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   BFH, 18.03.2004 - III R 24/03   

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https://dejure.org/2004,1052
BFH, 18.03.2004 - III R 24/03 (https://dejure.org/2004,1052)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2004 - III R 24/03 (https://dejure.org/2004,1052)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2004 - III R 24/03 (https://dejure.org/2004,1052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 1592; ; BGB § 1596 Abs. 2; ; BGB § 1597; ; BGB § 1600d; ; BGB § 1600e; ; EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 307; ; ZPO § 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als agw. Bel.

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die Abwehr einer vom Kind erhobenen Vaterschaftsfeststellungsklage als außergewöhnliche Belastung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung: Kosten für einen Vaterschaftsprozess

  • IWW (Kurzinformation)

    Kosten eines Prozesses zur Feststellung der Vaterschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltendmachung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung; Vermutung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten bei Vaterschaftsprozessen; Zwangsläufigkeit von Prozessen bezüglich der Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ein Vaterschaftstest ist keine außergewöhnliche Belastung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 2
    Prozesskosten; Zivilprozess

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 16
  • NJW 2004, 2407
  • BB 2004, 1489
  • DB 2004, 1541
  • BStBl II 2004, 726
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    Zum anderen ist es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.).

    Lässt sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liegt die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozessrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Auch Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht --z.B. das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m.w.N.)--, können nach der Rechtsprechung trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig sein (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

    Daher hat der als Vater Beklagte nur dann Anspruch auf steuerliche Entlastung, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend erschien (vgl. BFH in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

  • OLG Köln, 20.01.2003 - 14 WF 195/02

    PKH für Vaterschaftsfeststellungsklagen

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in Vaterschaftssachen entsprechend heranzuziehen (vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 1997 2 W 1/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1998, 484; OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2003 14 WF 195/02, FamRZ 2003, 1018).

    Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG diese unbewiesenen Behauptungen --entsprechend der zivilrechtlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe in FamRZ 1998, 484; OLG Köln in FamRZ 2003, 1018)-- nicht als ausreichend angesehen hat, die Durchführung des Vaterschaftsprozesses für den Kläger als unausweichlich i.S. des § 33 EStG zu beurteilen.

  • OLG Karlsruhe, 22.07.1997 - 2 W 1/97

    Prozeßkostenhilfe für Abstammungsprozeß bei erheblichen Zweifeln an der

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrags auf Prozesskostenhilfe in Vaterschaftssachen entsprechend heranzuziehen (vgl. Oberlandesgericht --OLG-- Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 1997 2 W 1/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1998, 484; OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2003 14 WF 195/02, FamRZ 2003, 1018).

    Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG diese unbewiesenen Behauptungen --entsprechend der zivilrechtlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe in FamRZ 1998, 484; OLG Köln in FamRZ 2003, 1018)-- nicht als ausreichend angesehen hat, die Durchführung des Vaterschaftsprozesses für den Kläger als unausweichlich i.S. des § 33 EStG zu beurteilen.

  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    b) Trotz unsicherer Erfolgsaussichten kann der Steuerpflichtige aber gezwungen sein, einen Prozess zu führen, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen, wie z.B. bei einer Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (sog. Statusverfahren, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 1996 10 RKg 12/94, SozR 3-1750 § 328 Nr. 1) oder bei der Ehescheidung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, unter II. 2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).

    Auch Prozesse, in denen es um die eigene Existenzgrundlage oder um einen Kernbereich menschlichen Lebens geht --z.B. das Erstreiten des Umgangsrechts mit den eigenen Kindern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, m.w.N.)--, können nach der Rechtsprechung trotz unsicheren Ausgangs zwangsläufig sein (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).

  • BFH, 17.06.2003 - III B 55/02

    Außergewöhnliche Belastung; Kosten für Räumungsprozess

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    b) Trotz unsicherer Erfolgsaussichten kann der Steuerpflichtige aber gezwungen sein, einen Prozess zu führen, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen, wie z.B. bei einer Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (sog. Statusverfahren, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 1996 10 RKg 12/94, SozR 3-1750 § 328 Nr. 1) oder bei der Ehescheidung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, unter II. 2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).
  • BSG, 03.12.1996 - 10 RKg 12/94

    Anerkennung eines ausländischen Statusurteils für einen Kindergeldanspruch

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    b) Trotz unsicherer Erfolgsaussichten kann der Steuerpflichtige aber gezwungen sein, einen Prozess zu führen, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen, wie z.B. bei einer Anerkennung der Staatsbürgerschaft oder einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (sog. Statusverfahren, vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 1996 10 RKg 12/94, SozR 3-1750 § 328 Nr. 1) oder bei der Ehescheidung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382, unter II. 2., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, BFH/NV 2003, 1324).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 18. März 2004 III R 31/02, derzeit in juris und im Internet unter "www.bundesfinanzhof.de", m.w.N.).
  • FG Münster, 03.04.2003 - 3 K 1240/01

    Kosten für Vaterschaftsprozess außergewöhnliche Belastung?

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1009 veröffentlicht.
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BFH, 18.03.2004 - III R 24/03
    b) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob ein gerichtliches Verfahren, das der (biologische) Vater zur Feststellung seiner Vaterschaft betreibt oder mit dem er die Vaterschaft des (rechtlichen) Vaters anficht (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. April 2003 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01, BGBl I 2003, 737, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2151), als Statusverfahren zu den Prozessen gehört, die unabhängig von ihrer Erfolgsaussicht stets als zwangsläufig anzusehen sind, weil der Mann die Anerkennung seiner Vaterschaft ohne Zustimmung des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters nur durch ein gerichtliches Verfahren erreichen kann und die Feststellung der Abstammung zu der verfassungsrechtlich (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes --GG--) geschützten Rechtsposition des biologischen Vaters gehört.
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    (1) Dieselbe Formulierung findet sich in zahlreichen nachfolgenden Urteilen (z.B. BFH-Urteile vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 20. April 2006 III R 23/05, BFHE 213, 351, BStBl II 2007, 41; vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Die Feststellung oder Nichtfeststellung der Vaterschaft greift nicht unmittelbar in die Existenz des Steuerpflichtigen ein, da selbst bei weitestgehenden Unterhaltsansprüchen eines Kindes dem Elternteil zumindest der Betrag verbleibt, der zur Existenz unbedingt erforderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

    Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

    Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Zwar hat der BFH - nach Einschätzung des Gerichts - seinerzeit den Fall der Scheidungskosten noch nicht unter die im Urteil vom 09. Mai 1996 neu formulierten (nunmehr in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelten) Voraussetzungen subsumiert, vielmehr lediglich - neben dem Ehescheidungsverfahren - eine weitere Ausnahme von dem damals geltenden Grundsatz, dass eine gerichtliche Rechtsverfolgung im Allgemeinen nicht zwangsläufig ist, benannt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Urteil vom 18. März 2004 - III R 24/03 -, juris, Rdnrn. 13 ff.).
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