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   BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03   

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https://dejure.org/2003,1411
BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03 (https://dejure.org/2003,1411)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2003 - VIII ZR 30/03 (https://dejure.org/2003,1411)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03 (https://dejure.org/2003,1411)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AVBFernwärmeV § 1; HeizkostenV § 6; HeizkostenV § 7
    Wärmelieferungsvertrag: Grundstückseigentümer muß Grundkosten für leerstehende Mietwohnungen tragen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Zahlung von Fernwärmekosten bei leer stehenden Wohnungen; Konkludenter Abschluss eines Versorgungsvertrages über die Lieferung von Fernwärme; Grundkosten und Verbrauchskosten; Regelungslücke und ergänzende Vertragsauslegung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungspflicht des Eigentümers für Fernwärmekosten bei Leerstand; Betriebskosten bei Leerstand

  • Judicialis

    AVBFernwärmeV § 1; ; HeizkostenV § 6; ; HeizkostenV § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBFernwärmeV § 1; HeizkostenV §§ 6 7
    Auslegung eines Wärmelieferungsvertrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ergänzende Vertragsauslegung eines Wärmelieferungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2902
  • NZM 2003, 756
  • ZMR 2004, 20
  • WM 2003, 503
  • WM 2004, 739
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 18/89

    Verkauf eines Pfandrechts ohne die zugrundeliegende Forderung

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
    Diese Regelungslücke kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 90, 69, 73 f.; Senatsurteil vom 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, WM 1990, 1202 unter II 2 c; Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Demgemäß durfte das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Klägerin nach Sinn und Zweck des Vertrags vom 20. Dezember 1973 ein Anspruch auf das Entgelt für die von ihr erbrachten Versorgungsleistungen für die Wohngebäude des Beklagten zustehen sollte, bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben und im Hinblick auf die Verkehrssitte (vgl. BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 aaO) annehmen, daß die Vertragsparteien, wenn sie den regelungsbedürftigen Sachverhalt bedacht hätten, auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen vereinbart hätten.

  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
    Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, auch insoweit habe der Beklagte als Eigentümer der Wohnungen die Wärmekosten zu tragen, gehört dies zum Bereich der tatrichterlichen Feststellungen und kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob Auslegungs- und Ergänzungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen worden sind (BGHZ 111, 110, 115; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626 unter II 3).

    Demgemäß durfte das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Klägerin nach Sinn und Zweck des Vertrags vom 20. Dezember 1973 ein Anspruch auf das Entgelt für die von ihr erbrachten Versorgungsleistungen für die Wohngebäude des Beklagten zustehen sollte, bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben und im Hinblick auf die Verkehrssitte (vgl. BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 aaO) annehmen, daß die Vertragsparteien, wenn sie den regelungsbedürftigen Sachverhalt bedacht hätten, auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen vereinbart hätten.

  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
    Diese Regelungslücke kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 90, 69, 73 f.; Senatsurteil vom 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, WM 1990, 1202 unter II 2 c; Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
    Diese Regelungslücke kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 90, 69, 73 f.; Senatsurteil vom 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, WM 1990, 1202 unter II 2 c; Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.09.1994 - XII ZR 77/93

    Verzinsung einer Mietkaution

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
    Demgemäß durfte das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Klägerin nach Sinn und Zweck des Vertrags vom 20. Dezember 1973 ein Anspruch auf das Entgelt für die von ihr erbrachten Versorgungsleistungen für die Wohngebäude des Beklagten zustehen sollte, bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben und im Hinblick auf die Verkehrssitte (vgl. BGHZ 127, 138, 142; Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 aaO) annehmen, daß die Vertragsparteien, wenn sie den regelungsbedürftigen Sachverhalt bedacht hätten, auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen vereinbart hätten.
  • BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89

    Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
    Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, auch insoweit habe der Beklagte als Eigentümer der Wohnungen die Wärmekosten zu tragen, gehört dies zum Bereich der tatrichterlichen Feststellungen und kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob Auslegungs- und Ergänzungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen worden sind (BGHZ 111, 110, 115; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626 unter II 3).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 30/03
    Durch die mit diesen Rechnungen belegte Entnahme von Fernwärme, die den Umständen nach nur von dem Beklagten veranlaßt worden sein kann, hat der Beklagte konkludent das Angebot der Klägerin zum Abschluß eines entsprechenden Versorgungsvertrages angenommen (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 unter II 1 a m.w.Nachw., GE 2003, 872).
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