Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2728
OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02 (https://dejure.org/2003,2728)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2003 - 6 U 189/02 (https://dejure.org/2003,2728)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. April 2003 - 6 U 189/02 (https://dejure.org/2003,2728)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2728) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der in Deutschland vorgenommenen Abtreibungen als "Mord an unseren Kindern" und als "neuer Holocaust"; Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn die gemachten Äußerungen in Bezug auf die Person und die ärztliche Tätigkeit eines namentlich genannten Frauenarztes ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Judicialis

    BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB §§ 185 ff.; ; StGB §§ 211 ff.; ; StGB §§ 218 ff.; ; StGB § 218 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kritische Äußerungen bzw. Flugblätter über berufliche Tätigkeit eines Frauenarztes (Schwangerschaftsabbrüche) als Verstoß gegen Grundrecht der Meinungsfreiheit? - Zum Begriff der Schmähkritik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zulässigkeit ehrabschneidender Äußerungen gegenüber Abtreibungsärzten weiter unklar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2029
  • afp 2003, 452
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Die Meinungsfreiheit muss erst dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder wenn sie lediglich eine formale Beleidigung oder Schmähkritik darstellt (BVerfGE 93, 266, 293 f = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BGH NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust).

    Eine unzulässige Schmähung liegt erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzer Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BVerfGE 82, 272, 283 f = NJW 1991, 95, 96 - Zwangsdemokrat; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205; BGH NJW 1974, 1762, 1763; NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust und zuletzt BGH NJW 2002, 1192, 1193 = WM 2002, 937).

    Bei der erforderlichen Gewichtung der Umstände des Streitfalles kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigung der in Rede stehenden Rechtsgüter an, wobei es aber grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt, unangebracht erwünscht oder lästig bzw. das Werturteil richtig oder falsch bzw. emotional oder rational ist und ob es für wertvoll oder wertlos, nützlich oder schädlich gehalten wird (BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder).

    Bei der Sinnermittlung muss insbesondere auch der sprachliche wie der situative Kontext berücksichtigt werden, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BGHZ 139, 95, 102 = NJW 1998, 3047 - Stolpe; BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust).

    Die Kennzeichnung eines Geschehens als "Mord" in einem solchen situativen Kontext ist dabei auch nicht unbedingt mit einer schwer kriminellen Handlung i. S. des §§ 211 ff. StGB in eins zu setzen (vgl. BVerfGE 93, 266, 298 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder).

    Der Aussage kann daher eine wertende Gleichstellung des die Abtreibung vornehmenden Arztes mit einem Mörder i. S. von § 211 StGB nicht entnommen werden, ohne einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler zu begehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295, 298 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Dabei steht seine Tätigkeit unzweifelhaft auf der Grundlage des geltenden Rechts und hält sich an den Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht von Rechts wegen gebilligten Strafrechtsordnung zum Schutz des ungeborenen Lebens (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751).

    Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt danach, dass der Beklagte mit dem Vorwurf, der Kläger führe "rechtswidrige Abtreibungen" durch, erkennbar an der gegenwärtigen Rechtslage anknüpft, wie sie seit dem Diktum des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1995 (BVerfGE 88, 203 = NJW 1993, 1751) besteht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat 1975 und 1993 zwar entschieden, dass der nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft als Unrecht anzusehen ist und daher verboten sein müsse (BVerfGE 39, 1, 44 = NJW 1975, 573; BVerfGE 88, 203, 255 = NJW 1993, 1751).

    Gleichwohl hat das Gericht es aber zugelassen, dass in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft der Staat auf einen strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens verzichtet und den Schwerpunkt auf eine obligatorische Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen (BVerfGE 88, 203, 270 ff = NJW 1993, 1751).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Bei der Sinnermittlung muss insbesondere auch der sprachliche wie der situative Kontext berücksichtigt werden, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NJW 1995, 3303, 3305 - Soldaten sind Mörder; BGHZ 139, 95, 102 = NJW 1998, 3047 - Stolpe; BGH NJW 2000, 3421, 3423 - Holocaust/Babycaust).

