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   BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02   

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BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02 (https://dejure.org/2004,2777)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02 (https://dejure.org/2004,2777)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 (https://dejure.org/2004,2777)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit vier Richtern einschließlich des Vorsitzenden verletzt bei Vorliegen eines Mitwirkungsplanes nicht die Garantie des gesetzlichen Richters

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vereinbarkeit der Überbesetzung einer Großen Strafkammer; Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen Besetzung der Großen Strafkammer mit einem Vorsitzenden und drei Beisitzern ; Abkehr von der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 76 Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Besetzung einer Großen Strafkammer mit einem Vorsitzenden und drei Berufsrichtern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 192
  • NJW 2004, 3482
  • StV 2005, 1
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Damit sei die verfassungsrechtlich noch zulässige Überbesetzung überschritten, weil die Strafkammer in der reduzierten Besetzung parallel in zwei personenverschiedenen Sitzgruppen beziehungsweise der Vorsitzende mit drei personenverschiedenen Beisitzerkonstellationen verhandeln könne (unter Hinweis auf BVerfGE 17, 294 ff.; 18, 344 ff.).

    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Für alle Regelungen gilt, dass sie durch abstrakt-generelle Regelungen die Richter, die zur Entscheidung der anhängig werdenden Verfahren berufen sind, so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen (vgl. BVerfGE 17, 294 ).

    Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Die Einschränkung "so genau wie möglich" ist erforderlich, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, weil außerdem den Fällen des Ausscheidens, des Urlaubs, der Krankheit oder sonstigen Verhinderung und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ).

    Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ; BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).

  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Damit sei die verfassungsrechtlich noch zulässige Überbesetzung überschritten, weil die Strafkammer in der reduzierten Besetzung parallel in zwei personenverschiedenen Sitzgruppen beziehungsweise der Vorsitzende mit drei personenverschiedenen Beisitzerkonstellationen verhandeln könne (unter Hinweis auf BVerfGE 17, 294 ff.; 18, 344 ff.).

    Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Die Einschränkung "so genau wie möglich" ist erforderlich, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, weil außerdem den Fällen des Ausscheidens, des Urlaubs, der Krankheit oder sonstigen Verhinderung und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ).

    Es hat die verfassungsrechtliche Lösung zunächst darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 ; 22, 282 ).

    Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ; BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Auch Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsplan dürfen deshalb mit Rücksicht auf das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keine vermeidbare Freiheit in der Heranziehung der einzelnen Richter zur Entscheidung einer Sache und damit keine unnötige Unbestimmtheit hinsichtlich des gesetzlichen Richters lassen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ).

    Diese Umstände rechtfertigen eine Überbesetzung der Kammern und Senate, die jedoch durch eine spruchkörperinterne Geschäftsverteilung ("Mitwirkungsplan") die Bestimmung des gesetzlichen Richters Gewähr leisten muss (vgl. Plenumsentscheidung in BVerfGE 95, 322 ).

    Weiter gehende Ausgestaltungen des Gebots des gesetzlichen Richters enthält die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322 ; zuvor schon BGH, Beschluss der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, S. 1735 ff.).

  • BVerwG, 08.07.1966 - VII C 192.64

    Empfehlung eines Bürgermeisters zu Gemeinderatswahl

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ; BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).
  • BGH, 12.06.1985 - 3 StR 35/85

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ; BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Es hat die verfassungsrechtliche Lösung zunächst darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 ; 22, 282 ).
  • BGH, 05.05.1994 - VGS 1/93

