Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.09.2004

Rechtsprechung
   BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01   

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https://dejure.org/2004,2383
BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01 (https://dejure.org/2004,2383)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - X ZR 173/01 (https://dejure.org/2004,2383)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - X ZR 173/01 (https://dejure.org/2004,2383)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Ein Schuldner, der unberechtigt die Herausgabe einer Sache verweigert, verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung beruft, die erst infolge seiner ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Anforderungen an das Merkmal des "selben rechtlichen Verhältnisses" - Grundsatz von Treu und Glauben bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer verhältnismäßig ...

  • Judicialis

    BGB § 273 a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 273 (a.F.)
    Rechte des Herausgabeschuldners bei durch die Herausgabeverweigerung entstandenen Gegenforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragsrecht - Rechtsmissbräuchliches Zurückbehaltungsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Herausgabeanspruch, wenn dieses erst infolge der Herausgabeverweigerung entstanden ist (IBR 2004, 1127)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3484
  • MDR 2004, 1287
  • DB 2004, 2810 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn beide Ansprüche also aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGHZ 92, 194, 196; BGHZ 115, 99, 103 f.).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 8.1.1990 - II ZR 115/89, NJW 1990, 1171, 1172 m.w.N.; BGHZ 91, 73, 83; BGH; Urt. v. 17.11.1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 949).
  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 8.1.1990 - II ZR 115/89, NJW 1990, 1171, 1172 m.w.N.; BGHZ 91, 73, 83; BGH; Urt. v. 17.11.1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 949).
  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 239/98

    Begriff der üblichen Vergütung

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Die Anerkennung der Üblichkeit setzt damit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152 m.w.N.; MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., § 632 Rdn.14).
  • BGH, 11.04.1984 - VIII ZR 302/82

    Fälligkeit einer Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urt. v. 8.1.1990 - II ZR 115/89, NJW 1990, 1171, 1172 m.w.N.; BGHZ 91, 73, 83; BGH; Urt. v. 17.11.1999 - XII ZR 281/97, NJW 2000, 948, 949).
  • BGH, 03.07.1991 - VIII ZR 190/90

    Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 08.06.2004 - X ZR 173/01
    Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wenn beide Ansprüche also aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (BGHZ 92, 194, 196; BGHZ 115, 99, 103 f.).
  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

    Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit einem

    dd) Allerdings darf auch das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 11. April 1984 - VIII ZR 302/82, BGHZ 91, 73, 82 f.; vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484 unter I 1 b aa; jeweils mwN).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; RGZ 61, 128, 133).

    Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486).

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Damit greift auch die diesen Vorschriften nach Treu und Glauben immanente Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts bei lediglich geringfügigen Pflichtverletzungen des Gläubigers (§ 320 Abs. 2 BGB, zu § 273 siehe BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485) nicht ein.
  • AG Brandenburg, 14.10.2016 - 31 C 63/15

    Höhe der privat veranlassten Abschleppkosten

    So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird ( BGH , Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff. BGH , Urteil vom 08.06.2004, Az.: X ZR 173/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3484 f.; Reichsgericht , RGZ Band 61, Seiten 128 ff. ).

    Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist ( BGH , Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 528 ff. BGH , Urteil vom 08.06.2004, Az.: X ZR 173/01, u.a. in: NJW 2004, Seiten 3484 f. ).

  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von

    Ein Fall, in dem die Annahme gerechtfertigt wäre, dass das Zurückbehaltungsrecht wegen einer untergeordneten Bedeutung der Gegenforderung im Vergleich zur Hauptforderung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; MünchKommBGB/Krüger, aaO, § 273 Rn. 72), liegt nicht vor.
  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

    Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2004 - 23 U 36/04

    Herausgabe der Mandantenunterlagen bei Mandatsbeendigung - Zurückbehaltungsrecht

    Das Zurückbehaltungsrecht als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH NJW 1984, 2151/2154; BGH-Report 2004, 1639).
  • LG München I, 12.08.2015 - 20 KLs 403 Js 208232/09

    Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts bezüglich nicht

    Denn von Prinzip her ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine legale Möglichkeit, Druck auf den Schuldner auszuüben (BGH NJW 2004, 3484, 3485).
  • KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10

    Schadenersatz: Kostenerstattungsanspruch des Grundstücksbesitzers im Fall

    Dies mag anders sein, wenn die Gegenleistung, wegen derer das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, besonders hoch und somit schwer aufzubringen oder wenn der Gläubiger auf den Besitz angewiesen ist {so im Fall des BGH NJW 2004, 3484).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22

    Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze

    Insoweit genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, das sich als sachlich prägend für die betroffenen Leistungen darstellt, so dass es sich aufgrund des natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden Anspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 - X ZR 173/01; BeckOGK/Krafka, BGB, Stand 01.04.2023, § 273 Rn. 44; Staudinger/Bittner/Kolbe, a.a.O. § 273 Rn. 38).
  • OLG Nürnberg, 19.03.2013 - 14 U 613/12

    Verwendungsersatzanspruch eines Bergungs- und Abschleppunternehmers wegen der

  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 W 23/19

    Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer auf Herausgabe gerichteten

  • OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 12 U 35/11

    Anspruch auf Herausgabe eines Pferdes

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22

    1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist

  • OLG Braunschweig, 26.01.2005 - 2 W 219/04

    Zurückbehaltungsrecht an einem Tier

  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

  • LG Chemnitz, 25.04.2019 - 3 S 1/18
  • OLG Bamberg, 07.01.2020 - 5 U 355/19

    Grenzen des Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe eines

  • OLG Celle, 03.06.2009 - 3 U 23/09

    Anforderungen an die Darlegung einer Pauschalpreisvereinbarung

  • OLG Hamm, 17.10.2022 - 5 U 15/21

    Anspruch der Kläger auf Rückübertragung eines Erbbaurechts an ihrem Grundstück

  • KG, 30.04.2019 - 4 U 15/18

    Unwirksamkeit einer Bürgschaftsverpflichtung wegen angeblicher Übersicherung

  • LG Hannover, 19.12.2017 - 9 O 239/13

    Bergungs- und Abschlepptätigkeit für Fahrzeug aus Geschäftsführung ohne Auftrag -

  • OLG Karlsruhe, 03.12.2007 - 1 U 244/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Sperrung des Internetzugangs bei geringfügigem

  • ArbG Düsseldorf, 20.12.2021 - 6 Ca 8002/20
  • LG Bonn, 30.05.2014 - 5 S 202/12
  • AG Hamburg-Altona, 24.08.2007 - 318c C 22/07
  • AG Bad Urach, 13.04.2022 - 1 C 7/22

    Ersatz von Desinfektionskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallereignis

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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2004 - III ZR 194/04   

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https://dejure.org/2004,1048
BGH, 30.09.2004 - III ZR 194/04 (https://dejure.org/2004,1048)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - III ZR 194/04 (https://dejure.org/2004,1048)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 (https://dejure.org/2004,1048)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Schutzzweck der Amtspflichten des amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ("TÜV-Prüfer") im Rahmen der Amtshaftung nach §§ 839 BGB, Art. 34 GG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Amtspflichten eines amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung; Fahrlässiges Übersehen von Mängeln durch den amtlichen Sachverständigen; Evidenz des tatsächlichen Gewichts eines gekauften Reisemobils; Schutz des Vermögens des ...

