Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.11.2002

Rechtsprechung
   BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02   

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BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02 (https://dejure.org/2002,1564)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Rückabwicklung bei Ersetzungsbefugnis (Inzahlunggabe des Altfahrzeugs beim Leasingvertrag)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Leasingvertrages ; Ausgleich in Geld für eine Leasingvertrag vereinbarte Mietsonderzahlung

  • Judicialis

    BGB § 535

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als Leasing-Sonderzahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasing - Rückabwicklung des Leasingvertrages nach Inzahlunggabe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückabwicklung eines Kfz-Leasingvertrages mit Mietsonderzahlung: Rückgabe des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens des Leasingnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Leasing - Wandelung eines Leasing-Vertrags - Altfahrzeug zurück

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückabwicklung eines Autoleasingvertrages - Geld zurück?

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Leasing - Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Inzahlungnahme

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung des Leasingvertrages bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Schuldrecht AT, Rückabwicklung eines Leasingvertrages mit Inzahlungnahme bei Vertragsaufhebung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 504
  • NJW 2003, 505
  • MDR 2003, 263
  • WM 2003, 792
  • DB 2003, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Die Revision verkennt, daß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht beseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).

  • BGH, 11.03.1998 - VIII ZR 205/97

    Zu Kraftfahrzeug-Leasingverträgen

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei dem Leasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a), im Hinblick auf das Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Interessenlage besteht wie beim Fahrzeugkauf.

    Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine - im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei kündbar ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 b m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94

    Zusicherung von Eigenschaften beim Neuwagenkauf; Umfang des großen

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Senatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115).

    Schließlich ist es nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käufer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen versteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm erwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahrzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Auszug aus BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02
    aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs handelt es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete - Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 28 U 17/08

    Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

    Nach ständiger, erst kürzlich ausdrücklich bestätigter (BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12 ff.]) höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten PKW beim Erwerb eines Neuwagens - selbst wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (vgl. insoweit BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12]; NJW 2003, 505 [506 zu II.2.a.bb.]; NJW 1995, 518 [519 zu 2.a.]) - nicht aufgrund zweier grundsätzlich selbstständiger Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag (über das Neufahrzeug) mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor (vgl. dazu grundlegend BGH in NJW 1984, 429 ff.).
  • LG Koblenz, 28.06.2012 - 1 O 447/10

    Erheblicher Mangel bei "Phantomanzeigen" des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

    aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin - selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH , Urt . v. 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 [2029]; Urt . v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505 [506]) - nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die lnzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH , Urt . v. 30.11.1983 - VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429; s. auch BGH , Urt .
  • KG, 15.11.2006 - 26 U 175/06

    Feststellung der Verpflichtung zur Zahlungsfreistellung aus einem

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115; BGH NJW 2003, 505 [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] ) bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw dann, wenn es sich um einen Fall der sog. Inzahlungnahme handelt.

    Maßgebend dafür sind zum einen zunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käufer im Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein "verrechnungsfähiges Guthaben", jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, und zum anderen die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungsverhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungen und damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist (BGH NJW 2003, 505, [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] Rdnr. 15 bei [...]).

    Soweit der BGH seine Rechtsprechung über die Inzahlungnahme eines Altwagens beim Kauf eines Neuwagens mittlerweile auch auf den Fall des Herstellerleasings erstreckt (BGH NJW 2003, 505 [BGH 30.10.2002 - VIII ZR 119/02] ), folgt daraus nichts anders.

  • OLG Nürnberg, 29.07.2021 - 13 U 236/21

    Voraussetzungen einer "Umweltprämie" für zu entsorgendes Altfahrzeug bei

    Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (BGH, Urteil vom 30.10.2002 - VIII ZR 119/02 -, Rn. 11, juris).
  • LG Dortmund, 30.11.2007 - 3 O 220/07

    Autokauf, Inzahlungsnahme, Untersuchungspflicht

    Bei Annahme eines einheitlichen Vertrages stehen dem Händler nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gemäß § 365 BGB die Rechte eines Käufers zu (Reinking Eggert Rdnr. 645 f., 671, BGH NJW 1967, 553; 1984, 429; 2003, 505).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,510
BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02 (https://dejure.org/2002,510)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02 (https://dejure.org/2002,510)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02 (https://dejure.org/2002,510)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JurPC

    BRAO § 43 b; BORA § 6 Abs. 1
    Www.rechtsanwaelte-notar.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterhaltung einer Homepage unter dem Domain-Namen "www. rechtsanwaelte-notar. de" - Berufsrechtsverstoß - Rügeverfahren der Anwaltskammer - Zulässigkeit des Verlangens der Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rechtsanwaltskammer - Unterlassungsverfügung gegenüber RA

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    BORA §§ 6 ff; ; BORA § 6 Abs. 1; ; BRAO § 43 b; ; BRAO § 56 Abs. 1 Satz 1; ; BRAO § 57; ; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; ; BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 4; ; BRAO § 223 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu einer Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer/Zur Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

  • rechtsportal.de

    BRAO § 23 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4
    Unterlassungsverfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gegen berufsrechtliche Verstöße einer Rechtsanwalts; "www.rechtsanwaelte-notar.de"

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 43b, 57, 73, 74; BORA § 6
    Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer - Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Zu einer Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer/Zur Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 29 (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO §§ 43b, 57, 73, 74; BORA § 6
    Unterlassungsverfügung durch eine Rechtsanwaltskammer - Nutzung der Domain "www. rechtsanwaelte-notar.de"

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 504
  • MMR 2003, 256
  • DVBl 2003, 415 (Ls.)
  • K&R 2003, 233
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Sie wird vorliegend insbesondere auch nicht dadurch hervorgerufen, daß sich der Antragsteller durch die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domain-Namens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, daß diese daran gehindert sind, denselben Domain-Namen zu verwenden und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter Verwendung von Begriffen auszusuchen, die alternativ den Beruf des Rechtsanwalts oder Notars bezeichnen oder dessen Tätigkeit beschreiben, naturgemäß begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2644 f - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 ff - Mitwohnzentrale.de).

    Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7), weiß von vornherein, daß die unter Verwendung der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt und Notar gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen repräsentiert.

    Jedenfalls dadurch wird der Gefahr einer Irreführung hinreichend begegnet (vgl. BGHZ 148, 1, 7).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Sie wird vorliegend insbesondere auch nicht dadurch hervorgerufen, daß sich der Antragsteller durch die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domain-Namens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vorteil verschafft hat, daß diese daran gehindert sind, denselben Domain-Namen zu verwenden und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter Verwendung von Begriffen auszusuchen, die alternativ den Beruf des Rechtsanwalts oder Notars bezeichnen oder dessen Tätigkeit beschreiben, naturgemäß begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2644 f - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 ff - Mitwohnzentrale.de).

    Auch erscheint es nach der Lebenserfahrung nicht als wahrscheinlich, daß der Internet-Nutzer die Vorstellung hat, bei Eingabe des vom Antragsteller verwendeten Domain-Namens werde er einen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller Dienstleistungen oder auch nur ein sach- und fachkundig aufbereitetes Informationsangebot erhalten (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 aaO S. 2645).

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 20/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtsprechung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 ff).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZR 300/98

    Anwaltswerbung II

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Eine Diskrepanz zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Werbung besteht nicht (vgl. hierzu BGHZ 147, 71, 76 ff - Anwaltswerbung II).
  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Es geht daher nicht an, die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin als Belehrung zu verstehen, bei der die Unterlassungsaufforderung nur als eine unselbständige Folgerung erscheint (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042, 1044).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Ausgehend von der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Rechtsprechung des Senats (vgl. den zur Veröffentlichtung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom heutigen Tage - AnwZ (B) 41/02) verstößt die Verwendung des Domain-Namens "www.rechtsanwaelte-notar.de" durch den Antragsteller nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.
  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 29/99

    Vertretung der Anwalts-GmbH

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Sie ist im Anschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsgericht (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW 2002, 2039, 2040) zu verneinen.
  • BGH, 17.12.2001 - AnwZ (B) 12/01

    Beanstandung der Kurzbezeichnung einer Anwaltssozietät auf ihrem Briefbogen -

    Auszug aus BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02
    Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtsprechung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach § 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 ff).
  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 201/03

    solingen. info

    Auch bei generischen Second-Level-Domains ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internet-Seite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird (BGHZ 148, 1, 13 - Mitwohnzentrale.de; 153, 61, 68; BGH, Beschl. v. 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504, 505).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 47/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen,

    Denn sie zielt darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen des Klägers zu gewinnen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 1438 Rn. 28 mwN; zur Verwendung von Domain-Namen als Werbung vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504; Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 68 f.; Saenger/Riße, MDR 2005, 1381 f.).
  • OLG Hamm, 19.06.2008 - 4 U 63/08

    Rechtsanwaltskanzlei-ortsname.de

    Denn die Führung dieser Domain zielt als Werbung darauf ab, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2003, 504).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2003, 504 - rechtsanwälte-notar.de) selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sind.

  • BGH, 01.09.2010 - StbSt (R) 2/10

    Berufswidrige Werbung eines Steuerberaters: Verwendung einer durch Kombination

    b) Zwar dient die Einrichtung einer Internet-Domain durch einen Steuerberater regelmäßig dazu, Mandanten zu gewinnen, und stellt damit Werbung im weitesten Sinne gemäß §§ 8, 57a StBerG dar (vgl. BGH NJW 2003, 504; Gehre/Koslowski, Steuerberatungsgesetz 6. Aufl. § 57a Rdn. 9, 41).

    Der aus dem Gattungsbegriff der Steuerberatung und einem regional eingegrenzten Tätigkeitsgebiet kombinierte Domainname kann bei dem - insoweit korrespondierend mit den Kriterien des allgemeinen Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 153, 61, 65) - maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (vgl. BGHZ 148, 1, 7; 153, 61, 66; BGH NJW 2003, 504, 505), nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr einer Irreführung bewirken.

    Eine solche Vorstellung eines Internetbenutzers wird nach der Kenntnisnahme eines Internetnutzers von der Homepage des Steuerberaters sofort und damit hinreichend korrigiert (vgl. BGHZ 153, 61, 68; BGH NJW 2003, 504, 505).

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 20 U 43/03

    solingen.info

    In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu generischen Domains hingewiesen werden, derzufolge eine etwaige Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers bei "Aufschlagen" dieser Homepage sofort korrigiert werde; jedenfalls dadurch werde der Gefahr einer Irreführung hinreichend begegnet (BGH NJW 2003, 504 unter 2.c) - rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter II.2.a)cc) - presserecht.de).

    "Generische" Domains, wie sie Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichthof (NJW 2003, 504 unter 2.c) - rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter II.2.a)cc) - presserecht.de) waren, "gehören" an sich niemandem, können also keine absoluten Rechte Dritter, wie hier z.B. ein Namensrecht, verletzen.

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00

    Zulässigkeit der Partnerschaft eines Rechtsanwalts mit einer

    Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs entschieden, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit Ge- oder Verbotsverfügungen zu begegnen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61 vorgesehen).
  • BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08

    Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig

    Nachdem der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.rechtsanwaeltenotar.de durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 4. März 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs die hier in Rede stehende Ergänzung von VII. der Richtlinienempfehlungen beschlossen.
  • BGH, 07.07.2021 - AnwZ 1/21

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur

    Eine weitergehende Befugnis, dem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen hinsichtlich seines künftigen Verhaltens zu erteilen, ist der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 74 Rn. 6; Weyland/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 73 Rn. 32; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, § 73 Rn. 40).
  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02

    Pflicht einer Anwalts-GmbH zur Bestellung von Geschäftsführern

    Die Unterlassungsverfügung ist schon deshalb aufzuheben, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02, NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02, NJW 2003, 662).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2004 - 3 U 334/04

    Anwendbarkeit von § 6 Abs. 3 BORA

    Mit Beschluß vom 25.11.2002 (BGH NJW 2003, 504) stellte der Bundesgerichtshof fest, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen die berufsrechtlichen Vorschriften mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen, da die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Befugnisnorm für derartige Eingriffe enthalte.
  • AGH Niedersachsen, 07.07.2004 - AGH 3/04

    Zulässigkeit der Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer

  • BGH, 14.07.2003 - AnwZ (B) 59/02

    Zurücknahme von mißbilligenden Belehrungen

  • OLG Nürnberg, 10.06.2003 - 3 U 588/03

    Unzulässige Fantasiebezeichnung für eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft - Pro

  • LG Hannover, 27.04.2009 - 44 StL 18/08
  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 69/02

    Zulässigkeit einer Gebotsverfügung

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 13/02

    Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer;

  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 14/02

    Zulässigkeit einer Unterlassungsverfügung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer;

  • BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02

    Zulässigkeit einer Gebotsverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2010 - 13 B 1143/10

    Rechtliche Ausgestaltung der Zuständigkeit für approbationsrechtliche Maßnahmen

  • LG Ulm, 07.09.2012 - 10 O 71/12

    Verwendung der Domain "www.ulmer-hausverwaltung.com" durch eine Hausverwaltung

  • OLG Nürnberg, 20.05.2003 - 3 U 588/03

    Zulässigkeit der Firma einer Rechtsanwaltskanzlei mit einer Fantasiebezeichnung;

  • AGH Niedersachsen, 03.02.2003 - AGH 15/02

    Irreführende Kurzbezeichnung einer Kanzlei; Standesrechtliche Grenzen

  • OLG München, 10.11.2011 - 29 U 2103/11

    Namensschutz: Unberechtigte Anmaßung des Namens der Entschädigungseinrichtung der

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