Weitere Entscheidung unten: OVG Niedersachsen, 25.10.2001

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   BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00   

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https://dejure.org/2001,440
BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00 (https://dejure.org/2001,440)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 (https://dejure.org/2001,440)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 1 B 125.00 (https://dejure.org/2001,440)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Aufenthaltserlaubnis-EG - Ausweisung - Deklaratorische Bedeutung - Freizügigkeit

  • Judicialis

    Richtlinie 68/360/EWG, Art. 4; ; AufenthG/EWG § 1 Abs. 4; ; AufenthG/EWG § 3 Abs. 3; ; AufenthG/EWG § 3 Abs. 4; ; AufenthG/EWG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische Bedeutung; Freizügigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 841 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1288
  • DVBl 2001, 1530
  • DÖV 2001, 912
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89

    Trennung zwischen Ausweisungsverfahren und erneuter Gestattung des Aufenthalts -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    In der Rechtsprechung des Senats ist vielmehr geklärt, dass die Tatsachengerichte berechtigt und verpflichtet sind zu prüfen, ob sich die von der Ausländerbehörde - bezogen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - getroffene Einschätzung des Sachverhalts, insbesondere bezüglich einer für die Ausweisung maßgebenden Gefahr neuer Verfehlungen, als richtig erweist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - InfAuslR 1990, 4, 5 m.w.N.).
  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    Durch Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG wird festgestellt, dass der betroffene Unionsbürger die zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt (vgl. EuGH, Slg. I-1993, 2925, 2956 = NVwZ 1993, 765 - Tsiotras - Fischer, ZAR, 1991, 3, 4).
  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    Im Übrigen berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Berufungsgericht (vgl. UA S. 10) ausdrücklich eine Bindung der Ausländerbehörde an die tatsächlichen Feststellungen und an die Beurteilung des Strafrichters - hier des Urteils des LG Kempten vom 18. August 1988 - verneint hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 132.97 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1991 - 18 B 3239/90

    Aufenthaltsgenehmigung; Besuchsvisum; Familiennachwuchs; Kinderbetreuung;

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    Aus der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Fall Roux (Slg. I-1991, 273 = InfAuslR 1991, 350) folgt nichts anderes.
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    Diese Erlaubnis hat insofern keine rechtsbegründende Wirkung, als das Aufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Gemeinschaftsangehörige bereits aufgrund des primären, dem nationalen Recht vorgehenden Gemeinschaftsrechts besteht und deshalb nicht von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abhängt (vgl. EuGH, Slg. 1976, 497, 512 - Royer - und 1980, 2171, 2185 f.- Pieck - Hailbronner, Ausländerrecht § 1 AufenthG/EWG Rn. 57).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    Die Beschwerde legt dar, das Berufungsgericht sei insbesondere von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1996 (InfAuslR 1996, 137 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 5) und vom 7. Dezember 1999 (InfAuslR 2000, 176) abgewichen.
  • VGH Bayern, 01.08.2000 - 10 B 00.695
    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    BVerwG 1 B 125.00 VGH 10 B 00.695.
  • EuGH, 14.07.1977 - 8/77

    Sagulo u.a.

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    Die auf Grund von Art. 4 der Richtlinie 68/360/EWG gemäß § 1 Abs. 4 AufenthG/EWG erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG soll den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats in die Lage versetzen, seine Rechtsstellung im Hinblick auf die Anwendung des EG-Vertrags und der zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen nachzuweisen (vgl. EuGH, Slg. 1977, 1495, 1503 - Sagulo - vgl. ferner amtl. Begr. zu § 1 Abs. 4 AufenthaltsG/EWG, BT-Drucks 11/6321, S. 86).
  • BVerwG, 17.01.1996 - 1 B 3.96

    Ausländerrecht: Beurteilungszeitpunkt für eine angefochtene Ausweisungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00
    Die Beschwerde legt dar, das Berufungsgericht sei insbesondere von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1996 (InfAuslR 1996, 137 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 5) und vom 7. Dezember 1999 (InfAuslR 2000, 176) abgewichen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 und vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie Urteile des Senats vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 - und vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25).

    Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).

    Die Aufenthaltserlaubnis-EG ist jedoch ein feststellender Verwaltungsakt, der zwar das Aufenthaltsrecht nicht konstitutiv begründet, solange er wirksam ist, jedoch zu Gunsten seines Inhaber feststellt, dass dieser gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit genießt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 - NVwZ 2001, 1289f.; Harms, Ausländerrecht, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, S. 222 RdNr. 85 m. Fn. 409), selbst wenn die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht (mehr) vorliegen.