  • Judicialis

    BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Cb; ; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Fm; ; StVZO § 21 Satz 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; StVZO § 21
    Auch Amtspflichten des TÜV bei der Erteilung der Betriebserlaubnis dienen nicht dem Vermögensschutz des Fahrzeugerwerbers

  • rechtsportal.de

    BGB § 839 Abs. 1 S. 1; StVZO § 21 S. 3
    Drittbezogenheit der Amtspflichten des amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schutz des Vermögens Dritter?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Amtshaftung für TÜV-Fehler

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine Haftung des TÜV für Untersuchungsfehler

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    TÜV-Sachverständiger haftet nicht für alle Fehler - Das Vermögen von Autokäufern zu schützen, gehört nicht zu seinen Amtspflichten

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    TÜV haftet nicht für falsche Angaben

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    TÜV haftet nicht für falsche Angaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3484
  • NJW 2004, 3485
  • ZIP 2004, 2243
  • MDR 2005, 144
  • NZV 2005, 40
  • VersR 2005, 362
  • DÖV 2005, 262
  • JR 2005, 293
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.01.1973 - III ZR 32/71

    Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - III ZR 194/04
    Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzulegenden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzunehmen (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 459 f).

    Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch der Fall des Senatsurteils vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen) einen Fall fehlender "Zulassungsfähigkeit".

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 256/68

    Rechtswidrige Erlaubnis - § 839 BGB, Drittgerichtetheit

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - III ZR 194/04
    Es gibt auch keinen Anlaß, dem Gedanken einer - sich auch vermögensrechtlich auswirkenden - "Verläßlichkeitsgrundlage" bei der Kfz-Zulassung ein vergleichbares Gewicht zu geben wie bei der Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BGHZ 60, 112, 115 ff).
  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 178/53

    Parteiwechsel des Streitgehilfen

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - III ZR 194/04
    Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzulegenden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Befugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Erwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzunehmen (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 459 f).
  • OLG Hamm, 17.06.2009 - 11 U 112/08

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Prüfers im Rahmen der Hauptuntersuchung

    Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen des Amtsmissbrauchs, weil insofern eine umfassende Verantwortung des Dienstherrn gegenüber jedem Betroffenen besteht (vgl. BGH, NJW 1973, S. 458; NJW 2004, S. 3484; Palandt-Sprau, a.a.O., § 839 Rdn. 48 und 135).
  • OLG Koblenz, 20.08.2015 - 1 U 232/15

    Begründetheit von Amtshaftungsansprüchen wegen Fehlern bei der Durchführung der

    Meinung in Rechtsprechung wie auch im Schrifttum ist, dass diese Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 29 StVZO ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr dient und grundsätzlich ein späterer Käufer des Fahrzeugs nicht hinsichtlich seiner Vermögensinteressen geschützt ist (siehe nur BGH, MDR 2005, 144 ; BGH, NJW 1973, 458 , OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 17; Wöstmann in Staudinger, § 839 Rn. 765 ff., 790, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 29 StVZO Rn. 22 - am Ende -, Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 763 - jeweils m. z. w. N.).
  • BGH, 06.06.2013 - III ZR 196/12

    Amtshaftung: Unterbliebene Unterrichtung des Eigentümers über die Feststellung

    Diese müssen in eigener Verantwortung überprüfen, ob die in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Voraussetzungen vorliegen und hiernach das Risiko besteht, dass es künftig durch behördliche Verfügungen zu Einschränkungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könnte (vgl. zum fehlenden Schutz der Belange späterer Erwerber des Kraftfahrzeugs bei Bescheinigungen nach § 21 StVZO: Senat, Urteil vom 11. Juli 1955 aaO S. 114 ff, 116 f und Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 mwN).
  • KG, 04.03.2014 - 9 U 187/13
    Die Amtspflichten des amtlich anerkannten Sachverständigen dienen hingegen nicht dem Schutz vor Vermögensschäden, die ein Käufer durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeuges erleidet (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 30. September 2004-III ZR 194/04- juris Tz. 4; Urteil vom 11. Januar 1973-III ZR 32/71 - juris Tz. 22; OLG Hamm, Urteil vom 17. Juni 2009- 11 U 112/08- juris Tz. 12).

    Die DEKRA muss bei allen wesentlichen Mängeln des zu prüfenden Fahrzeuges, welche die Verkehrssicherheit desselben betreffen, eine Prüfplakette versagen, weshalb die Frage des Amtsmissbrauchs nicht danach beantwortet werden kann, welche Mängel übersehen wurden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 - juris Tz. 5, 6).

