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   BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03   

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BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03 (https://dejure.org/2005,362)
BVerfG, Entscheidung vom 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03 (https://dejure.org/2005,362)
BVerfG, Entscheidung vom 08. März 2005 - 1 BvR 2561/03 (https://dejure.org/2005,362)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit des an Anwaltsnotare in überörtlichen Sozietäten gerichteten Verbotes, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 12 Abs. 1; BNotO §§ 9 Abs. 2, 29 Abs. 3
    Erwähnung der Notarbestellung soziierter Anwaltsnotare auf Briefköpfen einer überörtlichen Sozietät

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des § 29 Abs. 3 Bundesnotarordnung (BNotO); Zulässigkeit der Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren überörtlicher Anwaltssozietäten; Anwendbarkeit des Grundrechts der Berufsfreiheit auf den staatlich gebundenen Beruf des Notars; Dem ...

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 29 BNotO

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Werbung - Verwendung von Geschäftspapieren von Anwaltsnotaren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 29 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Angabe der Bezeichnung als Notar auf Geschäftspapier einer überörtlichen Sozietät

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO verstößt gegen das Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Geschäftspapieren von Anwaltsnotaren

  • nomos.de PDF, S. 29 (Kurzinformation)

    § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Art. 3, 12 GG
    § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO ist nichtig

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Notar” auf dem Briefkopf auch bei überörtlicher Sozietät zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 255
  • NJW 2005, 1483
  • MDR 2005, 959 (Ls.)
  • DNotZ 2005, 931
  • DVBl 2005, 842
  • AnwBl 2005, 427
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 106, 181 ; stRspr).

    Das damit unter bestimmten Voraussetzungen geforderte Verschweigen der eigenen beruflichen Qualifikation stellt einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit dar; denn es hat zur Folge, dass die notariellen Leistungen nur eingeschränkt angeboten und von den Rechtsuchenden nur eingeschränkt nachgefragt werden können (vgl. BVerfGE 106, 181 für Berufsbezeichnungen von Ärzten).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Auch für den Beschwerdeführer, der als Notar einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, gilt grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ).

    aa) Mit Blick auf die durch § 4 Satz 2 BNotO geforderte angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen verfolgt der Gesetzgeber bei dieser Steuerung der Auftragserteilung an Notare ein legitimes Ziel (vgl. BVerfGE 17, 371 ).

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ).

    Es kann als Gemeinwohlbelang nur insoweit Berücksichtigung finden, als es den Erhalt eines leistungsfähigen Notariats zu sichern gilt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 97, 12 ), der hier durch die bereits erörterte regionale Ausdünnung der Notarstellen gefährdet sein kann.

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des ihn rechtfertigenden Grundes ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt (vgl. BVerfGE 102, 197 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch geraten würde (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Jede verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch geraten würde (vgl. BVerfGE 18, 97 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ).
  • BVerfG, 24.07.1997 - 1 BvR 1863/96

    GG - Berufsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Soweit § 29 Abs. 1 BNotO eine berufswidrige Werbung verbietet, ist dies als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2510 ).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Es kann als Gemeinwohlbelang nur insoweit Berücksichtigung finden, als es den Erhalt eines leistungsfähigen Notariats zu sichern gilt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 97, 12 ), der hier durch die bereits erörterte regionale Ausdünnung der Notarstellen gefährdet sein kann.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
    Auch für den Beschwerdeführer, der als Notar einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, gilt grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    (1) Trifft der Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 112, 255 ).
  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Der Schutz der Rechtsuchenden vor einer irreführenden Außendarstellung kann allerdings grundsätzlich ein Gemeinwohlzweck sein, der Eingriffe in die Berufsfreiheit auch bei rechtsberatender Tätigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 112, 255 ).
  • BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Außendarstellung eines Notars

    I. 1. Das Werberecht der Notare ist unter anderem in § 29 der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt, dessen Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2005 (BVerfGE 112, 255) für nichtig erklärt wurde.

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ) sind ebenso geklärt wie die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der sie betreffenden Einschränkungen (vgl. BVerfGE 106, 181 ; 112, 255 ).

    1. Auch die Beschwerdeführerin, die als Notarin einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, kann für ihre berufliche Tätigkeit grundsätzlich den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 17, 371 ; 73, 280 ; 112, 255 ).

    Zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen gehört die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; 112, 255 ).

    2. Soweit § 29 Abs. 1 BNotO eine berufswidrige Werbung verbietet, ist dies als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 112, 255 ).

    Diese zu verhindern, stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar (vgl. BVerfGE 112, 255 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Beschluss vom 8. März 2005 (BVerfGE 112, 255 ) zur Zulässigkeit der Angabe der Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren einer überörtlichen Sozietät zur Vermeidung einer Irreführung für ausreichend erachtet, wenn die Anwaltsnotare mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt sind.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der Geschäftspapiere von Anwaltsnotaren in § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO eine unverhältnismäßige Regelung gesehen und dies auf das geringe Maß der Eignung des Verbots zur Steuerung notarieller Auftragserteilung gestützt (vgl. BVerfGE 112, 255 ).

