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   KG, 12.04.2004 - 15 W 2/04   

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https://dejure.org/2004,2417
KG, 12.04.2004 - 15 W 2/04 (https://dejure.org/2004,2417)
KG, Entscheidung vom 12.04.2004 - 15 W 2/04 (https://dejure.org/2004,2417)
KG, Entscheidung vom 12. April 2004 - 15 W 2/04 (https://dejure.org/2004,2417)
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Einzelrichter-Ablehnung

§ 45 ZPO, über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter am Landgericht entscheidet nicht die Kammer, sondern der Vertreter als Einzelrichter (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO), entgegen der bis zum 1.1.02 geltenden Rechtslage

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ZPO § 45 Abs. 1; ; ZPO § 348 Abs. 1; ; GVG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 348 Abs. 1; GVG § 12
    Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch Einzelrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entscheidung eines Einzelrichters über ein Ablehnungsgesuch; "Gericht" im Sinne des § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper als Ausnahmetatbestand; Berührung des Kernbereiches richterlicher Unabhängigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2104
  • MDR 2004, 1377
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 15.11.1977 - 7 W 40/77
    Auszug aus KG, 12.04.2004 - 15 W 2/04
    Zwar hat nach herrschender Auffassung über ein gegen einen Einzelrichter angebrachtes Ablehnungsgesuch der gesamte Spruchkörper ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden (OLG Karlsruhe, OLGZ 78, 256; OLG Düsseldorf, JMBl. NW 1978, 68; Zöller-Vollkommer, ZPO 24. Aufl., § 45 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO 62. Aufl., § 45 Rdn. 4; Musielak-Smid, ZPO 3. Aufl., § 45 Rdn. 2; zweifelnd Münchner Kommentar-Feiber, ZPO 2. Aufl., § 45 Rdn. 17).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe (OLGR 2003, 523 und OLGR 2004, 490), Naumburg (OLGR 2005, 789, 791 und 830, 832), der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2005, 592), das Kammergericht (NJW 2004, 2104, 2105) sowie das Beschwerdegericht der Ansicht, dass der Vertreter eines abgelehnten Einzelrichters als Einzelrichter für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig sei.
  • OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11

    Befugnis des Zivilbeschwerdegerichts zur Entscheidung über die Begründetheit

    Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2004, 621; KG, NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 355, 356).

    Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG, NJW-RR 2006, 1577, 1578; NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG Oldenburg MDR 2008, 527).

  • OLG Naumburg, 18.01.2005 - 10 W 82/04

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Erstattung einer

    Von dieser Zuständigkeitszuweisung geht der Senat in Übereinstimmung mit einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Vordringen begriffenen Ansicht (vgl. KG, NJW 2004, 2104 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2003, 523; in der neueren Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich allein anderer Auffassung: OLG Frankfurt, OLGR 2004, 271) und in Abkehr zur älteren Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. NW 1978, 68; OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 256; OLG Hamburg, NJW 1992, 1462, 1463) und zu der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 45 ZPO Rdn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rn. 10; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 1; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 348 Rn. 6; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rn. 2; Wassermann, in: AK-ZPO, § 45 Rn. 1; Feiber, in: Münchener Kommentar, ZPO, § 45 Rn. 6; Feiber, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 45 Rn. 17; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 4) aus.

    Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 45 Absätze 2 und 3 ZPO lässt sich nämlich ebenso überzeugend herleiten, dass ebenso wie dort auch in § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinn gemeint ist (KG, NJW 2004, 2104), also hier das Landgericht, dem zweifelsfrei auch der Einzelrichter "angehört".

    Indes hat der Gesetzgeber zum einen den Begriff "Gericht" in zahlreichen Normen mit unterschiedlichen Bedeutungsgehalt verwendet, worauf das Kammergericht in seiner Entscheidung zu Recht hingewiesen hat (vgl. KG NJW 2004, 2104).

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