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   BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02   

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BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2004,1490)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2004,1490)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02, 3 StR 415/02 (https://dejure.org/2004,1490)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 302 StPO
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen (Wirksamkeit des Rechtmittelverzichts: Versprechenlassen, Anregen; rechtsstaatliche Grenzen); Vergleich im Strafprozess; Überprüfung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzichts - Zur Verständigung in Strafsachen, insbesondere der verfahrensbeendenden Absprache eines Urteils - Mindestbedingungen für Absprachen im Strafprozess - Legitime Interessen der ...

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 136 a; ; StPO § 153 a; ; StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 251 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 338; ; ZPO § 278 Abs. 1

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 136 a; ; StPO § 153 a; ; StPO § 154; ; StPO § 154 a; ; StPO § 251 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 338; ; ZPO § 278 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Unwirksamkeit eines abgesprochenen Rechtsmittelverzichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Effektivierung der revisionsgerichtlichen Rechtskontrolle von Urteilsabsprachen durch die Unwirksamkeit des absprachebedingten Rechtsmittelverzichts (Karsten Gaede; HRRS 10/2004, S. 342 ff.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2536
  • NStZ-RR 2004, 266
  • StV 2004, 473
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es - abweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen - für rechtlich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger Rechtsmittelverzicht "in Aussicht gestellt wird".

    Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419) beurteilt.

    Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß in ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird.

    Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zumindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58).

    Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht haben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung BGHSt 43, 195 zu beurteilen.

    Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung damit ihre Zuständigkeit überschritten habe.

    Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompetenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist.

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419) beurteilt.

    Vielmehr ist hier "der Vergleich im Gewande eines Urteils" gerade verboten (vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419).

  • BGH, 15.01.2003 - 1 StR 464/02

    Absprache; Deal; Glaubwürdigkeit eines Geständnisses; Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zumindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58).

    Die Notwendigkeit des Verbots zeigt sich auch darin, daß die Beteiligten in der gerichtlichen Praxis immer wieder bemüht sind, gerade durch die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts die Regelungen des Bundesgerichtshofs zu umgehen und die Absprache bezüglich Inhalt sowie Art und Weise des Zustandekommens gegen obergerichtliche Kontrolle abzuschotten (vgl. Satzger JuS 2000, 1157, 1158; Kintzi in FS Hanack, S. 177, 179; Rönnau wistra 1998, 49, 52; Weider StV 2000, 540; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672, 674; Meyer, Willensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten im Strafverfahren, S. 386; ders. StV 2004, 41).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Ihm wird nämlich für den Fall, daß der Große Senat für Strafsachen die Vorlegungsfragen 1 und 3 im Sinne der Vorlage entscheidet, auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227, 234) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren sein.

    Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Begriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, 488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats Umdruck S. 3).

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Sie hatte zunächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit (vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318; NStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung des fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994, 196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und die Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287).

    Der Bundesgerichtshof habe eine Aufgabe in die Hand genommen, die in der ausschließlichen Kompetenz des Gesetzgebers gelegen hätte (vgl. Duttge ZStW 2003, 539; Herrmann JuS 1999, 1162; Klug ZRP 1999, 288; Noak StV 2002, 445; Schünemann in FS Rieß, S. 525, 536; Weigend NStZ 1999, 57; ders. in FS BGH Wissenschaft Bd. IV S. 1011; kritisch zum Konsens als Muster für das Strafverfahren Hassemer JuS 1989, 890; Murmann GA 2004, 65, 81).

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Soweit es um die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall der Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die anderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 = StV 2003, 544).

    Der Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß das Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abgegeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, unwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003, 544) dargelegt.

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Begriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, 488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats Umdruck S. 3).
  • BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03

    Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteilten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl. u. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer Wirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03; Urt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR 580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003, 406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dresden im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi sporadischer "Ausreißer" - deutlich überschritten.
  • BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03

    Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteilten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl. u. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer Wirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03; Urt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR 580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003, 406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dresden im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi sporadischer "Ausreißer" - deutlich überschritten.
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02
    Sollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den Tatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des Revisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Begriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, 488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats Umdruck S. 3).
  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

  • BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03

    Deal (Urteilsgründe; Darstellung)

  • BGH, 12.04.2000 - 1 StR 623/99

    Betrug; Verfahrenshindernis; Strafanklageverbrauch; Begriff der Tat;

