Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 03.08.2016

Rechtsprechung
   BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02   

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https://dejure.org/2003,1472
BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02 (https://dejure.org/2003,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02 (https://dejure.org/2003,1472)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - 1 BvR 2145/02 (https://dejure.org/2003,1472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung durch die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Zulässigkeit einer Schmähkritik; Grundrechtsschutz für polemische und verletzende Formulierungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    StGB § 185; ; StGB § ... 193; ; StPO § 313 Abs. 2 Satz 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung durch Meinungsäußerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 289
  • NJW 2003, 3760
  • NVwZ 2004, 339 (Ls.)
  • afp 2003, 538
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).

    Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem hier einschlägigen § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).

    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung und unterlässt es in der Folge eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).

    Daher lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht, wenn von der Anwendung der Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähung und unterlässt es in der Folge eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, so ist dies ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst ist die Äußerung von Tatsachen, die anderen zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 241 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit Rücksicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt hinzunehmen sind, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht sie nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - regelmäßig im Rahmen des § 193 StGB vorzunehmende - Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 503 ).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Es hat aber nicht geprüft, ob sie mit Rücksicht auf den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Gesichtspunkt hinzunehmen sind, dass bei Äußerungen zu den die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Vermutung für die freie Rede streitet (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Daher lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts nicht entnehmen, mit welchen Argumenten die Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht, wenn von der Anwendung der Rechtsfigur der Schmähkritik abgesehen wird (vgl. BVerfGE 94, 1 ; 99, 185 ).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
    Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 1462).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon etwa den Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 93, 266 ; vgl. auch BVerfGK 1, 289 ).
  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 2805/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Es ist dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen verwehrt, die Sachverhaltsfeststellung und die gebotene Abwägung selbst vorzunehmen (vgl. BVerfGK 1, 289 ).
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25141
OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16 (https://dejure.org/2016,25141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2016 - 11 W 75/16 (https://dejure.org/2016,25141)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 2016 - 11 W 75/16 (https://dejure.org/2016,25141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Ungebühr - Fratzen

  • rechtsportal.de

    Ungebühr; Ordnungsgeld

  • rechtsportal.de

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Bezeichnung der Gegenpartei und deren Prozessbevollmächtigten als "Fratzen"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klare Worte im Zivilprozess: Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Bezeichnung der Gegenpartei und deren Prozessbevollmächtigten als "Fratzen"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3760
  • MDR 1997, 687
  • MDR 2016, 1287
  • FamRZ 2007, 1961
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.04.2007 - 1 BvR 3174/06

    Ahndung von ungebührlichem Verhalten (§ 178 GVG) in Gerichtsverhandlung ohne

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Schutzgut des § 178 Absatz 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 13).

    Hierzu gehören etwa ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Ferner sind unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen alle wesentlichen Umstände in eine umfassende Abwägung einzubeziehen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 18).

    dd) Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter "im Kampf um das Recht" auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    Solchermaßen getätigte ehrverletzende Äußerungen sind nicht durch das Rechtsstaatsprinzip legitimiert (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).

    ee) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger als Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 15) eingeordnet werden könnte.

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3760).
  • VerfGH Berlin, 20.12.1999 - VerfGH 56 A/99

    Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Ungebühr vor Gericht gem GVG § 178 als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Bei der Anwendung und Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Ungebühr nach § 178 GVG ist sowohl der besondere grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 GG als auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden und mithin gleichermaßen das Rechtsstaatsprinzip betroffen ist (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2000, 1512).
  • OLG Rostock, 19.07.2005 - 3 W 53/05

    Absichtliches Zuschlagen der Tür des Sitzungssaales rechtfertigt die Verhängung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07, juris Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 3 W 53/05, juris Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 181 Rn. 19).
  • OLG Koblenz, 18.05.2007 - 4 W 365/07

