Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02   

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BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02 (https://dejure.org/2003,2005)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2003 - 2 StR 443/02 (https://dejure.org/2003,2005)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 (https://dejure.org/2003,2005)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 137 StPO; § 258 Abs. 2 StPO; § 258 Abs. 3 StPO; § 337 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten; des Verteidigers des Angeklagten); Schlussvortrag

  • lexetius.com

    StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten bei Erwiderung eines Verteidigers eines Mitangeklagten - Revisionsgrund der Nichterteilung des letzten Wortes - Wiedereintritt in die Verhandlung - Aufhebung eines Urteils wegen eines ...

  • Judicialis

    StPO § 258 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3
    Letztes Wort nach Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 181
  • NJW 2003, 1131
  • NStZ 2003, 381
  • NStZ 2003, 382
  • StV 2003, 263
  • Rpfleger 2003, 318
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 464/91

    Verletzung des Rechts zum letzten Wort als Revisionsgrund

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Der Angeklagte rügt mit seiner wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.) auf den Schuldspruch im Fall II 36 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Denn anders als Verteidiger haben die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter nach § 67 Abs. 1 JGG die gleichen Rechte wie die Angeklagten (vgl. BGHSt 21, 288).
  • BGH, 17.11.1977 - 2 StR 491/77

    Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage - Verletzung des Rechts des

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • BGH, 11.06.1975 - 2 StR 88/75

    Strafbarkeit wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das gilt zwar nach der Natur der Sache nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wobei aber bedeutsame Ausführungen eines Mitangeklagten in dessen letzten Wort unter Umständen eine prozessuale Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der Verhandlung herbeiführen können (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 11. Juni 1975 - 2 StR 88/75).
  • BGH, 27.08.1992 - 4 StR 314/92

    Pflicht des Gerichts, bei Wiedereintritt in die Verhandlung dem Angeklagten das

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob mit der Gestattung der nochmaligen Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten O. wieder in die Verhandlung eingetreten wurde mit der Folge, daß dem Angeklagten schon deshalb erneut das letzte Wort zu erteilen war, weil nicht auszuschließen ist, daß entscheidungserhebliche Umstände zur Sprache kamen (vgl. dazu BGH StV 1992, 551 ff.).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 169/93

    Möglichkeit der Verteidigung des Angeklagten nach erheblicher Veränderung des

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Denn die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 551).
  • BGH, 29.07.1976 - 4 StR 373/76

    Verletzung des Rechts des letzten Gehörs nach wiederholter Replik durch den

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
  • RG, 16.02.1923 - I 716/22

    Ist einem Angeklagten nach den Ausführungen des Beistands eines Mitangeklagten

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
    Die Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 265 ff.), wonach dem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte, nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet worden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
  • BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16

    Reihenfolge der Gewährung des letzten Wortes im Verhältnis zwischen dem

    b) Die Rechtsprechung und die Gegenmeinung in der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 StR 561/65; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser aaO; BeckOK StPO/Eschelbach aaO; Brunner/Dölling aaO).

    d) Wenn danach aber das letzte Wort des Angeklagten und dasjenige seines Erziehungsberechtigten und Vertreters grundsätzlich gleich zu behandeln sind, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, in welcher Abfolge er diese gleichrangigen Äußerungsrechte gewährt (§ 238 Abs. 1 StPO), solange im Übrigen die sich aus § 258 Abs. 2, 3 StPO ergebende Reihenfolge beachtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182).

  • BGH, 27.02.2004 - 2 StR 146/03

    Urteil wegen Handeltreibes mit Heroin rechtskräftig

    Soweit die Revision meint, die Senatsentscheidung vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02 (BGHSt 48, 181) habe bereits dargelegt, daß es für die Erforderlichkeit der Neuerteilung des letzten Wortes nicht auf einen Wiedereintritt in die Verhandlung ankomme, läßt sie außer Acht, daß jene Entscheidung eine anders gelagerte, gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu beurteilende Verfahrenskonstellation vor der Urteilsberatung betraf, bei der sich die Frage eines Wiedereintritts nicht stellte.
  • BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16

    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren

    Die Verpflichtung zur - ggf. erneuten - Erteilung des letzten Wortes gilt zwar der Natur der Sache nach nicht im Verhältnis zu den Mitangeklagten, wohl aber, wenn die Verteidiger der Mitangeklagten Ausführungen gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 19); eine vorhergehende Prozesshandlung des Gerichts ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 3 StR 185/14, StV 2015, 474).
  • BGH, 27.01.2009 - 5 StR 590/08

    Recht des Angeklagte auf das letzte Wort (Antrag auf Haftfortdauer)

    Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. BGHSt 48, 181 ff.; BGH StV 1992, 551, 552).".
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Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02   

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https://dejure.org/2002,2359
BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02 (https://dejure.org/2002,2359)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2002 - 1 StR 346/02 (https://dejure.org/2002,2359)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2002 - 1 StR 346/02 (https://dejure.org/2002,2359)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 31 Nr. 1 BtMG; SDÜ; § 49 Abs. 2 StGB
    Aufklärungserfolg in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens; Strafzumessung (keine Milderung, weil Drogen für das Ausland bestimmt sind)

  • lexetius.com

    BtMG 1981 § 31 Nr. 1

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1131
  • NStZ 2003, 270
  • StV 2003, 286
  • JR 2003, 470
  • JR 2003, 480
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.10.1988 - 1 StR 483/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG mit der Begründung des Tatrichters, die im Wege der Rechtshilfe gegenüber den niederländischen Behörden über den Heroinlieferanten erfolgten Angaben könnten nur in einem dort zu erwartenden Verfahren zum Tragen kommen, ausdrücklich beanstandet (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2; vgl. auch BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10).

