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   BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04   

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BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04 (https://dejure.org/2004,2989)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 BvR 568/04 (https://dejure.org/2004,2989)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 2004 - 2 BvR 568/04 (https://dejure.org/2004,2989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Tatbestands der sexuellen Nötigung in der Begehungsalternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist ; Voraussetzungen der Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Verbot analoger Strafbegründung

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 2
    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 302
  • NJW 2004, 3768
  • NStZ 2005, 30
  • StV 2005, 262
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Die Auslegung, nach der der Nötigungsbegriff in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB erfüllende Nötigungshandlung nicht verlangt (vgl. BGHSt 44, 228 ; BGHSt 45, 253 ; BGH, NStZ 2002, S. 199 ; BGH, NStZ-RR 2003, S. 42 ; Frommel, in: Nomos Kommentar, StGB, § 177, Rn. 20 ff., 48; Laufhütte/Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar, StGB, Nachtrag zu § 177, Rn. 2; a.A. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 177, Rn. 8 ff.; Tröndle/Fischer, 51. Aufl., StGB, § 177, Rn. 17 f.; Fischer, NStZ 2000, S. 142 f.; ders. ZStW 112 (2000), S. 75 ; kritisch auch Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 177, Rn. 6a), überschreitet nicht den möglichen Wortsinn des Nötigungsbegriffs.

    Diese Ansicht wird zudem durch die Gesetzesfassung des § 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestätigt (vgl. auch BGHSt 45, 253 ).

    Ebenso wenig gebietet es das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, die Begehungsalternative des Ausnutzens einer schutzlosen Lage als zweiaktiges Delikt anzusehen mit der Folge, dass der Täter neben der sexuellen Handlung unter Ausnutzung der schutzlosen Lage gegen den Willen des Opfers eine darüber hinausgehende - auch von § 240 Abs. 1 StGB nicht notwendig erfasste - gesonderte Nötigungshandlung vornehmen müsse (so aber Graul, JR 2001, S. 117 ff.; kritisch auch Horn/Wolters, in: Systematischer Kommentar, StGB, § 177, Rn. 14a; a.A. BGHSt 45, 253 ).

    In dem Fehlen der Handlung gegen den Willen des Opfers findet auch die Unterschiedlichkeit der Strafandrohungen - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bei § 177 Abs. 1 StGB gegenüber einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bei § 179 Abs. 1 StGB - ihre Rechtfertigung (vgl. hierzu BGHSt 45, 253 ).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; 105, 135 ).

    Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist sich dieser als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; 105, 135 ).

    Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist sich dieser als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 92, 1 ).

  • Drs-Bund, 21.07.1997 - BT-Drs 13/8267
    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Denn im Unterschied zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst § 179 StGB diejenigen Fälle, in denen eine Handlung gegen den Willen des Opfers nicht vorliegt (vgl. hierzu BTDrucks 13/7663 S. 4, 5; vgl. auch BTDrucks 13/8267 S. 4, 10 und BTDrucks 13/9064 S. 13).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; 105, 135 ).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 - 2 StR 351/03 -,.
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Die Auslegung, nach der der Nötigungsbegriff in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB erfüllende Nötigungshandlung nicht verlangt (vgl. BGHSt 44, 228 ; BGHSt 45, 253 ; BGH, NStZ 2002, S. 199 ; BGH, NStZ-RR 2003, S. 42 ; Frommel, in: Nomos Kommentar, StGB, § 177, Rn. 20 ff., 48; Laufhütte/Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar, StGB, Nachtrag zu § 177, Rn. 2; a.A. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 177, Rn. 8 ff.; Tröndle/Fischer, 51. Aufl., StGB, § 177, Rn. 17 f.; Fischer, NStZ 2000, S. 142 f.; ders. ZStW 112 (2000), S. 75 ; kritisch auch Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 177, Rn. 6a), überschreitet nicht den möglichen Wortsinn des Nötigungsbegriffs.
  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 71, 108 ; 73, 206 ; 92, 1 ; 105, 135 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01

    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung

  • BGH, 08.06.2022 - 5 StR 406/21

    Potenzieller Fortbewegungswille als Schutzgut der Freiheitsberaubung (potenzielle

