Weitere Entscheidung unten: EuGH, 15.01.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 13.01.2004 - C-453/00   

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https://dejure.org/2004,79
EuGH, 13.01.2004 - C-453/00 (https://dejure.org/2004,79)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2004 - C-453/00 (https://dejure.org/2004,79)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2004 - C-453/00 (https://dejure.org/2004,79)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kühne & Heitz

  • EU-Kommission PDF

    Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren.

    Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Verpflichtung zur Zusammenarbeit - Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung Rechnung ...

  • EU-Kommission

    Kühne & Heitz NV gegen Produktschap voor Pluimvee en Eieren

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Gemeinsamer Zolltarif , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Landwirtschaft , Eier und Geflügel

  • nomos.de PDF, S. 83 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur Rücknahme bestandskräftiger Bescheide

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage nach der Auslegung des Grundsatzes der Zusammenarbeit in einem Rechtsstreit um Zahlung von Ausfuhrerstattungen ; Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen nach Überprüfung und zolltariflicher Neueinreihung ausgeführter Waren; Auswirkung einer nach Eintritt der ...

  • Judicialis

    EG Art. 10; ; EG Art. ... 234; ; Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz vom 4. Juni 1992, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (Niederlande) Art. 4/6; ; Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz vom 4. Juni 1992, zuletzt geändert am 12. Dezember 2001 (Niederlande) Art. 8/88

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kühne & Heitz NV./Productschap. Gemeinschaftsrechtliche Kriterien für eine Pflicht zur Rücknahme bestandskräftiger mitgliedstaatlicher Verwaltungsentscheidungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 10
    Geflügelfleisch - Ausfuhrerstattungen - Unterlassung einer Vorlage - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Wirkung eines Vorabentscheidungsurteils, das der Gerichtshof nach dieser Entscheidung erlässt - Rechtssicherheit - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Grundsatz ...

  • datenbank.nwb.de

    Wirkung einer Vorabentscheidung, die der EuGH nach dieser Entscheidung erlässt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - EINE VERWALTUNGSBEHÖRDE KANN VERPFLICHTET SEIN, EINE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDENE ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERPRÜFEN, WENN SICH AUS EINEM SPÄTER ERLASSENEN URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGIBT, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG AUF EINER UNRICHTIGEN AUSLEGUNG DES ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kühne & Heitz

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kühne & Heitz

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Diskriminierungsverbot, Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 88 (Entscheidungsbesprechung)

    Bestandskraft staatlicher Verwaltungsakte oder Effektivität des Gemeinschaftsrechts? (Michael Potacs; EuR 2004, 595)

  • nomos.de PDF, S. 83 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung zur Rücknahme bestandskräftiger Bescheide

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande) - Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) - Verpflichtung, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts, wie es vom Gerichtshof ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1439 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 459
  • EuZW 2004, 215
  • DVBl 2004, 373
  • BB 2004, 1087
  • DÖV 2004, 530
 
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Wird zitiert von ... (271)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-151/93

    Strafverfahren gegen Voogd Vleesimport en -export

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    8 Später hat der Gerichtshof mit Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-151/93 (Voogd Vleesimport en -export, Slg. 1994, I-4915) entschieden:.

    9 Auf das Urteil Voogd Vleesimport en -export hin stellte die Klägerin bei der Productschap einen Antrag auf Zahlung der Erstattungen, deren Rückzahlung die Productschap ihres Erachtens zu Unrecht verlangt hatte, und auf Zahlung des höheren Betrages, den sie an Erstattung erhalten hätte, wenn die nach Dezember 1987 ausgeführten Hühnerschenkel diesem Urteil gemäß eingereiht worden wären.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    1991 habe das College van Beroep voor het bedrijfsleven sich zu Unrecht gemäß dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415) von dieser Verpflichtung befreit erachtet, da es der Ansicht gewesen sei, die Auslegung der betroffenen Tarifstellen lasse keinen Raum für Zweifel.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-50/96

    TEILZEITBESCHÄFTIGTE FRAUEN BEI DER DEUTSCHEN BUNDESPOST HABEN ANSPRUCH AUF

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.06.1990 - 8/88

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    20 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist es Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 13.01.2004 - C-453/00
    21 Durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 234 EG vornimmt, wird erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-50/96, Deutsche Telekom, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des in Art. 10 EG verankerten Grundsatzes der Zusammenarbeit im Licht des Urteils vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837).