    Er hat hingegen die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG in einer Fallgestaltung unbeanstandet gelassen, bei der der Angeklagte einen Aufklärungsbeitrag geleistet hatte, der erfolgreiche Abschluß der Strafverfolgung gegen die im Ausland untergetauchte belastete Person aber von weiteren Maßnahmen der niederländischen Ermittlungsbehörden abhing (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10; vgl. auch BGH StV 2000, 318).

  • BGH, 02.11.1993 - 1 StR 602/93

    Verfahrensgegenstand - Rechtliche Selbständigkeit - Handelstätigkeit - Anwendung

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG mit der Begründung des Tatrichters, die im Wege der Rechtshilfe gegenüber den niederländischen Behörden über den Heroinlieferanten erfolgten Angaben könnten nur in einem dort zu erwartenden Verfahren zum Tragen kommen, ausdrücklich beanstandet (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2; vgl. auch BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10).
  • BGH, 16.02.2000 - 2 StR 532/99

    Anwendung des Strafmilderungsgrundes in § 31 Nr. 1 BtMG

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Er hat hingegen die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG in einer Fallgestaltung unbeanstandet gelassen, bei der der Angeklagte einen Aufklärungsbeitrag geleistet hatte, der erfolgreiche Abschluß der Strafverfolgung gegen die im Ausland untergetauchte belastete Person aber von weiteren Maßnahmen der niederländischen Ermittlungsbehörden abhing (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 10; vgl. auch BGH StV 2000, 318).
  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 422/95

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fehlender objektiv

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine sicherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 und 27).
  • BGH, 31.01.1996 - 2 StR 643/95

    Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und es deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen, wenn durch Instanzgerichte strafmildernd berücksichtigt wurde, daß das Rauschgift "nicht für den deutschen Markt bestimmt" gewesen sei (vgl. BGH Urt. v. 31. Januar 1996 - 2 StR 643/95 - BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1).
  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90

    Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine sicherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 und 27).
  • BGH, 18.12.2001 - 1 StR 444/01

    Strafrahmenverschiebung bei Betäubungsmitteldelikten (Menge des Rauschgiftes und

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Dabei hatte der Gesetzgeber gerade schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten im Auge (vgl. Senat, NJW 2002, 908).
  • BGH, 06.09.1995 - 2 StR 378/95

    Strafmilderung - Deutscher Markt - Eingeführte Betäubungsmittel - Unvertretbare

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben und es deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen, wenn durch Instanzgerichte strafmildernd berücksichtigt wurde, daß das Rauschgift "nicht für den deutschen Markt bestimmt" gewesen sei (vgl. BGH Urt. v. 31. Januar 1996 - 2 StR 643/95 - BGHR BtMG § 30 Strafzumessung 1).
  • BGH, 16.11.2001 - 3 StR 371/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine sicherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 und 27).
  • BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00

    Strafmilderung nach § 31 BtMG; Aufklärungsbeitrag; Aufdeckung

    Auszug aus BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02
    Für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine sicherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 und 27).
  • BGH, 30.10.2008 - 5 StR 345/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertung von Kuriertätigkeiten;

    Dabei kann Bedeutung erlangen, dass eine durch die Angeklagte bewirkte Tataufklärung im Ausland, etwa in Spanien, zur gleichen Strafmilderung nach § 31 BtMG wie ein Aufklärungserfolg in Deutschland führt (BGH NJW 2003, 1131).
  • LG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 Ks 20/16
    Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 31 Nr. 1 BtMG ausdrücklich für solche Fälle entschieden, in denen der Aufklärungserfolg mutmaßlich in einem ausländischen, jedoch zum Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) gehörenden Staat eintreten kann (vgl. BGH Urteil vom 19. November 2002 - 1 StR 346/02 - NStZ 2003, 270).

    § 46b StGB enthält jedoch keine Einschränkung seines Anwendungsbereichs auf einen inländischen Aufklärungserfolg, so dass eine Strafmilderung nach dieser Vorschrift unabhängig davon möglich ist, ob der Aufklärungserfolg in einem Mitgliedsstaat des SDÜ oder in einem sonstigen ausländischen Staat eintritt (vgl. Aulinger JR 2003, 480 [482]; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Auflage, § 31 Rn. 54; Weber, BtMG, 4. Auflage, § 31 Rn. 101 jeweils zu § 31 Nr. 1 BtMG).

  • OLG Nürnberg, 09.08.2005 - 2 St OLG Ss 148/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Aufklärungshilfe, Strafrahmenwahl

    Der Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG stünde jedenfalls nicht entgegen, wenn ein Aufklärungserfolg im genannten Sinn nicht im Inland, sondern in einem anderen Vertragsstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) - hierzu zählen auch die Niederlande - eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 19.11.2002, StV 2003, 286 f ).

    Es steht der Anwendbarkeit von § 31 Nr. 1 BtMG auch nicht entgegen, wenn der durch die Angaben des Angeklagten zur Überzeugung des Tatrichters nach zutreffend Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte (BGH Beschluss vom 28.8.2002, StV 2003, 286).

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