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   BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04   

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BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04 (https://dejure.org/2005,7582)
BVerfG, Entscheidung vom 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04 (https://dejure.org/2005,7582)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 (https://dejure.org/2005,7582)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Annahme einer Verfassungsbeschwerde - Antrag eines Pflichtverteidigers auf zusätzliche Pauschalvergütung wegen besonderen Umfangs der Sache - Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung durch Bestellung als Pflichtverteidiger - Unzumutbares Opfer ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BRAGO § 99
    Voraussetzungen einer Pauschvergütung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1264
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    Ein Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers ist ebenfalls nur aus wichtigem Grund zulässig (vgl. BVerfGE 39, 238 m.w.N.).

    b) Verfassungsrechtlich ist ebenfalls geklärt, dass dieser Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bei der Bestellung von Pflichtverteidigern und der sich daraus ableitenden kostenrechtlichen Folge ausreichenden Gründen des Gemeinwohls, nämlich der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens, dient (vgl. BVerfGE 39, 238 ).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    Im Übrigen weist die Strafprozessordnung dem Pflichtverteidiger die gleichen Aufgaben wie dem Wahlverteidiger zu (vgl. BVerfGE 68, 237 ).

    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRAGO (und seit dem 1. Juli 2004 § 51 RVG), ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).

  • BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 2099/01

    Zum Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    12 GG verlangt deshalb auch, dass bei der im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos vorgenommenen Begrenzung des Auslagenerstattungsanspruchs eines Pflichtverteidigers die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird; daher darf die Nichtgewährung von Reisekosten nicht dazu führen, dass seine Gebühren aus der Verteidigertätigkeit vollständig aufgezehrt werden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 2099/01 -, veröffentlicht in NJW 2003, S. 1443 und vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 -, veröffentlicht in NJW 2001, S. 1269 sowie in NStZ 2001, S. 211).
  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99

    Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    12 GG verlangt deshalb auch, dass bei der im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos vorgenommenen Begrenzung des Auslagenerstattungsanspruchs eines Pflichtverteidigers die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird; daher darf die Nichtgewährung von Reisekosten nicht dazu führen, dass seine Gebühren aus der Verteidigertätigkeit vollständig aufgezehrt werden (vgl. die Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 2099/01 -, veröffentlicht in NJW 2003, S. 1443 und vom 24. November 2000 - 2 BvR 813/99 -, veröffentlicht in NJW 2001, S. 1269 sowie in NStZ 2001, S. 211).
  • OLG Brandenburg, 01.10.1997 - 2 Sbd (2) 21/97
    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden, StV 1998, S. 619; OLG Brandenburg, StV 1998, S. 92; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, SchlHA 1995, S. 38; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1989, S. 965 ), zumal dem notwendigen Verteidiger für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, S. 1347; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, § 51, Rn. 18; AnwK-RVG/Schneider, 2. Aufl., 2004, § 51, Rn. 29).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRAGO (und seit dem 1. Juli 2004 § 51 RVG), ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • OLG Hamm, 19.12.1996 - 2 (s) Sbd 5-184/96
    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    Hinsichtlich der Dauer der einzelnen Verhandlungstage ist für Verfahren vor Amtsgerichten jedenfalls dann ein überdurchschnittlicher Umfang angenommen worden, wenn sich die Sitzung über mehr als fünf Stunden erstreckt hat (vgl. Thüringisches Oberlandesgericht, StV 1997, S. 427; OLG Dresden bei Kotz, NStZ-RR 2001, S. 289 ; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, § 51, Rn. 18; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1. Aufl., 2004, S. 689); in einer Dauer von fünf Stunden hat auch der Gesetzgeber eine maßgebliche Schwelle gesehen (vgl. Nm. 4110, 4116, 4122, 4128, 4134 des Vergütungsverzeichnisses zu dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
  • OLG Dresden, 29.07.1997 - 1 ARs 263/96
    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden, StV 1998, S. 619; OLG Brandenburg, StV 1998, S. 92; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, SchlHA 1995, S. 38; OLG Bamberg, Juristisches Büro 1989, S. 965 ), zumal dem notwendigen Verteidiger für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. OLG Bamberg, Juristisches Büro 1988, S. 1347; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Raabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, § 51, Rn. 18; AnwK-RVG/Schneider, 2. Aufl., 2004, § 51, Rn. 29).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04
    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen eine Regelung, die es, wie § 99 BRAGO (und seit dem 1. Juli 2004 § 51 RVG), ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11

    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit

    Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265 mwN).

    Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Zumutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265).

  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Denn die durch Reisezeiten bedingte zusätzliche Belastung des Pflichtverteidigers fiel schon aufgrund der nicht außergewöhnlichen Fahrtzeit von höchstens einer Stunde nicht erheblich ins Gewicht, zumal seine durchschnittliche Inanspruchnahme pro Verhandlungstag auch bei Einrechnung der An- und Abreise das übliche Maß noch nicht überschritt und die Kompensation mit der höheren Anzahl der Verhandlungstage nicht ausgeschlossen war (NJW 2005, 1264 Rdn. 9 nach juris).
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