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   BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01   

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BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01 (https://dejure.org/2001,1655)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2001 - IX ZB 44/01 (https://dejure.org/2001,1655)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2001 - IX ZB 44/01 (https://dejure.org/2001,1655)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 754
  • MDR 2002, 292
  • WM 2002, 404
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.11.1999 - IX ZB 95/99

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    Vielmehr ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts vom Oberlandesgericht selbst - unter Einschränkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.; siehe künftig zur Gehörsverletzung § 321a ZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I, 1887).

    Das Rechtsmittelgericht der Hauptsache kann als Vollstreckungsgericht nach § 890 ZPO auch dann nicht zuständig sein, wenn es einen Prozeßvergleich protokolliert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, aaO) oder - wie hier - einstweiliger Rechtsschutz nach den §§ 943 oder 620a Abs. 4 ZPO in den Händen des Rechtsmittelgerichts der Hauptsache lag (OLG Braunschweig, NdsRpflege 1950, 86; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 887 Rn. 11; MünchKomm-ZPO Schilken, 2. Aufl. § 887 Rn. 10; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 887 Rn. 32 m.w.N.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 887 Rn. 6; auch schon die ältere Kommentarliteratur wie Förster/Kann, ZPO 3. Aufl. § 887 Anm. 3 b; Seuffert/Walsmann, ZPO 12. Aufl. § 887 Anm. 2 d; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 887 Anm. 3 A).

    Im Gegenteil wäre der so drohenden grundrechtswidrigen Rechtswegeverkürzung (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, aaO) selbst dann mit einer Beschwerde nach § 793 Abs. 1 BGB zu begegnen gewesen, wenn man im Grundsatz mit der oben unter a) genannten Minderansicht das Rechtsmittel ausgeschlossen hätte, weil das Beschwerdegericht im Erkenntnisprozeß mit einem Rechtsmittel nicht erreicht werden konnte.

  • OLG Hamm, 10.10.1972 - 14 W 72/72
    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    Wenn hier nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Gleichlaufregel einer weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht nach § 793 Abs. 2 ZPO nicht entgegen steht (ebenso OLG Hamm NJW 1973, 1135; OLG Celle NJW 1990, 262; OLG Frankfurt [12. ZS] NJW 1996, 1219; KG [18. ZS] MDR 1998, 1117; zum ähnlich gelagerten Problem, wenn im Erkenntnisverfahren nach § 27 FGG nur die Rechtsbeschwerde stattfindet, diese aber ohne die Beschränkung des § 568 Abs. 2 ZPO, vgl. …
  • BGH, 04.11.1999 - VII ZB 19/99

    Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß als ungeschriebene Ausnahme zu § 567 Abs. 4, § 133 Nr. 2 GVG unter bestimmten Voraussetzungen eine (weitere) außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet (BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960).
  • OLG Frankfurt, 10.08.1995 - 12 W 107/95
    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    Wenn hier nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Gleichlaufregel einer weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht nach § 793 Abs. 2 ZPO nicht entgegen steht (ebenso OLG Hamm NJW 1973, 1135; OLG Celle NJW 1990, 262; OLG Frankfurt [12. ZS] NJW 1996, 1219; KG [18. ZS] MDR 1998, 1117; zum ähnlich gelagerten Problem, wenn im Erkenntnisverfahren nach § 27 FGG nur die Rechtsbeschwerde stattfindet, diese aber ohne die Beschränkung des § 568 Abs. 2 ZPO, vgl. …
  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß als ungeschriebene Ausnahme zu § 567 Abs. 4, § 133 Nr. 2 GVG unter bestimmten Voraussetzungen eine (weitere) außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet (BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960).
  • BVerfG, 26.08.1991 - 2 BvR 121/90

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Verurteilung eines ehemaligen Notars zu

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    Dieser Verstoß wiegt ebenso schwer wie die Verkennung der Beschwer, bei welcher der Senat trotz eindeutiger Unrichtigkeit zwar ein weiteres Rechtsmittel gegen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNotO einen früheren Notar zum Schadensersatz verpflichtende Anordnung des Landgerichts nach Beschwerdeverwerfung durch das Oberlandesgericht für unstatthaft gehalten (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, WM 1990, 782, 784), das Bundesverfassungsgericht später aber den Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben hat (NJW 1992, 359).
  • BGH, 14.12.1989 - IX ZB 40/89

    Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Notars gegen Anordnung von

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    Dieser Verstoß wiegt ebenso schwer wie die Verkennung der Beschwer, bei welcher der Senat trotz eindeutiger Unrichtigkeit zwar ein weiteres Rechtsmittel gegen die nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 BNotO einen früheren Notar zum Schadensersatz verpflichtende Anordnung des Landgerichts nach Beschwerdeverwerfung durch das Oberlandesgericht für unstatthaft gehalten (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, WM 1990, 782, 784), das Bundesverfassungsgericht später aber den Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben hat (NJW 1992, 359).
  • OLG Frankfurt, 27.03.1992 - 20 W 414/91
    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    Nur für die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO wird von einer Minderansicht (vgl. KG [8. ZS] NJW 1991, 989; OLG Frankfurt [20. ZS] MDR 1992, 1000 f; jeweils m.w.N.) vertreten, daß das Rechtsmittel unstatthaft sei, wenn es über den Rechtsmittelzug im Erkenntnisverfahren hinausführe.
  • KG, 23.07.1990 - 8 W 6610/89

    Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges; Beschränkung

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    Nur für die sofortige weitere Beschwerde nach § 793 Abs. 2 ZPO wird von einer Minderansicht (vgl. KG [8. ZS] NJW 1991, 989; OLG Frankfurt [20. ZS] MDR 1992, 1000 f; jeweils m.w.N.) vertreten, daß das Rechtsmittel unstatthaft sei, wenn es über den Rechtsmittelzug im Erkenntnisverfahren hinausführe.
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß als ungeschriebene Ausnahme zu § 567 Abs. 4, § 133 Nr. 2 GVG unter bestimmten Voraussetzungen eine (weitere) außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte stattfindet (BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960).
  • OLG Celle, 10.02.1987 - 2 W 3/87

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • KG, 20.04.1998 - 18 W 2198/98
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grundrechts auf rechtliches Gehör, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGHZ 130, 97, 98 ff; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754).

    Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO).

  • OLG München, 05.03.2015 - 34 AR 35/15

    Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig für Ordnungsmittelandrohung bei

    Dies beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses (Titels) voneinander unabhängige, selbständige Verfahren bilden (vgl. BGH NJW 2002, 754), die Systematik also ersichtlich für eine Zuständigkeit nach vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen spricht.
  • OLG München, 20.12.2005 - 33 Wx 4/05

    Keine Zurückverweisung in nicht-streitigen Beschwerdeverfahren der freiwilligen

    b) Beispielhaft sei hierfür auf die - in einer anderen Verfahrensart ergangene - Entscheidung des BGH vom 8.11.2001 (NJW 2002, 754) verwiesen, in der einem außerordentlichen Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit stattgegeben wurde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit dem dieses eine sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss verworfen hatte.
  • OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02

    Sofortige weitere Beschwerde - Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfs der

    Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten - insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verpflichtung, keine Überraschungsentscheidungen zu erlassen - kommt ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist (s. etwa BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BGHZ 121, 397 = NJW 1993, 1865 = LM H.7/1993 § 51 ZPO Nr. 26 m. Anm. Pape; BGH, NJW 2000, 960; BGH NJW 2002, 754), nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (wie hier KG, MDR 2002, 1086).
  • OLG Köln, 26.03.2014 - 6 W 43/14

    Zuständiges Gericht für die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung aus

    Der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren (vgl. BGH, NJW 2002, 754).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2003 - 12 W 209/02

    Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach

    Die Möglichkeit einer Eigenkorrektur durch das Gericht besteht nur in Ausnahmefällen, um zu verhindern, dass die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung zu grobem prozessualem Unrecht führt, wie etwa in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs (BVerfG NJW 1987, 1319 = BVerfGE 73, 322; BVerfG NJW-RR 2001, 860 mit Überblick über seine Rechtsprechung zur Zulassung der Gegenvorstellung; BGH NJW 1995, 2497; BGH NJW 2002, 754 m.w.Hinw.).
  • LAG Hessen, 31.07.2003 - 16 Ta 295/03

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Das gebietet das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, zumal die Unabhängigkeit des Vordergerichts es verbietet, ihm durch weitere Appelle die Verantwortung für eine eigene Entscheidung aufzudrängen, der er sich, auch nach nochmaliger Prüfung, ausdrücklich widersetzt (vgl. BGH 08.11.2001 NJW 2002, 754; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. 2003 § 567 Rz 9; vgl. auch BVerfG v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02).
  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 6/02

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte

    Diese Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist gerechtfertigt, weil gerichtliche Erkenntnisse, die unter Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keinen Bestand haben können (BGHZ 130, 97, 99 f; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, WM 2002, 404 f).
  • BGH, 24.01.2002 - IX ZB 129/01

    Beschwerde - Zulässigkeit einer Beschwerde - Außerordentliche Beschwerde -

    Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 z.V.b.) kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 43/02

    Außerordentliche Beschwerde - Willkür

    Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde wegen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers, insbesondere des Rechts auf willkürfreies, faires Verfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754 f) kommt nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls vertretbar ist.
  • LSG Thüringen, 17.04.2012 - L 6 KR 387/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - zuständiges Gericht - Vollstreckungsantrag auf

  • KG, 12.05.2003 - 8 U 203/02

    Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichts: Aufhebung und neue Sachentscheidung

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