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   OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03   

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OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03 (https://dejure.org/2003,6491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03 (https://dejure.org/2003,6491)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 2 Ss OWi 598/03 (https://dejure.org/2003,6491)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Verfahrensrüge; Begründung; Akteneinsicht in der Hauptverhandlung; Aussetzungsantrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung ; Verhängung eines Fahrverbotes; Verletzung des Akteneinsichtsrechts; Verlesung von Urkunden in der Hauptverhandlung als Gegenstand der Urteilsfindung

  • Judicialis

    StPO § 147; ; StPO § 344; ; StPO § 261; ; StPO § 249

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    StPO/OwiG: Verfahrensrüge - Verletzung des Akteneinsichtsrechts

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 381
  • NZV 2004, 152
  • StV 2004, 310
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Düsseldorf, 04.06.1993 - 5 Ss OWi 171/93
    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört nämlich nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm auch der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer Weise, nämlich durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 2001 in 2 Ss OWi 43/01 und des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Januar 2001 in 3 Ss OWi 899/00; Meyer-Goßner, a.a.O., § 249 Rn. 30; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; OLG Köln VRS 73, 136).

    Ob zur ausreichenden Begründung dieser Verfahrensrüge zudem gehört, dass (immer) auch vorgetragen wird, dass von der Urkunde auch nicht im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden ist (so OLG Düsseldorf StV 1995, 120 f.; Meyer-Goßner, a.a.O.; § 249 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH), kann hier dahinstehen, da eine Durchführung des Selbstleseverfahrens vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommt.

  • OLG Hamm, 09.01.2001 - 3 Ss OWi 899/00

    Ablehnung, Ablehnungsgrund, Teilnahme an einem früheren Verfahren, Verlesung von

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört nämlich nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm auch der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer Weise, nämlich durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 2001 in 2 Ss OWi 43/01 und des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Januar 2001 in 3 Ss OWi 899/00; Meyer-Goßner, a.a.O., § 249 Rn. 30; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; OLG Köln VRS 73, 136).
  • BGH, 29.11.1989 - 2 StR 264/89

    Information des Angeklagten und des Verteidigers über außerhalb der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend daraufhin, dass eine Akteneinsichtnahme während der Hauptverhandlung in Verbindung mit einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung nur dann geboten ist und in Betracht kommt, wenn der Verteidiger an einer rechtzeitigen Akteneinsicht gehindert war (OLG Stuttgart, a.a.O.), er keine vollständige Akteneinsicht erhalten hat (so wohl BayObLG NJW 1992, 2242) oder während der Hauptverhandlung weitere verfahrensbezogene Ermittlungen angestellt worden sind (Vgl. BGH NStZ 1990, 193, 195; StV 2001, 4).
  • OLG Stuttgart, 28.04.1978 - 3 Ss (3) 73/78

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung; Verstoß gegen die prozessuale

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Ausnahmen von diesem Grundsatz werden jedoch für den Verfahrensabschnitt der Hauptverhandlung gemacht, da das Gericht während der Hauptverhandlung die Akten benötigt (OLG Stuttgart NJW 1979, 559 f. m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 147 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ss OWi 408/00

    Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid, ausreichende

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Mitteilung des Messverfahrens und die Höhe des Toleranzabzuges, den das Amtsgericht hier mit 3 km/h angenommen hat, ausreichend sind (vgl. z.B. Senat in MDR 2000, 881 = zfs 2000, 416 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 19.02.2001 - 2 Ss OWi 43/01

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Augenblicksversagen, Abgelenkt, grobe

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört nämlich nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm auch der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer Weise, nämlich durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 2001 in 2 Ss OWi 43/01 und des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Januar 2001 in 3 Ss OWi 899/00; Meyer-Goßner, a.a.O., § 249 Rn. 30; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; OLG Köln VRS 73, 136).
  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99

    Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entsprechenden

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend daraufhin, dass eine Akteneinsichtnahme während der Hauptverhandlung in Verbindung mit einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung nur dann geboten ist und in Betracht kommt, wenn der Verteidiger an einer rechtzeitigen Akteneinsicht gehindert war (OLG Stuttgart, a.a.O.), er keine vollständige Akteneinsicht erhalten hat (so wohl BayObLG NJW 1992, 2242) oder während der Hauptverhandlung weitere verfahrensbezogene Ermittlungen angestellt worden sind (Vgl. BGH NStZ 1990, 193, 195; StV 2001, 4).
  • BayObLG, 22.04.1992 - 4St RR 65/92

    Ablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Vernehmung; Verspätet; Rüge; Verletzung;

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend daraufhin, dass eine Akteneinsichtnahme während der Hauptverhandlung in Verbindung mit einer Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung nur dann geboten ist und in Betracht kommt, wenn der Verteidiger an einer rechtzeitigen Akteneinsicht gehindert war (OLG Stuttgart, a.a.O.), er keine vollständige Akteneinsicht erhalten hat (so wohl BayObLG NJW 1992, 2242) oder während der Hauptverhandlung weitere verfahrensbezogene Ermittlungen angestellt worden sind (Vgl. BGH NStZ 1990, 193, 195; StV 2001, 4).
  • OLG Saarbrücken, 13.02.1975 - Ss 123/74
    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Vorliegend hat der Betroffene zwar den Inhalt des in der Hauptverhandlung gestellten Aussetzungsantrags mitgeteilt sowie dargelegt, dass das Amtsgericht daraufhin eine Entscheidung nicht getroffen habe, was der Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts, durch den die Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt worden wäre, gleich stehen würde (vgl. dazu Hanack in Löwe-Rosenberg, 25. Aufl., § 338 Rn. 129; OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613).
  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 48/87
    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2003 - 2 Ss OWi 598/03
    Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört nämlich nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm auch der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer Weise, nämlich durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 2001 in 2 Ss OWi 43/01 und des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Januar 2001 in 3 Ss OWi 899/00; Meyer-Goßner, a.a.O., § 249 Rn. 30; OLG Düsseldorf StV 1995, 120; OLG Köln VRS 73, 136).
  • OLG Hamm, 22.03.2007 - 2 Ss OWi 202/07

    Rechtsbeschwerde; Begründung; nicht ausreichende Akteneinsicht;

    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Annahme, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 OWiG) eine Beschränkung der Verteidigung, die nur generell abstrakt geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, nicht ausreicht (vgl. Senat im Beschluss vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi 261/05 OLG und Senat in NJW 2004, 381 = NStZ 2004, 166 = DAR 2004, 104 = VRS 106, 54 StV 2004, 310).
  • OLG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ss OWi 223/08

    Bußgeldbescheid; Erlass; EDV; Dokumentation; Namenskrüzel

    Danach müssen die den Mangel enthaltenen Tatschen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift ohne Rückgriff auf die Akte prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 79 Rdnr. 27 d. m. w. N.; Senatsbeschluss vom 10.10.2003 - 2 SsOWi 598/03 -).
  • OLG Hamm, 21.08.2006 - 2 Ws 182/06

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Begründung des

    In einem solchen Fall wäre es spätestens nach der Urteilszustellung die Aufgabe der Verteidigerin und ihr auch zumutbar gewesen, mit Blick auf eine drohende Fristversäumung an die Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs zu erinnern (vgl. dazu Senatsbeschluss in 2 Ss OWi 598/03, http://www.Burhoff.de; BGH, NStZ 2000, 326; BGH, NStZ 1985, 492; Meyer - Goßner, StPO, 49. Aufl., § 44 Rdnr. 7 b).
  • OLG Hamm, 21.08.2006 - 2 Ss 338/06

    Berufungsverwerfung; Ausbleiben des Angeklagten; Begründung des

    In einem solchen Fall wäre es spätestens nach der Urteilszustellung die Aufgabe der Verteidigerin und ihr auch zumutbar gewesen, mit Blick auf eine drohende Fristversäumung an die Erledigung des Akteneinsichtsgesuchs zu erinnern (vgl. dazu Senatsbeschluss in 2 Ss OWi 598/03, http://www.Burhoff.de; BGH, NStZ 2000, 326; BGH, NStZ 1985, 492; Meyer - Goßner, StPO, 49. Aufl., § 44 Rdnr. 7 b).
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 147 § 249 Abs. 2 S. 1 § 344 Abs. 2
    Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts während der Hauptverhandlung; Ausführung einer Verfahrensrüge hinsichtlich unterbliebener Verlesung einer verwerteten Urkunde

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 381
  • NStZ 2004, 166
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 22.03.2007 - 2 Ss OWi 202/07

    Rechtsbeschwerde; Begründung; nicht ausreichende Akteneinsicht;

    Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für die Annahme, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 OWiG) eine Beschränkung der Verteidigung, die nur generell abstrakt geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen, nicht ausreicht (vgl. Senat im Beschluss vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi 261/05 OLG und Senat in NJW 2004, 381 = NStZ 2004, 166 = DAR 2004, 104 = VRS 106, 54 StV 2004, 310).
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