    Mündliche Verhandlung: Ordnungsgeldbeschluss wegen eines erhobenen Mittelfingers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07, juris Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 3 W 53/05, juris Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 181 Rn. 19).
  • OLG Köln, 04.06.1986 - 13 W 40/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    In der Rechtsprechung sind Titulierungen als "Fettsack" (OLG Stuttgart, Die Justiz 1991, 27) und "Strolch" (OLG Köln, NJW 1986, 2515) als ungebührlich betrachtet worden.
  • OLG Bremen, 05.12.1958 - Ws 205/58
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Die Entgleisung des Klägers ist auch nicht auf die nervliche Anspannung eines längeren Verfahrens (vgl. hierzu OLG Bremen, NJW 1959, 952) zurückzuführen.
  • OLG Karlsruhe, 14.02.1997 - 14 W 1/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2016 - 11 W 75/16
    Zweck der Bestimmung ist die Sicherstellung einer möglichst umfassenden und von Erinnerungslücken freien, objektiven Dokumentation der Vorgänge, die zur Festsetzung eines Ordnungsmittels geführt haben (OLG Karlsruhe, MDR 1997, 687).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - L 3 AS 1111/14

    Ordnungsgeld; Verstöße gegen die Protokollierungspflicht; Zeitpunkt eines

    d) In der Rechtsprechung wird zum Teil gefordert, dass - möglicherweise unabhängig von der erforderlichen Anhörung - vor dem Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses wegen des Opportunitätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 1 BvR 226/69 - BVerfGE 28, 21 ff. = NJW 1970, 851 = juris Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1978 - 2 BvR 202/78 - BVerfGE 48, 118 ff. = NJW 1978, 1048 f. = juris Rdnr. 19; Kissel/Mayer, a. a. O ..., § 176 Rdnr. 14 und § 178 Rdnr. 42) eine Abmahnung (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - L 2 R 381/10 B - juris Rdnr. 6 und 8; Kissel/Mayer, a. a. O., § 176 Rdnr. 23 und § 178 Rdnr. 42) oder die Androhung des Ordnungsgeldes (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 8. März 2006 - L 1 B 30/06 KR - juris Rdnr. 24) erfolgen muss, oder dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich zu entschuldigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2003 - I Ws 472/02 - juris Rdnr. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07 - juris Rdnr. 5; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 2 Ws 223/08 - NJW 2008, 2865 ff. = juris Rdnr. 32; vgl. aber zur nachtäglichen Entschuldigung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2016 -11 W 75/16 - MDR 2016, 1287 f. = juris Rdnr. 23).
  • LSG Sachsen, 20.12.2016 - 3 AS 1111/14
    d) In der Rechtsprechung wird zum Teil gefordert, dass - möglicherweise unabhängig von der erforderlichen Anhörung - vor dem Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses wegen des Opportunitätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen: BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 1 BvR 226/69 - BVerfGE 28, 21 ff. = NJW 1970, 851 = Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1978 - 2 BvR 202/78 - BVerfGE 48, 118 ff. = NJW 1978, 1048 f. = Rdnr. 19; Kissel/Mayer, a. a. O...., § 176 Rdnr. 14 und § 178 Rdnr. 42) eine Abmahnung (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - L 2 R 381/10 B - Rdnr. 6 und 8; Kissel/Mayer, a. a. O., § 176 Rdnr. 23 und § 178 Rdnr. 42) oder die Androhung des Ordnungsgeldes (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 8. März 2006 - L 1 B 30/06 KR - Rdnr. 24) erfolgen muss, oder dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich zu entschuldigen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2003 - I Ws 472/02 - Rdnr. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07 - Rdnr. 5; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 2 Ws 223/08 - NJW 2008, 2865 ff. = Rdnr. 32; vgl. aber zur nachtäglichen Entschuldigung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2016 -11 W 75/16 - MDR 2016, 1287 f. = Rdnr. 23).
  • OLG Hamm, 02.07.2020 - 5 Ws 179/20

    Ordnungsmittel, Ungebühr

    In diesem Fall ist für eine entsprechende Privilegierung kein Raum (zu vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2016 - 11 W 75/16 -).
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