    Kempter erhob daraufhin erneut Klage beim Finanzgericht Hamburg, mit der sie u. a. geltend macht, dass im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellten Voraussetzungen für die Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung erfüllt seien und der Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts vom 10. August 1995 folglich aufgehoben werden müsse.

    Das vorlegende Gericht erinnert daran, dass der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz für Recht erkannt hat:.

    Fraglich sei, ob die dritte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung so zu verstehen sei, dass der Betroffene die Verwaltungsentscheidung unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vor Gericht angefochten haben müsse, das nationale Gericht die Klage aber abgewiesen habe, ohne den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht zu haben.

    Das Finanzgericht Hamburg meint allerdings, dem Urteil Kühne & Heitz entnehmen zu können, dass auch in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall die Klägerin nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof beantragt habe.

    Die vierte im Urteil Kühne & Heitz genannte Voraussetzung sieht das Finanzgericht Hamburg als erfüllt an, wenn sich der von einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehenden Verwaltungsentscheidung Betroffene, unmittelbar nachdem er "positive Kenntnis" von der einschlägigen Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, "unverzüglich", d. h. "ohne schuldhaftes Zögern", mit dem Antrag an die Verwaltungsbehörde wende, die Verwaltungsentscheidung zu überprüfen.

    Ist ein Antrag auf Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungsentscheidung, abgesehen von den im Urteil Kühne & Heitz formulierten Voraussetzungen, aus übergeordneten gemeinschaftsrechtlichen Gründen in zeitlicher Hinsicht beschränkt?.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil Kühne & Heitz die Überprüfung und Korrektur einer Verwaltungsentscheidung, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen Gerichts bestandskräftig geworden ist, nur in dem Fall verlangt, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen diese Entscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.

    Zur Beantwortung der ersten Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe aller Stellen der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, C-8/88, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 20).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 234 EG vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, vom 10. Februar 2000, Deutsche Telekom, C-50/96, Slg. 2000, I-743, Randnr. 43, und Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 21).

    Daraus folgt, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine so ausgelegte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch auf Rechtsbeziehungen anzuwenden ist, die vor dem Erlass der Vorabentscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 22, sowie in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 44, vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis, C-453/02 und C-462/02, Slg. 2005, I-1131, Randnr. 41, sowie vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 34).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder, wie im Ausgangsfall, nach Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beiträgt und das Gemeinschaftsrecht daher nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass besondere Umstände eine nationale Verwaltungsbehörde nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichten können, eine infolge der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen, um einer später vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kühne & Heitz, Randnr. 27, sowie vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 52).

    Wie außerdem die Kommission und der Generalanwalt in den Nrn. 93 bis 95 seiner Schlussanträge anmerken, geht aus dem Urteil Kühne & Heitz keineswegs hervor, dass der Rechtsbehelfsführer im Rahmen seines gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts die gemeinschaftsrechtliche Frage aufwerfen muss, die später Gegenstand der Vorabentscheidung des Gerichtshofs ist.

    Dem Urteil Kühne & Heitz lässt sich somit nicht entnehmen, dass die dritte dort aufgestellte Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn die Parteien die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage vor dem nationalen Gericht aufgeworfen haben.

    Sie ergänzt, dass der Betroffene nach dem Urteil Kühne & Heitz einen Anspruch auf Überprüfung der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung nur geltend machen könne, soweit eine nationale Vorschrift dies vorsehe.

    Hinsichtlich der vierten Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, stimmen die tschechische und die finnische Regierung der Ansicht des vorlegenden Gerichts zu, dass die Frist, die der Gerichtshof auf diese Weise für den Antrag auf Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung geschaffen habe, an die positive Kenntnis des Betroffenen von der betreffenden Rechtsprechung geknüpft sein müsse.

    Die Kommission schlägt vor, die vierte im Urteil Kühne & Heitz aufgestellte Voraussetzung aus Gründen der Rechtssicherheit dahin zu ergänzen, dass sich der Betroffene, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, aus der die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung folge, und innerhalb einer Zeitspanne ab der Verkündung dieser Entscheidung des Gerichtshofs, die nach den Grundsätzen des nationalen Rechts und unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität angemessen erscheine, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben müsse.

