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   OLG Karlsruhe, 18.06.2002 - 2 Ss 94/01   

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https://dejure.org/2002,9686
OLG Karlsruhe, 18.06.2002 - 2 Ss 94/01 (https://dejure.org/2002,9686)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.06.2002 - 2 Ss 94/01 (https://dejure.org/2002,9686)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 2 Ss 94/01 (https://dejure.org/2002,9686)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Qualifizierter Rotlichtverstoß durch Augenblicksversagen; Grobe und beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers; Subjektive Tatbestand einer beharrlichen Pflichtwidrigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rotlichtverstoß - Frühstarterfälle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 25 Abs. 1 S. 1
    Verhängung eines Fahrverbots bei sog. atypischen Rotlichtverstoß; Beharrlichkeit der Pflichtwidrigkeit bei Augenblicksversagen

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3719
  • NStZ 2004, 48
  • NZV 2004, 46
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Braunschweig, 15.03.1999 - 2 Ss (B) 5/99

    Augenblicksversagen trotz beharrlicher Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.06.2002 - 2 Ss 94/01
    Wie viele Wiederholungen von vergleichbaren Zuwiderhandlungen bereits vorliegen, ist demgegenüber für den subjektiven Tatbestand der Beharrlichkeit nicht entscheidend (im Anschl. an OLG Braunschweig, NZV 1999, 303 ).«.
  • OLG Bamberg, 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15

    Auswirkungen eines vermeidbaren Verbotsirrtums bei Verkehrsordnungswidrigkeit

    Rechtfertigt der vermeidbare Verbotsirrtum die Wertung, dass ungeachtet des Vorliegens eines Regelfalls nicht von einem groben Pflichtenverstoß auszugehen ist, scheidet auch eine Kompensation des in Wegfall geratenen Fahrverbots durch Anhebung der Regelgeldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV aus (Festhaltung u.a. an OLG Hamm DAR 1998, 322; OLG Hamm NZV 1999, 92 und OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719).

    d) Wäre hiervon auszugehen, scheidet freilich - nicht anders wie beim Eingreifen der Grundsätze des sog., Augenblicksversagens" und entgegen der vom Amtsgericht offenbar vertretenen Ansicht - auch eine Kompensation durch Anhebung der an sich verwirkten Regelgeldbuße allein auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 BKatV schon begrifflich, nämlich mangels Vorliegens eines als grob anzusehenden Pflichtenverstoßes, aus (OLG Hamm DAR 1998, 322 und NZV 1999, 92; OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719; vgl. auch Burhoff [Hrsg.]/ Deutscher, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 1498, 1742 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2009 - 2 (6) SsBs 558/09

    Umfang der Pflichtverletzung bei Einfahren in eine Kreuzung infolge Ampelreflexes

    Ein Regelfall ist aber dann zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; NJW 2003, 3719 ).

    Anknüpfungspunkt für die vom Verordnungsgeber in der Regel gewollte Ahndung eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes mit einem Fahrverbot ist der Fall eines Verkehrsteilnehmers, der über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Ampel zufährt und den Vertrauensschutz des Querverkehrs und von Fußgängern abstrakt und gegebenenfalls konkret gefährdet (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; NJW 2003, 3719 , jeweils m.w.N.).

    Eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ist in diesem Verhalten nicht zu sehen (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; NJW 2003, 3719 ; OLG Düsseldorf NJW 1993, 2063 ; NZV 2000, 91 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 279 ; KG Berlin NZV 2002, 50 ).

  • OLG Hamm, 24.10.2013 - 3 RBs 256/13

    Fahrverbot für verbotenes Telefonieren beim Autofahren

    Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue verletzt werden (vgl. BGH, NJW 1992, 1397; Karlsruhe, NJW 2003, 3719; OLG Hamm, NZV 2000, 53; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG, Rdnr. 15 m.w.N.), etwa weil sie dem Fahrzeugführer auch in Verkehrslagen gleichgültig sind, wo es auf ihre Beachtung besonders ankommt.
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2019 - 2 Rb 8 Ss 830/18

    Regelfahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß

    Soweit der Senat in der Vergangenheit mit vergleichbaren Fällen befasst war, hatte er dies verneint (Beschlüsse vom 21.12.2009 - 2 (6) SsBs 558/09, VRS 118, 369; vom 18.06.2002 - 2 Ss 94/01, NStZ 2004, 48 [Fahrzeug wurde nach der Haltelinie wieder angehalten]; vom 21.05.1996 - 2 Ss 89/96, DAR 1996, 367; vom 12.02.1996 - 2 Ss 4/96, VRS 91, 200).
  • OLG Bamberg, 24.07.2008 - 3 Ss OWi 1774/07

    Rotlichtverstoß: Überfahren einer roten Ampel aufgrund Verwechslung der

    Bei näherer Betrachtung zählt hierzu aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts allerdings nur, dass der als Taxifahrer offenbar ortskundige Betroffene die für ihn als Linksabbieger geltende Lichtzeichenanlage - wie das zunächst erfolgte Anhalten bei Rotlicht belegt - nicht gänzlich unbeachtet gelassen hat und möglicherweise durch den auf der benachbarten (weiteren) Linksabbiegespur bei Rotlicht ebenfalls haltenden Streifenwagen der Polizei derart abgelenkt worden sein könnte, dass er aufgrund einer Verwechslung der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt haben könnte, als die sich aus seiner Sicht ganz rechts befindliche und vom Betroffenen wahrgenommene, jedoch ausschließlich für den Geradeausverkehr bestimmte Lichtzeichenanlage auf Grünlicht umschaltete (vgl. zu vergleichbaren "Frühstarter" - Fällen aus der Rspr. z.B. OLG Hamm NZV 1997, 190 f. und 446 f:; ferner OLG Hamm NJW 1997, 2125/2126 f; OLG Karlsruhe NJW 2003, 3719/3720 f und schon OLG Hamm NZV 1996, 117; zusammenfassend: Deutscher, in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn. 809 ff., insbesondere Rn. 837 ff. m. weit. Nachw.).
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