    Allerdings ist nicht immer dann, wenn ein Unionsbürger eine gültige Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, davon auszugehen, er erfülle die Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (insofern missverständlich BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1289f.) bzw. der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit.

    Träfe dies zu, würde die Kommission in ihrem Vorschlag 23.5.2001 (a.a.O.) nun für die Zukunft einen geringeren Rechtsschutzstandard fordern als den, den nach ihrer Auslegung bereits die Richtlinie 64/221/EWG garantiert.

    Denn in Art. 29 Absatz 1 ihres Vorschlags vom 23.5.2001 (a.a.O.) plädiert die Kommission dafür, dass der erforderliche Rechtsbehelf bei den Behörden oder den Gerichten einlegt werden kann, und fordert in Absatz 2 dieser Bestimmung nur für den Fall eines behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens, dass eine zuständige Stelle eingeschaltet werden muss.

    Bestätigt wird die hier vertretene Auslegung auch insoweit wiederum von dem Vorschlag der Kommission vom 23.5.2001 (a.a.O.) für die künftige Ausgestaltung der Verfahrensgarantien.

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Die Tatsachengerichte sind danach künftig nicht nur befugt, sondern im Rahmen der ihnen nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht auch verpflichtet zu prüfen, ob die behördliche Gefährdungsprognose und die Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. zur entsprechenden Verpflichtung bezogen auf den nach der bisherigen Rechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285 , Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - InfAuslR 1990, 4 und vom 23. Mai 2001 - BVerwG 1 B 125.00 - Buchholz 402.26 § 1 AufenthG/EWG Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 535/04

    Rechtmäßige Ausweisung eines im Maßregelvollzug untergebrachten

    Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach innerstaatlichem deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.1.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288, vom 18.9.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339, und vom 8.1.2003 - 1 B 253.02 - Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.7.1999 - 11 S 2387/98 -, vom 19.4.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25, vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und vom 27.1.2004 -10 S 1610/03 -).

    Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder auch für die Unrichtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; vom 27.6.1997 - 1 B 132.97 - und vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).

    Seine Rechtsstellung zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat der Kläger bereits durch den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis-EG nachgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 = InfAuslR 2001, 312).

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01   

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https://dejure.org/2001,10360
OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01 (https://dejure.org/2001,10360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 MA 2958/01 (https://dejure.org/2001,10360)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 4 MA 2958/01 (https://dejure.org/2001,10360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unterkunftskosten bei zeitlich überschneidenden Mietverträgen; Vollstreckungskosten; Vollstreckung wegen rückständiger Miete

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 BSHG; § 22 BsHG; § 3 Abs. 1 RSV; § 123 VwGO
    Einstufung von geschuldeter Miete als geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf; Angemessenen Beträgen für Miete, Heizung und angefallene Zinsen und Vollstreckungskosten als notwendige Unterkunftskosten ; Angemessene Höhe von Unterkunftskosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstufung von geschuldeter Miete als geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf; Angemessenen Beträgen für Miete, Heizung und angefallene Zinsen und Vollstreckungskosten als notwendige Unterkunftskosten ; Angemessene Höhe von Unterkunftskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 841
  • NZM 2002, 224
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1997 - 4 L 7075/95

    Unterkunftsbedarf;; Unterkunftsbedarf; Wohnungswechsel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01
    Die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete kann als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, daß der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (wie Urteile des Senats vom 25.06.1997 - 4 L 7075/95 - und 10.03.1999 - 4 L 4401/98 -, V.n.b.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bisherige Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Urteile d. Sen. v. 25.6.1997 - 4 L 7075/95 - u. v. 10.3.1999 - 4 L 4401/98 -, V. n. b.).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.1999 - 4 L 4401/98

    Unterkunftsbedarf; Miete für die neue Wohnung; Beendigung (Mietvertrag); Hilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01
    Die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete kann als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, daß der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (wie Urteile des Senats vom 25.06.1997 - 4 L 7075/95 - und 10.03.1999 - 4 L 4401/98 -, V.n.b.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann aber die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bisherige Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Urteile d. Sen. v. 25.6.1997 - 4 L 7075/95 - u. v. 10.3.1999 - 4 L 4401/98 -, V. n. b.).