    Obwohl der angegriffenen Aussage damit eine Tatsachenmitteilung zugrunde liegt, fällt sie als Meinungsäußerung unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, da der Beklagte damit eine Wertungsgrundlage herstellt, auf die er seinen Gesamtbeitrag zur Meinungsbildung stützt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BGHZ 139, 95, 101 = NJW 1998, 3047 - Stolpe).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Bei der erforderlichen Gewichtung der Umstände des Streitfalles kommt es auf die Schwere der Beeinträchtigung der in Rede stehenden Rechtsgüter an, wobei es aber grundsätzlich keine Rolle spielt, ob die Kritik berechtigt, unangebracht erwünscht oder lästig bzw. das Werturteil richtig oder falsch bzw. emotional oder rational ist und ob es für wertvoll oder wertlos, nützlich oder schädlich gehalten wird (BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder).

    Obwohl der angegriffenen Aussage damit eine Tatsachenmitteilung zugrunde liegt, fällt sie als Meinungsäußerung unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, da der Beklagte damit eine Wertungsgrundlage herstellt, auf die er seinen Gesamtbeitrag zur Meinungsbildung stützt (vgl. BVerfGE 61, 1, 8 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa; BGHZ 139, 95, 101 = NJW 1998, 3047 - Stolpe).

  • OLG Stuttgart, 08.05.2002 - 4 U 5/02

    Äußerung eines Abtreibungsgegners verstößt gegen Persönlichkeitsrecht des Arztes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Die freie Meinungsäußerung ist ihm insbesondere nicht mit dem Hinweis zu verwehren, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache schon abschließend entschieden und die gesetzliche Regelung gebilligt habe (so aber Oberlandesgericht Stuttgart, Urteile vom 8.5.2002 - 4 U 5/02 - und vom 18.9.2002 - 4 U 54/02).

    Die Berufung macht unter Hinweis auf die zu Lasten des Beklagten ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.5.2002 (4 U 5/02) und vom 18.09.2002 (4 U 54/02) ohne Erfolg geltend, die Äußerung des Beklagten werde von einem unvoreingenommenen und verständigen Leser des Flugblattes sowie des Plakats dahin verstanden, der Kläger nähme gesetzwidrige, also vom Gesetz nicht zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vor.

  • OLG Stuttgart, 18.09.2002 - 4 U 54/02
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Die freie Meinungsäußerung ist ihm insbesondere nicht mit dem Hinweis zu verwehren, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache schon abschließend entschieden und die gesetzliche Regelung gebilligt habe (so aber Oberlandesgericht Stuttgart, Urteile vom 8.5.2002 - 4 U 5/02 - und vom 18.9.2002 - 4 U 54/02).

    Die Berufung macht unter Hinweis auf die zu Lasten des Beklagten ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8.5.2002 (4 U 5/02) und vom 18.09.2002 (4 U 54/02) ohne Erfolg geltend, die Äußerung des Beklagten werde von einem unvoreingenommenen und verständigen Leser des Flugblattes sowie des Plakats dahin verstanden, der Kläger nähme gesetzwidrige, also vom Gesetz nicht zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vor.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Eine unzulässige Schmähung liegt erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzer Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BVerfGE 82, 272, 283 f = NJW 1991, 95, 96 - Zwangsdemokrat; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205; BGH NJW 1974, 1762, 1763; NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust und zuletzt BGH NJW 2002, 1192, 1193 = WM 2002, 937).

    Schmähkritik wird daher bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die so genannte Privatfehde beschränkt bleiben (BVerfGE 82, 272, 283 = NJW 1991, 95 - Zwangsdemokrat; BGH NJW 1974, 1672, 1763).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat 1975 und 1993 zwar entschieden, dass der nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft als Unrecht anzusehen ist und daher verboten sein müsse (BVerfGE 39, 1, 44 = NJW 1975, 573; BVerfGE 88, 203, 255 = NJW 1993, 1751).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Es entspricht nämlich verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass dem Äußernden keine Umstände, wie etwa die mangelhafte oder fehlende Rezeption der Rechtskonstruktion des Bundesverfassungsgerichts in der Gesellschaft, zugeordnet werden dürfen, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und die er selbst nicht in Bezug genommen hat (BVerfGE 82, 43, 52 f = NJW 1990, 383).
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2003 - 6 U 189/02
    Eine unzulässige Schmähung liegt erst dann vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, wenn sich also die Äußerung jenseits polemischer oder überspitzer Kritik in der Herabsetzung der angegriffenen Person erschöpft (BVerfGE 82, 272, 283 f = NJW 1991, 95, 96 - Zwangsdemokrat; BVerfGE 93, 266, 294 = NJW 1995, 3303, 3304 - Soldaten sind Mörder; BVerfG NJW 1999, 204, 205; BGH NJW 1974, 1762, 1763; NJW 2000, 3421, 3422 - Holocaust/Babycaust und zuletzt BGH NJW 2002, 1192, 1193 = WM 2002, 937).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BAG, 30.04.1974 - 1 ABR 36/73

