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   BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03   

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BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03 (https://dejure.org/2003,1410)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03 (https://dejure.org/2003,1410)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 (https://dejure.org/2003,1410)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot einer unter dem Tenor "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldeten Versammlung begrenzt wieder herzustellen

  • Wolters Kluwer

    Verbot einer Versammlung zum Gedenken an Rudolf Heß; Reduktion des Prüfungsmaßstabs durch das Gericht; Verletzung der öffentlichen Ordnung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; Gefahr der Verherrlichung des Nationalsozialismus; Pauschalierte Begründungen des ...

  • Judicialis

    StGB § 86 a; ; StGB § ... 90 a; ; StGB § 90 b; ; StGB § 130; ; VersG § 15; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; VwGO § 146; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; GG Art. 8; ; GG Art. 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot zum Gedenken an Rudolf Heß abgelehnt worden ist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 320
  • NJW 2003, 3689
  • NVwZ 2004, 338 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    Ist diese Reduktion des Prüfungsausmaßes nicht durch die Verletzung verfahrensrechtlicher Obliegenheiten des Antragstellers - etwa nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - gerechtfertigt, verletzt eine so begrenzte Prüfung Art. 8 GG, der angesichts der regelhaften Zeitabhängigkeit von Versammlungen im Eilrechtsverfahren besonders bedeutsam wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; Gusy in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 8 Rz. 49).

    aa) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 69, 315 ) nicht auf eine Verletzung der öffentlichen Ordnung gestützt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung allein dieses Rechtsguts ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen kann.

    Es setzt sich mit der von ihm selbst zitierten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch, nach der ein gemäß Art. 8 Abs. 2 GG in Verbindung mit einem dazu ermächtigenden Gesetz ergehendes Versammlungsverbot im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 69, 315 ), deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 f.).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 104, 23 ; stRspr) führt zum Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

    c) Bei einem - wie hier - offenen Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • VG Bayreuth, 24.07.2003 - B 1 S 03.845
    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unter Aufhebung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2003 - B 1 S 03.845 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2003 - 24 CS 03.1963 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom 10. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 1. August 2003 wieder herzustellen.

    Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs im Beschluss vom 24. Juli 2003 - B 1 S 03.845 - abgelehnt.

  • VGH Bayern, 07.08.2003 - 24 CS 03.1963

    BayVGH weist Beschwerde gegen Verbot der Heß-Kundgebung am 16. August 2003 in

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unter Aufhebung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2003 - B 1 S 03.845 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2003 - 24 CS 03.1963 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge vom 10. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 1. August 2003 wieder herzustellen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 7. August 2003 - 24 CS 03.1963 - die Beschwerde gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    Es setzt sich mit der von ihm selbst zitierten Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch, nach der ein gemäß Art. 8 Abs. 2 GG in Verbindung mit einem dazu ermächtigenden Gesetz ergehendes Versammlungsverbot im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 69, 315 ), deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 f.).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Eilrechtsverfahren in aller Regel die Tatsachenfeststellungen der angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 104, 23 ; stRspr) führt zum Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 104, 23 ; stRspr) führt zum Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    c) Bei einem - wie hier - offenen Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Eilrechtsverfahren in aller Regel die Tatsachenfeststellungen der angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 ; Kammerbeschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 - BVerfGK 1, 320 ).
  • BVerfG, 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung

    Da der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGK 1, 320 ) auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist, kann das Bundesverfassungsgericht ohne Vorlage der verfahrensleitenden Schriftsätze vor den Fachgerichten eine mit der Rüge geltend gemachte Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht feststellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - 19 B 1066/16

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung im Schulaufnahmeverfahren zur

    BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689, juris, Rdn. 5 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2016 - 4 B 601/16 -, juris, Rdn. 9 m. w. N., und vom 9. Juni 2011 - 19 B 478/11 -, NWVBl. 2011, 436, juris, Rdn. 3 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 3 B 229/12 -, juris, Rdn. 4.
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