    Die vierte Voraussetzung, die der Gerichtshof im Urteil Kühne & Heitz aufgestellt hat, kann daher nicht als Verpflichtung verstanden werden, den betreffenden Überprüfungsantrag innerhalb bestimmter Zeit zu stellen, nachdem der Antragsteller Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hatte, auf die sich der Antrag selbst stützte.

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

    Für diesen Fall sei zu klären, ob Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 97/13 in Verbindung mit Artikel 10 EG betreffend die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit das Ermessen der Regulierungsbehörde insbesondere angesichts des Urteils vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837) beschränke.

    Im Urteil Kühne & Heitz habe der Gerichtshof ausgeführt, dass ein durch ein letztinstanzliches Urteil bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden könne, wenn er gemeinschaftsrechtswidrig sei.

    45 Arcor trägt vor, das Urteil Kühne & Heitz sei nicht einschlägig, da es eine indirekte Kollision zwischen einer nationalen Verfahrensvorschrift und einer materiellrechtlichen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts betreffe, bei der die Erste die Anwendung der Zweiten ausschließe.

    46 Die Kommission hält dagegen das Urteil Kühne & Heitz für einen geeigneten Ausgangspunkt und erinnert daran, dass ein Verwaltungsakt, der nicht fristgerecht angefochten worden sei, grundsätzlich nicht zurückgenommen werden müsse.

    51 Entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist (vgl. Urteil Kühne & Heitz, Randnr. 24).

    54 Folglich ist das Urteil Kühne & Heitz entgegen der Auffassung von i-21 nicht erheblich für die Feststellung, ob eine Verwaltungsbehörde in einer Situation wie derjenigen der Ausgangsverfahren zur Rücknahme bestandskräftiger Entscheidungen verpflichtet ist.

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    122 Da alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren (vgl. Urteile Francovich u. a., Randnr. 32, vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20, sowie Pfeiffer u. a., Randnr. 111), gilt die in der vorstehenden Randnummer genannte Unterlassenspflicht auch für die nationalen Gerichte.
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Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.2004 - C-433/01   

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https://dejure.org/2004,1874
EuGH, 15.01.2004 - C-433/01 (https://dejure.org/2004,1874)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - C-433/01 (https://dejure.org/2004,1874)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - C-433/01 (https://dejure.org/2004,1874)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer 2 - Unterhaltsverpflichtung - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten

  • Europäischer Gerichtshof

    Blijdenstein

  • EU-Kommission PDF

    Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein.

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Unterhaltssachen - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten - ...

  • EU-Kommission

    Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit im Rahmen einer Regressklage auf Rückzahlung von Ausbildungsförderung; Geldbeträge zur Ausbildungsförderung des Freistaates Bayern an eine in München ausgebildete Tochter eines in seinem Heimatstaat wohnenden Niederländers; Auslegung ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 2; ; Übereinkomme... n vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 2 Abs. 1; ; BGB § 1610 Abs. 2; ; BAföG § 11; ; BAföG § 37 Abs. 1

  • Juristenzeitung

    Freistaat Bayern./Jan Blijdenstein. Zuständigkeit nach EG-Recht bei Gläubigerwechsel

  • rechtsportal.de

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer 2 - Unterhaltsverpflichtung - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Artikel 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens - Besondere Zuständigkeiten - Rückgriffsklage einer Stelle eines Vertragsstaats, die entsprechend dessen Rechtsvorschriften dem Kind eines Unterhaltsschuldners, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1439
  • NVwZ 2004, 1223 (Ls.)
  • EuZW 2004, 277
  • FamRZ 2004, 513
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Übereinkommen autonom unter Berücksichtigung seiner Systematik und seiner Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnrn.

    25 Außerdem ist daran zu erinnern, dass nach der Systematik des Übereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, den allgemeinen Grundsatz darstellt und dass die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln keiner Auslegung zugänglich sind, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. u. a. Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnrn.

    Denn außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen steht das Übereinkommen der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ablehnend gegenüber (in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und Group Josi, Randnr. 50).

    Diese letztgenannte Vorschrift stellt nämlich für Verträge, die von Verbrauchern geschlossen wurden, nach Maßgabe der Eigenschaft der Verbraucher im Verfahren besondere Zuständigkeitsregeln auf, was den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst hat, dass diese Regeln den Verbraucher nur so weit schützen, wie er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist (Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 23).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    12 und 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, und Baten, Randnr. 28).

    14 und 16, Benincasa, Randnr. 13, und Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49).