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates - Wekmietwohnungen - Zuweisung einer

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

  • LG Heidelberg, 25.10.2002 - 3 O 366/01
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Der Gesamtkontext einer politischen Auseinandersetzung um Abtreibung lässt die Zielrichtung auf Dr. F. nicht in den Hintergrund treten und rechtfertigt es auch nicht, das Flugblatt nur als "Denkanstoß" zu werten, der an der Arztpraxis und Person des Dr. F. anknüpft (so aber OLG Karlsruhe, NJW 2003, S. 2029 für einen ähnlichen Fall).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

    Der Bundesgerichtshof wies mit seinem noch vor Erlass der in diesem Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2003, S. 2029) die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

    So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2003, S. 2029 ff.) Formulierungen eines ähnlichen Flugblatts im Sinne der rechtstechnischen Deutung des Begriffs der rechtswidrigen Abtreibung verstanden, also den Vorwurf der Strafbarkeit in dem Flugblatt nicht gesehen.

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 308/03

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Gynäkologen durch namentliche

    Vor Erlaß des Berufungsurteils hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall einen Unterlassungsanspruch verneint und die Berufung des klagenden Arztes gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen (OLG Karlsruhe - 6 U 189/02 - NJW 2003, 2029).
  • OLG Karlsruhe, 25.11.2004 - 3 Ss 81/04

    Üble Nachrede: Behauptungen über die Vornahme von Abtreibungen durch einen

    Diese Tatsachenbehauptung wird aber auch nicht dadurch zum Werturteil, dass die Abtreibungen als "rechtswidrig" bezeichnet werden (ebenso mit zutreffender Begründung OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032 im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entsprechender Äußerungen).

    Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass in diesen Fällen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie Meinungsäußerungen auch dann toleriert werden müssen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (zum Vergleich des Holocaust mit "Babycaust": BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032), wobei letztlich dahinstehen kann, ob die Akzeptanz solcher Äußerungen bereits zum Ausschluss des Beleidigungstatbestandes führt oder aber über die Anwendung von § 193 StGB, der als Ausprägung von Art. 5 GG zu verstehen ist (BGHSt 12, 293) und eine umfassende Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall verlangt (vgl. nur BVerfG NJW 1992, 2815; 1999, 2262, 2263; 2000, 199, 200; BGHSt 18, 184; 36, 89), den Äußerungen die Rechtswidrigkeit nimmt.

    Sie halten sich in jeder Hinsicht innerhalb dessen, was im Rahmen der Meinungsfreiheit hingenommen werden muss (sehr viel weitergehend: BGH VersR 2000, 1162-1164; OLG Karlsruhe NJW 2003, 2029-2032; BGH NJW 2002, 1192-1994).

  • KG, 27.10.2006 - 3 U 47/05

    Parteiausschluss eines CDU-Mitglieds: Prüfungsmaßstab für die staatlichen

    Gerade im Gesamtzusammenhang der Rede, der nach der Rechtsprechung (BVerfG, NJW 1994, 2943; NJW 2000, 3421 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2003, 2029; BGH, NJW 2005, 279 ff.) bei der Interpretation einer geäußerten Meinung stets zu beachten ist, fällt auf, welch großen Raum der Kläger den Schilderungen der einzelnen Juden zugeschriebenen Gräueltaten im Zusammenhang mit der bolschewistischen Revolution eingeräumt hat, während seine abschwächende Konklusion in dem die Rede abschließenden Abschnitt "wir müssen genauer hinschauen.
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 U 114/03

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ansprechen von Patientinnen und Passanten durch

    Die vom Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.04.2003 (Aktenzeichen 6 U 189/02) deckt sich im wesentlichen mit der Problematik des bereits mehrfach erwähnten Verfahrens des Senats unter dem Aktenzeichen 4 U 54/02; in seinem Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - in dem die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des Senats zurückgewiesen wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Senats für richtig hält.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht