Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.09.2002

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   BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98   

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https://dejure.org/2002,4243
BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98 (https://dejure.org/2002,4243)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 1 BvR 244/98 (https://dejure.org/2002,4243)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 (https://dejure.org/2002,4243)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 5; GG Art. 12
    Schutz der Meinungsfreiheit eines Arztes für Äußerungen in einem Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der berufsrechtlichen Sanktionierung der Meinungsäußerung eines Arztes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 961
  • VersR 2003, 1517
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98
    Das Verhältnis von Meinungsfreiheit und den ihre Ausübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern wie beispielsweise dem Ehrenschutz ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 [215 ff.]; 85, 248 [263]; 93, 266 [288 ff.]).

    Der Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn die Gerichte sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen ohne Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 93, 266 [295 f.]; stRspr).

    Liegt Schmähkritik vor, muss die Meinungsfreiheit allerdings stets zurücktreten (vgl. BVerfGE 93, 266 [293 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98
    Das Verhältnis von Meinungsfreiheit und den ihre Ausübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern wie beispielsweise dem Ehrenschutz ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 [215 ff.]; 85, 248 [263]; 93, 266 [288 ff.]).

    Diese haben jedoch das eingeschränkte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten; dessen wertsetzende Bedeutung muss auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]).

  • BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 390/95

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98
    In die Abwägung mit der Meinungsfreiheit ist daher das Schutzgut des Vertrauenserhalts einzubeziehen (vgl. dazu auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3413 [3415]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1864 [1866]).

    Zu der Frage, in welchem Maße durch die Äußerungen das notwendige Vertrauen der Patienten zu ärztlichem Tun konkret beeinträchtigt werden könnte, enthält das angegriffene Urteil keine Ausführungen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3413 [3415]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98
    Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überstürzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 [283 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98
    Das Verhältnis von Meinungsfreiheit und den ihre Ausübung beschränkenden Rechten und Rechtsgütern wie beispielsweise dem Ehrenschutz ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 [215 ff.]; 85, 248 [263]; 93, 266 [288 ff.]).
  • BVerfG, 18.10.2001 - 1 BvR 881/00

    "Zahnarztsuchservice" nicht standeswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98
    In die Abwägung mit der Meinungsfreiheit ist daher das Schutzgut des Vertrauenserhalts einzubeziehen (vgl. dazu auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3413 [3415]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1864 [1866]).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 244/98
    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt allerdings nicht die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung (BVerfGE 61, 1 [7 f.]).
  • BayObLG, 14.02.2024 - 301 LBG-Z 1/23

    Krankenversicherung, Behandlungsfehler, Zahnarzt, Krankheit, Meinungsfreiheit,

    Wie das Berufsgericht bereits rechtsfehlerfrei dargelegt hat, ist bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ferner von Belang, dass die Beurteilungen des Antragsgegners nur eine äußerst beschränkte Außenwirkung entfalteten (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28. Februar 2007 - 1 BvR 2520/05 -, juris Rn. 28; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, juris Rn. 19; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, juris Rn. 48).
  • VG Minden, 30.06.2005 - 7 K 818/04

    Zahnarzt darf Meinung frei äußern

    Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 244/98 -, NJW 2003, 961 f., (ähnlich Beschluss vom 14.02.2000 - 1 BvR 390/05 -, NJW 2000, 3413) Folgendes ausgeführt:.

    vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvR 244/98 -, a.a.O. zum inhaltlich ähnlichen § 19 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein.

  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 4 Ss 389/07

    Beleidigung; Aufhebung; Freispruch; Mißachtung; Nichtachtung; Ermittlung des

    3 St 54/76">3 St 54/76 - Bezug nimmt, ergibt sich heraus nichts anderes, denn zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. beispielsweise BVerfGE 93, 266, 293; 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529, BVerfGE 61, 1, 12 = NJW 1983, 1415; BVerfGE 82, 43, 51 = NJW 1990, 1980; BVerfGE 93, 266, 294 NJW 1995, 3303 = NStZ 1996, 26; NJW 2000, 199, NJW 2002, 3315, NJW 2003, 961, NJW 2003, 3760) zur Meinungsäußerungsfreiheit zu einer weitgehenden Einschränkung des Ehrenschutzes geführt.
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvR 2520/05

    Grenzen der Meinungsfreiheit

    Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; s. auch den von der Bundesärztekammer herangezogenen Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 1 BvR 244/98 -, NJW 2003, S. 961).
  • KG, 01.04.2003 - 9 U 13/03
    Bei einer solchen Sachlage würde der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt werden, wenn die Gerichte unter mehreren objektiv möglichen Deutungen sich für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfG NJW 2003, 961, 962 m. w. Nachw.; NJW 2002, 3767; NJW 2001, 3613, 3614).

    Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn in der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überstürzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 2003, 961, 962 m. w. Nachw.).

  • OLG Koblenz, 12.09.2007 - 1 U 223/07
    Die Meinungsfreiheit muss allerdings gegenüber dem Ehrschutz dann zurücktreten, wenn sich die umstrittene Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähkritik darstellt, das heißt wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache gesucht wird, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272,283 f. [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] ; NJW 2003, 961,962; NJW-RR 2007, 840, 841 [BVerfG 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03] ; BGH NJW 2007, 2558, 2559; Bamberger a.a.O., Rn. 183).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2006 - 15 U 216/05
    Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994,1 ZR216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH, Urt. v. 09.12.1999, VI ZR 51/99, www.jurisweb.de = NJW 2000, 1036, 1038; BVerfG Beschl v. 17.12.2002, a.a.O., Beschl. v. 18.12.2002, 1 BvR 244/98, www.jurisweb.de S. 3 = NJW 2003, 961; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5 Rz. 97).
  • BayObLG, 08.04.2003 - LBG-Ing 1/02

    Angemessene Höhe des zu zahlenden Pflichtbeitrags zur Bayerischen

    Denn Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer oder überstürzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2003, 961/962 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3715
BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02 (https://dejure.org/2002,3715)
BVerfG, Entscheidung vom 30.09.2002 - 2 BvR 562/02 (https://dejure.org/2002,3715)
BVerfG, Entscheidung vom 30. September 2002 - 2 BvR 562/02 (https://dejure.org/2002,3715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitgeber - Arbeitsentgelt - Vorenthalten - Veruntreuen - Gewinnerzielungsabsicht - Ehrenamt - Schutzzweck - Sozialversicherung - Beitragszahlung - Sozialbeiträge

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; StGB § 266 a; ; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; SGB IV § 7 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 266a; GG Art. 3 Abs. 1
    Begriff des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 961
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305).
  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Die Norm schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BGHZ 144, 311 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 266 a Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).
  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

    § 266a StGB schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BT-Drs. 10/5058 S. 31; BVerfG, NJW 2003, 961; BGH, NJW 2000, 2993, 2994; Martens, wistra 1986, 154, 155).
  • OLG Köln, 28.03.2003 - 1 Zs 120/03

    Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens bei fehlendem Ermittlungsverfahren

    Denn die Bestimmung des § 266a StGB dient in ihrem hier ausschließlich in Betracht kommenden Absatz 1 - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - nicht dem Schutz der einzelnen Arbeitnehmer, sondern des Interesses der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BVerfG NJW 2003, 961; BGHZ 144, 311 (321( = NJW 2000, 2993 (2995(; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rdnr. 92; Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266a Rdnr. 2; Tröndle/Fischer a. a. O. § 266a Rdnr. 2; jw. m. w. N.).
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