    Aufstellung von Mitwirkungsgrundsätzen in einem überbesetzten Zivilsenat des

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Weiter gehende Ausgestaltungen des Gebots des gesetzlichen Richters enthält die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322 ; zuvor schon BGH, Beschluss der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 - VGS 1-4/93 -, NJW 1994, S. 1735 ff.).
  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Innerhalb dieser absoluten Grenzen der Überbesetzung wurde eine generell-abstrakte Regelung über die Heranziehung der einzelnen Richter nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 65 ; 18, 344 ; BGH, GA 1977, S. 366; BGHSt 33, 234 ; BVerwGE 24, 315 ).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Die Forderung nach dem "gesetzlichen" Richter setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist (vgl. BVerfGE 2, 307 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Forderung nach richtunggebendem Einfluss des Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers verfassungsrechtlich gewährleistet oder lediglich dem einfachen Recht zuzuordnen ist (offen lassend auch BVerfGK 3, 192 , m.w.N.).
  • BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von

    Wenn solche abstrakt-generellen Mitwirkungsregeln bestehen, ist aber eine strenge zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Spruchkörpers zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters jedenfalls dann grundsätzlich nicht erforderlich, wenn sich die beteiligten Richter an einem Verfahren aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (für die besondere Situation einer Großen Strafkammer offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 -, Rn. 12 f.).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion durch den Vorsitzenden - als regelmäßig besonders erfahrenen, qualifizierten und leistungsstarken Richter - setzt voraus, dass dieser die im Senat zu entscheidenden Fälle kennt, die inmitten stehenden Rechtsprobleme wahrnimmt und überdenkt, mögliche Lösungen ins Auge fasst und die Beratung ggf. entsprechend lenkt (zum normativ begründeten richtungsweisenden Einfluss des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung, die sich auch auf seine Vorbereitung auszuwirken hat; vgl. BGH NJW 2009, 931; s. auch BVerfG NJW 2004, 3482).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Der Gesetzeswortlaut hat für die vorgelegte Rechtsfrage erhebliche Bedeutung, da das Verhältnis von Kollegium und Einzelrichter den Grundsätzen des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt (BVerfG, NJW-RR 2010, 268 Rn. 22 und NZS 2011, 133 Rn. 17) und nach dieser Vorschrift Regelungen über den gesetzlichen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmen müssen, welche Richter in einem bestimmten Verfahren mitwirken (vgl. BVerfGE 95, 322, 329 mwN; BVerfGK 3, 192, 194).
  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08

    Göttinger Urteil wegen vierfachen Mordes rechtskräftig

    c) Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nach der Neufassung des § 21g GVG am Gedanken des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden festgehalten (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2004, 3482, 3483).
  • BGH, 05.05.2004 - 2 StR 383/03

    Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; gesetzlicher Richter; Beschluss

    vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 - BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, 166 m. Anm. Katholnigg).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2005 - 20 W 438/04

    Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen: Fehlerhafte Besetzung der Zivilkammer des

    Erst der Geschäftsverteilungsplan und der Mitwirkungsplan (§ 21g GVG) bestimmen den gesetzlichen Richter (BVerfG Beschluss vom 3.5.2004 in der Sache 2 BvR 1825/02 = NJW 2004, 3482).
  • BGH, 18.06.2004 - 2 StR 380/03

    Gesetzlicher Richter; spruchkörperinterne Geschäftsverteilung (schriftlicher

    Für diesen Fall bedarf es einer strafkammerinternen Geschäftsverteilung dahingehend, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt (BVerfG - Kammer-Beschluß vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 m. Anm. Katholnigg JR 2000, 166 ff.).
  • BGH, 05.05.2004 - 2 StR 382/03

    Absoluter Revisionsgrund der falschen Besetzung; Besetzungsrüge; gesetzlicher

    vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 - BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, 166 m. Anm. Katholnigg).
  • BGH, 01.09.2004 - 5 StR 200/04

    Verwerfung der Revision als unbegründet; gesetzlicher Richter (Besetzung der

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Daß eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH NJW 2004, 1118) und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, 2 BvR 1825/02 vom 3. Mai 2004).
  • OLG Celle, 26.09.2012 - 1 Ws 319/12

    Vereinbarkeit der Besetzung einer Strafvollstreckungskammer mit einem

  • AG Hamburg, 30.01.2014 - 22a C 100/13

    Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung - Rechtsverletzung im Internet

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