    Denn außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen steht das Übereinkommen der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ablehnend gegenüber (in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und Group Josi, Randnr. 50).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    14 und 16, Benincasa, Randnr. 13, und Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49).

    Denn außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen steht das Übereinkommen der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ablehnend gegenüber (in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und Group Josi, Randnr. 50).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    20 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00 (Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 37) entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Zivilsache" eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an gegenüber dieser Person Unterhaltsberechtigte gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten.

    12 und 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, und Baten, Randnr. 28).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Übereinkommen autonom unter Berücksichtigung seiner Systematik und seiner Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnrn.
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, C-433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    14 Diesen besonderen Zuständigkeitsregeln ist eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 25).
  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Keine Zivilsache war demgegenüber gegeben, wenn der Unterhaltsregress nicht von einer Gleichordnung der Beteiligten geprägt war, sondern auf Bestimmungen gestützt wurde, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Einrichtung eine eigene, besondere Befugnis verliehen hatte (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 20 - Blijdenstein und vom 14. November 2002 - Rs. C-271/00 - Slg. 2002 I-10489 Rn. 37 - Baten).

    Der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich auch dann vom Vorliegen einer Zivilsache aufgrund einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage aus, wenn eine im bürgerlichen Recht wurzelnde Unterhaltsforderung im Wege einer Legalzession - wie hier gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - auf eine öffentliche Stelle übergegangen ist (vgl. zu § 7 UVG: EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 20 f. - Blijdenstein).

    Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof damit begründet, dass nach der Systematik des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) den allgemeinen Grundsatz darstelle, während die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden besonderen Zuständigkeitsregeln - insbesondere Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ - keiner erweiternden Auslegung zugänglich seien, zumal das Übereinkommen der Zuständigkeit von Gerichten am Wohnsitz des Klägers generell ablehnend gegenüberstehe (vgl. EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 25 - Blijdenstein; vgl. auch EuGH Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565 Rn. 19 - Kalfelis).

    Dieser spezifische Zweck habe Vorrang vor dem mit der Regel des Art. 2 EuGVÜ verfolgten Zweck, welcher seinerseits darin bestehe, den mit einer Klage überzogenen und deshalb generell als schwächere Partei anzusehenden Beklagten zu schützen (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 29 - Blijdenstein und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 19 - Farrell).

    Zudem seien die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten am besten dazu in Lage, dessen finanzielle Mittel zu beurteilen (vgl. EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 30 f. - Blijdenstein).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diesen besonderen Zuständigkeitsregeln eine strikte Auslegung zu geben ist, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 25, und Urteil Kronhofer, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    12 und 13, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, sowie vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24).

    Eine zusätzliche Bestätigung für das Ergebnis in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils folgt aus dem oben genannten Urteil Blijdenstein.

  • EuGH, 17.09.2020 - C-540/19

    Landkreis Harburg (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    Andere Autoren hingegen befürworteten die umgekehrte Lösung, wie sie im Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), in Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens herausgearbeitet worden sei.

    Im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), ergangen ist, enthält dieser Art. 3 weder einen allgemeinen Grundsatz wie die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten noch eng auszulegende Ausnahmeregelungen wie Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, sondern mehrere Kriterien, die gleichrangig und alternativ nebeneinander stehen, wie der Gebrauch des gleichordnenden Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29).

  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

    Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01, JZ 2004, 407 - Freistaat Bayern ./. Blijdenstein, Rdnr. 25 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    29 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, C-433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Was die Vorschriften über die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über Unterhaltsansprüche betrifft, hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass die Ausnahme zu den Vorschriften über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen dem Unterhaltsberechtigten, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, einen besonderen Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Farrell, C-295/95, EU:C:1997:168, Rn. 19, und Blijdenstein, C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 29 und 30).
  • OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 6 UF 121/04

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO -

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 17 U 51/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung i.R.v. Verlusten mit

  • EuGH, 05.09.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire)

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 169/09

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Geltendmachung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

  • OLG Köln, 18.01.2019 - 25 UF 144/18

    Zahlung von Unterhalt nach übergegangenem Recht

  • OLG Stuttgart, 31.03.2005 - 16 UF 171/04

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  • OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 13 UF 89/18

    Höhe des Trennungsunterhalts bei in Deutschland und Norwegen getrennt lebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 171/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • AG Stuttgart, 04.09.2013 - 28 F 1133/13

    Internationale Zuständigkeit: Durch den Sozialleistungsträger rückabgetretener

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