  • OVG Niedersachsen, 24.07.1998 - 4 O 2084/98

    Berücksichtigung unangemessen hoher Aufwendungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MA 2958/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschl. v. 25.3.1996 - 4 M 1250/96 -, Beschl. v. 24.7.1998 - 4 O 2084/98 - oder zuletzt Beschl. v. 23.4.2001 - 4 MA 1400/01 -, V.n.b.) ist zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine (bis zum 31. Dezember 2000 bezogene) Wohnung an die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen, wenn andere Anhaltspunkte wie Mietspiegel oder ähnliches fehlen.
  • SG Dresden, 15.08.2005 - S 23 AS 692/05

    Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten sowie Wohnungsbeschaffungskosten

    Der Umzug muss - auch zur Vermeidung weiterer doppelter Mietzinszahlungen, die die Antragstellerin nicht aufbringen kann, die letztlich die Antragsgegnerin zu verantworten hat und von denen ungeklärt ist, ob sie die Antragsgegnerin erstatten wird, obwohl sie hierzu nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II verpflichtet ist, weil die durch einen Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II zählen (vgl. dazu bspw.: Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2004, § 22, Rn. 22; Lang in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 83; Kalhorn in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, K § 22, Rn. 26; Wieland in: Estelmann, Kommentar zum SGB II, Stand: Februar 2005, § 22, Rn. 46; Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22, Rn. 61; Schmidt in: Oestrei-cher, Kommentar zum SGB II, Stand: Juni 2005, § 22, Rn. 85; im Bereich des BSHG so auch ausdrücklich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az: 7 S 458/99, NJW 1999, 3068 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.10.2001, Az: 4 MA 2958/01, NJW 2002, 841, 842) - umgehend durchgeführt werden, weil der Mietvertrag für die von der Antragstellerin derzeit bewohnte Wohnung bereits seit einem Monat beendet ist.
  • LSG Hessen, 28.03.2006 - L 7 AS 122/05

    Arbeitslosengeld II - Sozialhilfe - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Dabei dürfte es auch darauf ankommen, ob die Antragsteller als Hilfeempfänger alles ihnen mögliche und zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 4 MA 2958/01 - NJW 2002, 841 f. m.w.N.).
  • SG Aachen, 19.12.2007 - S 19 SO 31/07

    Sozialhilfe

    (OVG NRW Beschl. v. 23.12.1996, Az.: 24 E 931/96, Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.10.2001, Az.: 4 MA 2958/01; VG Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2003, Az.: 20 K 7946/01; Berlit a. a. O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2009 - L 19 B 114/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit noch in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden (OVG Lüneburg, NJW 2002, 841; Düring a.a.O.).
  • VG Düsseldorf, 21.02.2003 - 20 K 7946/01

    Übernahme von Mietkosten aus Sozialhilfemitteln für eine Wohnung in einem

    Ähnlich auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 MA 2958/01 - FEVS 53, 247 m.w.N. ("?Die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die bereits geräumte Wohnung - neben der für die neu bezogene Wohnung - geschuldete Miete kann als Unterkunftsbedarf anerkannt werden, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger gerade diese neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat, und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten.") und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1999 - 7 S 458/99 - FEVS 51, 127 ("?Zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG können grundsätzlich auch die durch einen notwendigen Umzug entstehenden doppelten Mietbelastungen rechnen...).
  • OVG Sachsen, 22.10.2002 - 4 BS 347/02

    Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zur Abwendung

    Denn die Herbeiführung eines finanziellen Ausgleiches für die Vergangenheit, ist, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen,nicht die Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. NiedersächsOVG, Beschl. v. 25.10.2001, NJW 2002, 841 f.; Finkelnburg/Jank, aaO, RdNr. 1245 m.w.N. zur Rspr.).
  • VG Oldenburg, 29.04.2004 - 13 B 1159/04

    Kostenübernahmeerklärung; Mietrückstand; Prozesskostenhilfe; zivilrechtliche

    Der Auffassung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das zu den notwendigen Unterkunftskosten im Sinne des § 12 BSHG neben den angemessenen Beträgen für Miete und Heizung auch inzwischen angefallene Zinsen und Vollstreckungskosten gehören können, wenn diese Nebenkosten für den Hilfesuchenden nicht vermeidbar waren, weil der Träger der Sozialhilfe die eigentlichen Unterkunftskosten bisher nicht übernommen hat, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 4 MA 2958/01, NJW 2002, S. 841 ff.).
  • VG Oldenburg, 12.12.2003 - 13 B 4970/03

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt; Verzugszinsen als Unterkunftskosten

    Die Verzugszinsen, welche die (Bank) von den Antragstellern zu 1.) und 2.) verlangt, sind auch nicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 (Az.: 4 MA 2958/01, FEVS 53, 247) in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
  • VG Oldenburg, 12.12.2003 - 12 B 4970/03
    Die Verzugszinsen, welche die ... [Bank] von den Antragstellern zu 1.) und 2.) verlangt, sind auch nicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2001 (Az.: 4 MA 2958/01, FEVS 53, 247) in voller Höhe als Kosten der Unterkunft anzuerkennen.
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