    Es findet auch an dieser Stelle der Grundsatz Anwendung, dass der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr keine einem Erwerber des Fahrzeuges obliegende Amtspflicht verletzt, wenn er fahrlässig Mängel übersieht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004- III ZR 194/04- juris Tz. 4).

  • LG Münster, 25.04.2008 - 11 O 374/07

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Pkw-Käufers auf Schadensersatz aus

    Dies gilt auch dann, wenn der TÜV wesentliche Mängel des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssicherheit desselben betreffen, und die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs verhindern, übersieht (BGH NJW 2004, 3484).

    Er kann sich nicht auf eine TÜV-Bescheinigung verlassen (BGH NJW 2004, 3484).

  • OLG Hamm, 17.10.2006 - 21 U 177/05

    Haftung bei fehlerhafter Prüfung der ordnungsgemäßen Stilllegung eines

    Ebenso wie z. B. bei Prüfungen durch Sachverständige im Rahmen der ihnen nach der Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO) zugewiesenen Aufgaben, die nach ständiger Rechtsprechung hoheitlich tätig werden (z. B. BGH NJW 2004, 3484; BGH NJW 1973, 458), wird ein hoheitliches Handeln eines Sachverständigen durch den BGH (NJW 1993, 1784) z. B. bei der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Druckbehälterverordnung bejaht.
  • LG Düsseldorf, 17.03.2016 - 3 O 54/15

    Anspruch auf Schadensersatz des Käufers eines Pkw Mercedes Benz CL 500 gegen

    Dies gilt jedenfalls für den Fall des Klägers, der - wie hier - nur einen Vermögensschaden erlitten haben will (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1973, Az.: III ZR 32/71 - juris; BGH, Beschluss vom 30.09.2004, Az.: III ZR 194/04 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2006 - 12 U 154/06

    Amthaftungsklage gegen einen Technischen Überwachungsverein aus

    Die Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung bestimmte Vermögensinteressen aus dem Schutzbereich der Amtspflichten von Prüfungs- und Zulassungsbehörden ausgenommen hat (vgl. BGH NJW 1963, 1821 ff; NJW 1973, 458; NJW 1982, 2188 f.; NJW 2004, 3484), stehen dem soeben Ausgeführten nicht entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 11.12.2020 - 6 U 7/20

    Zweck von Oldtimer-Einstufung durch TÜV

    Dies ist sowohl für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als auch in Bezug auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO allgemein anerkannt (vgl. BGH in ständiger Rspr. z.B. MDR 2005, 144; NJW 1973, 458; NJW 1955, 1316; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 17; Staudinger, BGB § 839 Rn. 765 ff., 790; Buschbell/Höke, MAH Straßenverkehrsrecht § 23 Rn. 156; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 29 StVZO Rn. 22; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts Rn. 763 - jeweils m. z. w. N.).
  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20

    Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren

    Auch die Schlüssigkeit des Sachvortrags hinsichtlich des behaupteten Anspruchs, die hier im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2) mit Blick auf das Erfordernis deren Passivlegitimation zweifelhaft sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 31. März 2016, III ZR 70/15, NJW 2016, 2656 Rn. 13; Beschluss vom 30. September 2004, III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 [juris Rn. 4] zu TÜV-Sachverständigen; Urt. v. 25. März 1993, III ZR 34/92, VersR 1994, 216 [juris Rn. 7]; Urt. v. 11. Januar 1973, III ZR 32/71, NJW 1973, 458 [juris Rn. 12 ff.]; Urt. v. 30. November 1967, VII ZR 34/65, BGHZ 49, 108 [110 ff. juris Rn. 8 ff.]; Itzel in MDR 2019, 968), ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; OLG Bremen, Beschluss vom 1. November 2011, 3 AR 16/11, juris Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
  • VG Berlin, 18.01.2023 - 2 K 279.21
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