    Opfer einer Freiheitsberaubung kann danach nicht nur derjenige sein, der gegen seinen aktuellen Willen zu einem Verbleiben an einem Ort bestimmt wird (vgl. insofern zur Nötigung BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 2 BvR 568/04, NStZ 2005, 30).
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    Eine solche Auslegung des Tatbestands überschreitet zwar nicht die Wortlautgrenze und verstößt daher nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (BVerfG NJW 2004, 3768 mit Bespr.
  • BVerfG, 16.06.2011 - 2 BvR 542/09

    Bestimmtheitsgebot (Blankettstrafgesetze und normative Tatbestandsmerkmale;

    Für die Bestimmung des möglichen Wortsinns können auch gesetzessystematische und teleologische Erwägungen von Bedeutung sein (BVerfGK 3, 302 ; 9, 420 ; 10, 442 ; 14, 177 ).
  • BGH, 14.02.2005 - 3 StR 230/04

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vorstellung des Tatopfers; Gewalt); Vorsatz

    Der Senat hätte indes Bedenken, dieser weiten Auslegung, die allerdings nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt (BVerfG NJW 2004, 3768), zu folgen.
  • VerfGH Berlin, 07.11.2006 - VerfGH 56/05

    Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Verwendung eines

    Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2001, 1848 ; NJW 2004, 3768 ).
  • OLG Celle, 11.05.2005 - 21 Ss 7/05

    Sexueller Missbrauch einer Krankenhauspatientin durch einen Pfleger; Vorliegen

    Die ihr zugrunde liegende Auslegung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfG NJW 2004, 3768).
  • BVerfG, 27.04.2006 - 2 BvR 1840/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Bestechung im

    Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, seine Auffassung von der zutreffenden oder überzeugenden Auslegung des einfachen Rechts an die Stelle derjenigen der Strafgerichte zu setzen (vgl. Beschlüsse der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 sowie der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2004 - 2 BvR 568/04 -, NJW 2004, S. 3768).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4109
BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04 (https://dejure.org/2004,4109)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04 (https://dejure.org/2004,4109)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 2004 - 1 BvR 2292/04 (https://dejure.org/2004,4109)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die wettbewerbsrechtliche Verurteilung einer Rechtsanwalts- GmBH wegen Zeitungswerbung mit festen Gebührensätzen bei Erstberatungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3768
  • AnwBl 2005, 71
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 167/01

    Arztwerbung im Internet

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    Das Hauptsacheverfahren eröffnete zum einen die Möglichkeit, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werberecht des freiberuflich Tätigen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, S. 1288; NJW 2004, S. 440; NJW 2004, S. 1099) in die Beurteilung der konkreten Werbung miteinzubeziehen.
  • LG Essen, 08.06.2004 - 45 O 46/04
    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    b) das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2004 - 45 O 46/04 -.
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    Auf das Hauptsacheverfahren kann ein Beschwerdeführer zudem dann nicht verwiesen werden, wenn es im konkreten Fall einer weiteren tatsächlichen Klärung nicht mehr bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 ).
  • OLG Hamm, 03.08.2004 - 4 U 94/04

    Wettbewerbswidrige anwaltliche Werbung mit niedriger Pauschalgebühr für

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. August 2004 - 4 U 94/04 -,.
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 217/00

    Sanfte Schönheitschirugie

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    Das Hauptsacheverfahren eröffnete zum einen die Möglichkeit, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werberecht des freiberuflich Tätigen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, S. 1288; NJW 2004, S. 440; NJW 2004, S. 1099) in die Beurteilung der konkreten Werbung miteinzubeziehen.
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    Der Beschwerdeführerin steht das Hauptsacheverfahren noch offen; von dieser Möglichkeit, eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen, hat sie bislang nicht Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfGE 74, 102 ).
  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (vgl. BVerfGE 69, 233 ; 79, 275 ).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 64/01

    Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    Das Hauptsacheverfahren eröffnete zum einen die Möglichkeit, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werberecht des freiberuflich Tätigen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, S. 1288; NJW 2004, S. 440; NJW 2004, S. 1099) in die Beurteilung der konkreten Werbung miteinzubeziehen.
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2004 - 1 BvR 2292/04
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die gerügte Grundrechtsverletzung die Eilentscheidung selbst betrifft und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zureichend ausgeräumt werden könnte (vgl. BVerfGE 69, 233 ; 79, 275 ).
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