Rechtsprechung
BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch Verurteilung zu Unterlassung und Widerruf der Veröffentlichung einer unwahren inneren Tatsache - erhöhte Sorgfaltspflichten der Medien
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG
- Judicialis
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung und zum Widerruf einer Äußerung in der Presse
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Widerruf und Unterlassung einer Äußerung durch die Presse; Grundsätzliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde; Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen; Unwahre Tatsachenäußerungen; Schranken des Grundrechts der Meinungsfreiheit
Verfahrensgang
- LG Lübeck, 02.07.1996 - 17 O 174/96
- OLG Schleswig, 15.08.1997 - 1 U 133/96
- BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Papierfundstellen
- BVerfGK 1, 62
- NJW 2003, 1855
- NVwZ 2003, 1507 (Ls.)
- afp 2004, 47
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).Unwahre Tatsachenäußerungen fallen nur dann aus dem Schutzbereich heraus, wenn die Unwahrheit dem Äußernden bekannt ist oder bereits zum Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diesen Normen ein Anspruch auf Unterlassung einer unwahren Äußerung entnommen wird und ferner ein Anspruch auf Widerruf, sofern der Äußernde seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
- LG Lübeck, 02.07.1996 - 17 O 174/96
Brand im Asylbewerberheim
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Juli 1996 - 17 O 174/96 -.Das Landgericht gab dem Klageantrag statt (vgl. AfP 1996, S. 406).
- BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91
Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 94, 1 ).
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ).Die Sorgfaltspflichten, die nicht überspannt werden dürfen, richten sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten; sie sind für die Medien strenger als für Privatleute (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
- BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 94, 1 ; 97, 391 ; 99, 185 ). - BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
- BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94
Auschwitzlüge
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241 ). - BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87
Jugendgefährdende Schriften III
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Es erfasst auch Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 1 ). - BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86
Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß
Auszug aus BVerfG, 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97
Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 94, 1 ).
- BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02
BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen …
Zu diesen gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf welches das Berufungsgericht die angegriffene Entscheidung stützt ebenso wie die §§ 22, 23 Abs. 2 KUG, die neben den §§ 823, 1004 BGB gleichfalls in Betracht zu ziehen sind (zuletzt BVerfG, NJW 2003, 1855, 1856). - OLG Köln, 10.12.2019 - 1 RVs 180/19
Beleidigung im Internet
- LG Nürnberg-Fürth, 08.05.2012 - 11 O 2608/12
Arzt-Bewertungsportal: Unterlassungsanspruch eines negativ bewerteten Arztes …
Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist das Merkmal der Beweisbarkeit ( BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, Az. 1 BvR 1811/97 [zitiert nach juris dort Rz. 8];… BGH, NJW 1994, S. 2614 f).
- OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 190/20
Erklärter Antisemit - Bezeichnung eines Politikers als "erklärter Antisemit und …
Wie bei einem Artikel, der auf der "Meinungsseite" einer Publikation steht, nicht ausgeschlossen ist, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat, der im restlichen Kommentar zum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003 - 1 BvR 1811/97, Rn. 11), schließt umgekehrt eine Bezeichnung als "Nachricht" nicht aus, dass einzelne Äußerungen darin von einer wertenden Betrachtung geprägt sind. - OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 16 U 93/23
"#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar grundsätzlich - wie die Berufung anführt - auch dann, wenn ein Beitrag in der Gesamtbetrachtung als wertender Kommentar zu verstehen ist, nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Sätze daraus einen tatsächlichen Gehalt haben, der zum Gegenstand der Bewertung gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, NJW 2003, 1855). - OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar grundsätzlich wie die Berufung anführt auch dann, wenn ein Beitrag in der Gesamtbetrachtung als wertender Kommentar zu verstehen ist, nicht ausgeschlossen, dass ein oder mehrere Sätze daraus einen tatsächlichen Gehalt haben, der zum Gegenstand der Bewertung gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, NJW 2003, 1855).
- OLG Köln, 06.11.2012 - 15 U 97/12
Jörg Kachelmann obsiegt im Rechtsstreit gegen seine ehemalige Lebensgefährtin
Abzustellen ist vielmehr allein auf den Verständnishorizont des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums der jeweiligen Publikation, und zwar unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs sowie des Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände der jeweiligen Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: 1 BvR 371/04, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az.: VI ZR 36/07, AfP 2009, 137, 138; BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003, Az.: 1 BvR 1811/97). - LG Kiel, 06.12.2013 - 5 O 372/13
Unerlaubte Handlung: Löschung einer Notenbewertung im Internet
Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen und Werturteilen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2005, 279 ff.; BVerfG NJW 2003, 1855 f.). - LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13
Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr
Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (BVerfG NJW 00, 1209, NJW 06, 207), wobei für die Presse strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen (BVerfG NJW 03, 1855). - LG Essen, 11.04.2013 - 4 O 246/12
Der Vergleich mit Mao und Stalin ist eine Persönlichkeitsverletzung
Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (BVerfG NJW 00, 1209, NJW 06, 207), wobei für die Presse strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen (BVerfG NJW 03, 1855). - LG Flensburg, 03.11.2022 - 8 O 79/22
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung
- LG Köln, 26.04.2017 - 28 O 162/16
Sorgfaltspflichten bei der Verbreitung einer Drittäußerung
- LG Köln, 23.06.2004 - 28 O 289/04
Meinungsfreiheit im Rahmen einer Kampagne zur Bekämpfung des Einsatzes von …
- VG Karlsruhe, 10.11.2004 - 11 K 1231/03
Anspruch eines Beamten auf Widerruf einer seine Berufsehre verletzenden Äußerung …
- LG Hagen, 30.10.2008 - 6 O 84/08
Wahlstift-Hersteller mit Unterlassungsklage teilweise erfolgreich
- VG Bayreuth, 30.12.2011 - B 5 E 12.38
Unterlassungsanspruch gegen Gemeinde wegen Äußerungen ihres ersten Bürgermeisters …
- VG Würzburg, 19.03.2020 - W 4 E 20.389
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die …