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1378/90

    Fristbeginn für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde - Formlose Bekanntgabe

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

  • BGH, 25.11.2003 - 4 ARs 32/03

    Rechtsmittelverzicht nach Absprachen

  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache

  • BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht

  • BGH, 01.04.1960 - 4 StR 36/60

    Vernehmung des Beschuldigten - Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit durch eine

  • BGH, 23.11.1995 - 1 StR 296/95

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines bayerischen

  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 386/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz unzulässiger Absprache (Vereinbarung eines

  • BGH, 07.08.2002 - 2 StR 196/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz Absprache (unzulässige Wiedereinsetzung in

  • BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

  • BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03

    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden

  • BGH, 17.07.1991 - 2 StR 230/91
  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 247/01

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht (Trotz Erklärung auf Grund

  • BGH, 04.05.1977 - 3 StR 93/77

    Pficht des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf die volle Wahrnehmung der

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

  • BGH, 14.09.1965 - 5 StR 307/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.03.1990 - 2 StR 367/89

    Subventionsantrag - Sachverhalt - Wahrheitswidrige Behauptung -

  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

  • BGH, 17.07.1996 - 5 StR 121/96

    Fehlgeschlagene Verständigung im Strafverfahren

  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 462/02

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; Wohngebäude; Kellerraum); tätige Reue (kein

  • BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03

    Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung;

  • BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99

    Rechtsmittelverzicht; Absprachenpraxis; Deal; Willensbeeinflussung; Verletzung

  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

  • BGH, 24.03.1982 - 2 StR 105/82

    Statthaftes Rechtsmittel bei Anfechtung eines ein Ablehnungsgesuch für

  • BGH, 21.03.1984 - 2 StR 634/83

    Zur Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs als Voraussetzung des

  • BGH, 05.09.1984 - 2 StR 347/84

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    In der Strafsache gegen J. (3 StR 415/02) geht es um einen in der Urteilsabsprache "vereinbarten" und nach Urteilsverkündung sodann allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht, nach dem der Angeklagte Wiedereinsetzung zur Revisionseinlegung begehrt.

    In der Strafsache gegen H. (3 StR 368/02) war der Rechtsmittelverzicht selbst zwar nicht Inhalt der Urteilsabsprache.

    Daraufhin hat der 3. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung und wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 15. Juni 2004 (NJW 2004, 2536) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    So waren Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit, die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeeinflussung, die Verletzung des fairen Verfahrens, die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Beweisantragsrechts (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536).

    Von Zweifeln abgesehen, ob sie ihr Ziel, der Verständigungspraxis einen Rahmen zu geben, erreicht hat und überhaupt erreichen konnte (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluß des 3. Strafsenats, NJW 2004, 2536), wird ihr vor allem entgegengehalten, daß der Bundesgerichtshof mit der Einführung eines institutionalisierten Abspracheverfahrens die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschritten habe.

  • BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07

    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal;

    Es hat Äußerungen zu vermeiden, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem Rechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft sei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe dazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536).
  • OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11

    Rechtsanwaltsvergütung; Besondere Terminsgebühr der Nr. 4102 VV- RVG; Analoge

    Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des BVerfG vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662 ) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der BGH, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind.
  • OLG Köln, 23.07.2014 - 2 Ws 416/14

    Keine Terminsgebühr für Teilnahme eines Pflichtverteidigers an einem

    Denn im Hinblick darauf, dass bei Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der Bundesgerichtshof in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11 - zit. nach juris).
  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067

    Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur

    Die Frage, ob es zulässig ist, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinbaren, dass auf ein Rechtsmittel verzichtet wird, ist im übrigen Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des 3. Strafsenats vom 15.6.2004 (abgedruckt in NJW 2004, 2536).
  • KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11

    Verteidigervergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem

    Damit wurde das außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräch aber nur kodifiziert; es war in der Praxis bereits üblich und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen (vgl. nur BGH NJW 1997, 2691; 1998, 86; 2004, 3426; 2004, 2536).
  • BGH, 10.08.2004 - 3 StR 268/04

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht

    Insbesondere war der Rechtsmittelverzicht weder Gegenstand der protokollierten Urteilsabsprache, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei auf die Verzichtserklärung hingewirkt hätte (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 15. Juni 2004 - 3 StR 368/02 und 3 StR 415/02).
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