (BT-Drucks. 12/6853, S. 22).

    Weder war zu befürchten, dass ohne die Einigung in finanzieller Hinsicht eine Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung erforderlich werden würde, noch dass vom Angeklagten ansonsten keine oder nur unzureichende Ersatzleistungen zu erwarten gewesen wären (s. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, aaO, S. 453; ferner BGH, Urteile vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, aaO; vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02, aaO, S. 146 f.).

  • BGH, 06.06.2007 - 2 StR 105/07

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); Misshandlung von

    Der Verurteilung (auch) wegen qualifizierter Körperverletzung steht der Umstand nicht entgegen, dass eine konkrete Lebensgefahr letztlich nicht eingetreten ist (vgl. BGH NJW 2002, 3264; NStZ 2004, 618; 2005, 156, 157; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 224 Rdn. 12 f. m.w.N.).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486; vom 8. August 2012 ? 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33; vom 31. Mai 2002 ? 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, NStZ-RR 2019, 206, 207; BTDrs.

    Unverzichtbar ist jedoch nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung, was grundsätzlich voraussetzt, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (Senat, Urteil vom 31. Mai 2002 ? 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265 mwN).

    Selbst bei einem schwerwiegenden Sexualdelikt ist ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich, mag auch eine entsprechende, zumindest annähernd gelungene Konfliktlösung aus tatsächlichen Gründen schwerer erreichbar sein (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002, aaO) und es regelmäßig nicht genügen, dass der Täter sich lediglich zu entschuldigen versucht und, wenn auch unter Aufnahme eines Kredits, Schmerzensgeldzahlungen leistet (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 ? 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492; zu den Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 141; vgl. auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 ? 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 ? 1 StR 405/02, NStZ 2003, 365; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2002 ? 2 StR 336/02, NStZ 2003, 199, 200 und vom 25. Juni 2008 ? 2 StR 217/08, NStZ-RR 2008, 304; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 ? 1 StR 422/18 Rn. 33).

    Als einschränkendes Kriterium fordert die Vorschrift das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen; das Bemühen des Täters muss gerade darauf gerichtet sein, das Opfer "zufrieden zu stellen' (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 2002 ? 2 StR 73/02 aaO).

  • OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ss 11/09

    Strafrahmeverschiebung; verminderte Schuldfähigkeit; Vorwerfbarkeit;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einem umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rnrn. 7, 10; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rn. 8; Urteil vom 31. Mai 1001 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 22).

    Daraus und im Hinblick auf § 46 Abs. 2 StGB, der das Nachtatverhalten des Verhalten in Form der Schadenswiedergutmachung umfasst, folgt zum einen, dass für die materielle Wiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB allein die Erfüllung der vom Tatopfer zivilrechtlich geforderten und ihm ohnehin zustehenden Ansprüche nicht ausreicht, sondern der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Betrag erbringen muss (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 20; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 20) .

    Zum anderen setzt ein erfolgreicher Täter-Oper-Ausgleich voraus, dass das Opfer die Leistung des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert und damit eine Einigung zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 -, zitiert nach juris Rn. 16; Urteil vom 07. Dezember 2005 - 1 StR 287/05 -, zitiert nach juris Rnrn. 9, 13; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 21).

    Zwar kann die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzen die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02 -, zitiert nach juris Rn. 24).

  • LG Bochum, 03.04.2020 - 8 KLs 33/19
    Ob der nach § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess gegeben ist, ist im Einzelfall anhand deliktsspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646, 647).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Hinterbliebene sind nicht Verletzte)

    Unverzichtbar ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, NStZ 1995, 492; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; Franke, NStZ 2003, 410, 412 f. mwN).
  • LG Frankenthal, 11.11.2013 - 5221 Js 25913/11

    Gynäkologe fotografierte Patientinnen: Frauenarzt wegen Intimbildern zu drei

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 46a Nr. 1 StGB ist das Vorliegen eines kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH NStZ 2002, 646), hierbei ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung erforderlich.
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Hier lassen die Feststellungen des Landgerichts nicht erkennen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme des erforderlichen "kommunikativen Prozesses zwischen Täter und Opfer' vorlagen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265).

    Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wie sich die Geschädigten zu den Ausgleichsbemühungen der Angeklagten verhalten haben, insbesondere dazu, ob die Geschädigten die (zugesagten) Leistungen als "friedensstiftenden Ausgleich' (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264, 3265) akzeptiert haben.

  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 327/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil (Anwendbarkeit von in

    Vor diesem Hintergrund muss bereits aus gesetzessystematischer Sicht der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a StGB an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2002, 646).

    Ob der nach § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess gegeben ist, ist im Einzelfall anhand deliktsspezifischer Gesichtspunkte zu prüfen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NStZ 2002, 646, 647).

  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

  • BGH, 10.04.2013 - 1 StR 112/13

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 185/05

    Das Leben gefährdende Behandlung (Würgen; Angriff auf den Hals des Opfers);

  • BGH, 27.08.2002 - 1 StR 204/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachungserfolg; Vorbehalt des Opfers;

  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 354/15

    Kein hinreichender Täter-Opfer-Ausgleich bei der gefährlichen Körperverletzung

  • BGH, 13.02.2007 - 1 StR 574/06

    Besonders schwere Vergewaltigung (Tateinheit und mittäterschaftliche Zurechnung

  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 344/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs

  • BGH, 13.11.2007 - 3 StR 341/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrügen; rechtliches Gehör);

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung und ernsthafter Wiedergutmachungswille)

  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
  • BGH, 06.02.2008 - 2 StR 561/07

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess; umfassender friedensstiftender

  • BGH, 14.10.2004 - 4 StR 403/04

    Das Leben gefährdende Behandlung (Würgegriff am Hals)

  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 449/22

    Urteilsgründe, widersprüchliche Feststellungen (Schuldunfähigkeit, verminderte

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • LG Essen, 17.03.2020 - 25 KLs 30/19

    Vergewaltigung

  • KG, 24.09.2015 - 121 Ss 157/15

    Berücksichtigung der Ergebnisse einer Atemalkoholmessung

  • OLG Hamm, 21.02.2012 - 3 RVs 13/12

    Eine das Leben gefährdende Behandlung durch Würgen

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02
  • OLG Nürnberg, 05.11.2009 - 13 U 847/09
  • LG Duisburg, 08.12.2021 - 36 Ks 1/21
  • OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07

    alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer

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