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   BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02   

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https://dejure.org/2003,618
BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02 (https://dejure.org/2003,618)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2003 - V ZR 319/02 (https://dejure.org/2003,618)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2003 - V ZR 319/02 (https://dejure.org/2003,618)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004 Abs. 1
    Störereigenschaft bei bloßem Unterlassen der Abwehr einer vom eigenen Grundstück ausgehenden Gefahr

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wer auf seinem Grundstück einen Baum stehen hat, muss dafür sorgen, dass kein Schaden durch "Windbruch und Windwurf" entsteht. Deshalb muss ein in dieser Weise verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer seinen Nachbarn entschädigen, wenn ein altersschwacher Baum ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Störerbegriff bei Unterhaltung eines Baums auf einem Grundstück; Schadensersatz vom Grundstückseigentümer wegen eines umgestürzten Baums; Notwendigkeit des altersbedingten Fällens von Pappeln; Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch fehlende ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Baum (altersschwacher) - Umsturzgefahr - Störungsbeseitigung durch Nachbarn

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht für umsturzbedrohten Baum

  • Judicialis

    BGB § 1004 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1
    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrecht - Umsturzgefahr eines alten Baumes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung eines Nachbarn wegen nicht rechtzeitigen Fällens umsturzgefährdeter Bäume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Alte Bäume rechtzeitig fällen!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachbarins Pappeln waren zu alt - Grundeigentümerin haftet für Sturmschaden durch morsche Bäume

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Eigentümer haftet für Schäden durch alten Baumbestand

  • baeumeundrecht.de PDF (Rechtsprechungsübersicht)

    Haftung auch ohne Verschulden? Die BGH-Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflicht und Nachbarrecht

  • baumpruefung.de (Leitsatz)

    Alte Pappeln

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Umsturzgefährdeter Baumbestand

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Deliktsrecht, Ersatzanspruch für Schäden durch Sturz eines Baumes auf das Nachbargrundstück

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1732
  • MDR 2003, 802
  • NZM 2003, 453
  • ZMR 2004, 18
  • DB 2003, 2064 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88

    Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung

    Auszug aus BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02
    Selbst wenn, wofür es bisher allerdings keine Anhaltspunkte gibt, den Klägern ein an der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden vorzuwerfen wäre (§ 254 BGB), dürfte dessen Prüfung dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, da es nach dem gesamten Streitstoff nicht zu einer völligen Beseitigung des Schadens führen kann (vgl. BGHZ 110, 196, 202).
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (s. nur Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.).
  • BGH, 02.10.2000 - II ZR 54/99

    Voraussetzungen eines Grundurteils

    Auszug aus BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02
    Für den Erlaß eines solchen Urteils genügt es nämlich, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000, II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225).
  • BGH, 09.06.1994 - IX ZR 125/93

    Zulässigkeit eines Grundurteils über eine Feststellungsklage; Beiziehung von

    Auszug aus BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02
    Für den Erlaß eines solchen Urteils genügt es nämlich, daß die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 126, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000, II ZR 54/99, NJW 2001, 224, 225).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

    Auszug aus BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02
    Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (Senat, BGHZ 111, 158, 163).
  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Auszug aus BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02
    Zwar hat der Senat in dem Wiebke-Fall entschieden, daß das bloße Anpflanzen und Aufziehen widerstandsfähiger Bäume regelmäßig noch keine für die Zurechnung einer Beeinträchtigung notwendige konkrete Gefahrenlage für das Nachbargrundstück begründet (Senat, BGHZ 122, 283, 285).
  • BGH, 27.10.1988 - III ZR 23/88

    Naturkräfte - Schadensereignis - Lebensrisiko - Rechtsweg - Klagegründe

    Auszug aus BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02
    a) Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1988, III ZR 23/88, BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungspflicht 16).
  • BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 67 f. mwN; Urteil vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733).
  • BGH, 24.08.2017 - III ZR 574/16

    Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen

    Der Eigentümer eines Grundstücks hat deshalb im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er insbesondere im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch, Windwurf und gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senatsurteil vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 103; BGH, Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 und vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 20).
  • BGH, 02.10.2012 - VI ZR 311/11

    Zur Haftung des Waldbesitzers für Verletzung eines Spaziergängers durch

    Entsprechendes gilt, wenn Bäume ein Nachbargrundstück gefährden (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f.; BGH, Urteile vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 22 f. und vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2009 - 6 U 185/07

    Beseitigungs- bzw. Ausgleichsanspruch wegen Emissionen durch Bäume: Verjährung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist überdies in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen und die an sich nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten abgewehrt können, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen rechtzeitig zu unterbinden (z.B. BGH NJW 1990, 1910, 1911; NJW 2003, 1732; 1733 BGH AUR 2005, 410, BGHZ 157, 33, BGHZ 160, 232).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 9 U 38/13

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich Bäumen auf einem Privatgrundstück

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGH NJW 2003, 1732, 1733; NJOZ 2005, 174, 177).
  • OLG Dresden, 06.03.2013 - 1 U 987/12

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verletzung der

    Der Dritten zugängliche Baumbestand muss so angelegt sein, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. bspw. Urteil vom 31.05.1988, Az.: VI ZR 275/87, Rn. 10; Beschluss vom 27.10.1988, Az.: III ZR 23/88, Rn. 11; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 13; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 8; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 11, jeweils zitiert nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der betroffene Eigentümer auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützen, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf sein Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92,Rn. 7 ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 9 ff.; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16; jeweils zitiert nach juris) und der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 16, zitiert nach juris).

    Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 21.03.2003 (Az.: V ZR 319/02, zitiert nach juris) zugrunde lag.

    Dass die - darin zweifellos liegende - Beeinträchtigung des Eigentums/Besitzes durch diese Grobimmission entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungspflichtig sein kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.speziell zu Nachbarbäumen bspw.: BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92; Urteil vom 07.07.1995, Az.: V ZR 213/94, Rn. 7ff; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02; Urteil vom 02.07.2004, Az.: V ZR 33/04, Rn. 6; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04; jeweils zitiert nach juris), weshalb der Senat der von der Beklagten im Ausgangspunkt berechtigt aufgeworfenen Frage, ob das Gesetz im Hinblick auf diese Grobimmission überhaupt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, nicht nachzugehen hat.

    Denn derartige von außen hinzutretende Ereignisse sind zwar denkbar, normalerweise aber nicht zu erwarten; vor ihrem Eintritt geht von den auf dem Grundstück angepflanzten Bäumen, die gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig sind, keine ernsthafte Gefahr für das Nachbargrundstück aus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993, Az.: V ZR 250/92, Rn. 9; Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

    Lediglich dann, wenn ein Baum aufgrund seines Alters seine Widerstandsfähigkeit eingebüßt hat, ist es daher gerechtfertigt, dem den Baum dennoch erhaltenden Eigentümer einen "mittelbaren Gefährdungs- und Beeinträchtigungswillen" zu unterstellen (vgl. so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.03.2003, Az.: V ZR 319/02, Rn. 11; Urteil vom 08.10.2004, Az.: V ZR 84/04, Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 84/04

    Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf einem Grundstück

    a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden.

    Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO).

    Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück einen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt.

  • BGH, 13.06.2017 - VI ZR 395/16

    Wegfall der Verkehrssicherungspflicht: Entziehung der tatsächlichen

    Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer - etwa auf öffentlichen Verkehrsflächen oder benachbarten Privatgrundstücken - ausgeht (Senatsurteile vom 31. Mai 1988 - VI ZR 275/87, VersR 1988, 957 f. mwN; vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 11; vom 21. März 2003 - V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733; anders zur Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers: Senatsurteil vom 2. Oktober 2012 - VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30 Rn. 10 ff.).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2015 - 5 U 104/13

    Schadensersatzanspruch des Grundstücksnachbarn: Sturz einer Baumkrone von einer

  • OLG Karlsruhe, 10.09.2009 - 6 U 184/07

    Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen

  • LG Hamburg, 04.02.2016 - 304 O 247/13

    Eigentumsstörung: Anspruch auf Beseitigung der von Bäumen auf dem

  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 5 U 83/15

    Durchwurzelung von Leitungen als Eingriff in das Eigentum

  • OLG Brandenburg, 18.10.2007 - 5 U 174/06

    Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und aus

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2004 - 5 S 1460/03

    Beseitigung umsturzgefährdeter Bäume im Rahmen einer Geschäftsführung ohne

  • OLG Brandenburg, 16.04.2004 - 7 U 208/03

    Schadensersatzanspruch wegen einer auf eine Garage stürzenden Pappel

  • BGH, 15.01.2009 - VII ZB 64/08

    Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den

  • OLG Brandenburg, 04.06.2004 - 7 U 208/03
  • AG Hamburg-Bergedorf, 12.02.2020 - 410d C 215/18

    Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Ausübung des Selbsthilferechts beim

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2018 - 14 S 6168/17

    Anspruch auf Carport bei drohendem Kastanienfall

  • LG Aachen, 25.04.2017 - 12 O 381/16

    Haftung für städtisches Waldgrundstück

  • BGH, 10.12.2008 - VII ZB 49/08

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts

  • LG Memmingen, 28.12.2017 - 34 O 611/16

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Schadenminderungspflicht,

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2018 - 14 S 6188/17

    Carporterrichtung auf Kfz-Stellplatz durch Wohnungseigentümer zulässig?

  • LG Hamburg, 02.08.2019 - 304 O 91/17

    Ansprüche auf Baumfällung und Gefahrbeseitigungsmaßnahmen

  • LG Hamburg, 04.08.2020 - 303 O 189/19

    Stadt muss Abwasserkanal nur bei Hinweisen auf Verwurzelung prüfen

  • LG Köln, 24.06.2020 - 3 O 267/19
  • OLG Hamm, 26.08.2022 - 26 U 157/20
  • LG Detmold, 30.06.2008 - 9 O 276/06

    Verkehrsrecht

  • LG Dresden, 12.05.2023 - 4 O 2888/21

    Planfeststellung schließt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus!

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2020 - 12 W 24/20

    Baumkappen

  • AG Bensheim, 15.11.2013 - 6 C 374/12
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