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   BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01   

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https://dejure.org/2001,2391
BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01 (https://dejure.org/2001,2391)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01 (https://dejure.org/2001,2391)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 (https://dejure.org/2001,2391)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes gegen § 247 S 4 StPO durch Nachvernehmung des Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 247 § 338 Nr. 5
    Verfassungsrechtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Verurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Verfahrensfehler bei fehlender Übereinstimmung von benannten und tatsächlichen Schöffen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision als offensichtlich unbegründet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 814
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 [347]).
  • BVerfG, 14.03.1984 - 2 BvR 249/84

    Verfassungsmäßigkeit der Rügepräklusion bei erkennbarer Vorschriftswidrigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Vielmehr wird durch eine Verletzung der Mitteilungsvorschriften lediglich die Rügepräklusion des § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO aufgehoben (vgl. Vorprüfungsausschuss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1984 - 2 BvR 249/84 -, NStZ 1984, 370 [371]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 338 Rn. 17).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Stellungnahmefrist im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Das Bundesverfassungsgericht, das kein Rechtsmittelgericht ist, hat die "Beruhensprüfung" nicht in den Einzelheiten zu kontrollieren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86, NStZ 1987, S. 334 f.).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Prüfungsmaßstab ist Art. 19 Abs. 4 GG, der verletzt wäre, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle auch in der Revisionsinstanz beeinträchtigt wäre (vgl. BVerfGE 40, 272 [274]; 74, 228 [234]; 77, 275 [284] stRspr).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]) kann jemand durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn sie nur rechtsirrtümlich sind.
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]) kann jemand durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn sie nur rechtsirrtümlich sind.
  • BVerfG, 13.03.1958 - 1 BvR 155/58

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör bei Eröffnung des

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]) kann jemand durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn sie nur rechtsirrtümlich sind.
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Prüfungsmaßstab ist Art. 19 Abs. 4 GG, der verletzt wäre, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle auch in der Revisionsinstanz beeinträchtigt wäre (vgl. BVerfGE 40, 272 [274]; 74, 228 [234]; 77, 275 [284] stRspr).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01
    Prüfungsmaßstab ist Art. 19 Abs. 4 GG, der verletzt wäre, wenn die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle auch in der Revisionsinstanz beeinträchtigt wäre (vgl. BVerfGE 40, 272 [274]; 74, 228 [234]; 77, 275 [284] stRspr).
  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

  • BVerfG, 22.06.1984 - 2 BvR 692/84
  • BGH, 15.08.2001 - 3 StR 187/01

    Besetzungsrüge; Verfahrensrüge; Zulässigkeit; Anwesenheit; Wesentliche

  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Es ist nicht zu beanstanden, dass sie eine Revision als offensichtlich unbegründet ansehen, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar ist, dass das angegriffene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen eines Beschwerdeführers dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 -, Rn. 11).

    Ein Gericht verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn sie ohne Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und eine Revisionshauptverhandlung zur Wahrung rechtsstaatlicher Garantien nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, Rn. 11; aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 -, NJW 2001, S. 85 ; Beschluss des 5. Strafsenats vom 3. Februar 2004 - 5 StR 359/03 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 30.06.2014 - 2 BvR 792/11

    Verwerfung der Revision in Strafsachen auch ohne mündliche Verhandlung möglich

    Bei einer Abweichung von der Begründung der Staatsanwaltschaft ist es aber sinnvoll und entspricht allgemeiner Übung, in den Beschluss einen Zusatz zur eigenen Rechtsauffassung aufzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, NJW 2002, S. 814 ; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, NStZ 2004, S. 511).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Dazu gehört einerseits die Möglichkeit, von einer Sitzung Kenntnis zu nehmen, andererseits die Möglichkeit, an ihr auch teilzunehmen (BVerfG NJW 2002, 814 mwN).
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