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 PsychKG M-V stellt mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 einen abtrennbaren Teil der Vorschrift dar, dem eine unabhängige, selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 112, 255; 128, 282 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.11.2005 - 1 BvR 1870/04

    Umfang des Werbeverbots für einen Notar

    a) Art. 12 Abs. 1 GG gilt grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer, der als Notar einen staatlich gebundenen Beruf ausübt (vgl. BVerfGE 73, 280 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483).

    Das Grundrecht schützt auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 94, 372 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483).

    Gerechtfertigt ist dieses Verbot als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 2510 ).

    aa) Es kann nicht unterstellt werden, diese Art der Information signalisiere die Bereitschaft des Notars, unter Verletzung seiner Amtspflichten Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs oder Amtsbezirks auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483 ).

    Unabhängig von der teilweisen Nichtigkeit dieser Norm (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats, NJW 2005, S. 1483) spricht auch die Regelung dieses einen Spezialfalles dafür, dass der Gesetzgeber im Übrigen keine allgemeine Rücksichtnahmepflicht vorgesehen hat.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Auch für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG (stRspr; vgl. BVerfGE 47, 285 ; 73, 280 ; 112, 255 ).
  • KG, 15.02.2008 - Not 26/07

    Unzulässige Werbung des Notars: Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem

    Die ordnungsgemäße Berufsausübung wird durch irreführende Werbung in Frage gestellt, was dann der Fall ist, wenn bei den Rechtsuchenden die Fehlvorstellung hervorgerufen werden kann, die notariellen Leistungen eines Notars seien auch an einem anderen Ort als seinem Amtssitz verfügbar (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1483, 1484).

    In überörtlichen Anwaltssozietäten tätige Anwaltsnotare dürfen deshalb die Amtsbezeichnung nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an ihrem Amtssitz auf ihre Geschäftsstelle hinweist, § 29 Abs. 3 S. 1 zweite Alt. BNotO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 [NJW 2005, 1483]).

    Käme es ihr auf diesen Effekt nicht an, könnte sie ohne weiteres auf die Verwendung ihrer Amtsbezeichnung auf dem Geschäftsschild verzichten (vgl. Armasow, Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03, DNotZ 2005, 935, 937 unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 27. November 2003 - Not 11/03).

    Etwas anders folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 - (NJW 2005, 1483) die Regelungen in § 29 Abs. 3 S.1 erste Alt. BNotO für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nicht erklärt hat.

    Mag dies bei unterschiedlich zu gestaltenden Geschäftspapieren der Fall sein (so BVerfG, NJW 2005, 1483, 1485), ist hierfür bei dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei nichts ersichtlich.

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 152/04

    Fachanwälte

    Wird der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare" oder "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428, 429; Beschl. v. 23.9.2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03, NJW 2005, 1483, 1484).
  • OLG Celle, 19.06.2006 - Not 9/06

    Werbung eines Anwaltsnotars in einem kirchlichen Gemeindebrief; Dienstvergehen

    a) Grundsätzlich gilt auch für den Notar, der einen "staatlich gebundenen" Beruf ausübt, die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 73, 280, 292; Beschluss vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 , in: NJW 2005, 1483 zu B I 1; Beschluss vom 24. November 2005 - 1 BvR 1870/04 , in: NJW 2006, 359 zu II 1 a; Schippel, BNotO, 7. Aufl., § 29 Rdnr. 1 f.).

    Gleichwohl ist die in § 29 Abs. 1 BNotO enthaltene Beschränkung grundsätzlich als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt (BVerfG NJW 2005, 1483, zu B I 3 a) aa)).

    Auf dieser Grundlage hat das BVerfG § 29 Abs. 3 S. 1 BNotO als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden (NJW 2005, 1483).

    Zutreffend hat bereits das BVerfG in seiner Entscheidung zu § 29 Abs. 3 S. 1 BNotO darauf hingewiesen, die Regelung zur Verwendung unterschiedlicher Geschäftspapiere innerhalb einer überörtlichen Sozietät führe zu einer erheblichen Belastung des Notars, weil sie dem Anwaltsnotar die Angabe der Amtsbezeichnung untersage, die er bei seiner Berufsausübung grundsätzlich führen dürfe (NJW 2005, 1483 zu B I 3 b) cc ) (1)).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05

    Führung der Internet-Adresse "Notariat"

    Zwar gehört zu den durch die Freiheit der Berufsausübung geschützten berufsbezogenen Handlungen die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste (BVerfG, Beschluß vom 8. März 2005 - 1 BvR 2561/03 - NJW 2005, 1483; vgl. BVerfGE 85, 248, 256; 94, 372, 389).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 8 W 521/05

    Berufsrecht der Notare: Unzulässige Partnerschaftsgesellschaft aus Anwälten und

  • BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11

    Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als

  • BVerwG, 30.06.2005 - 3 C 24.04

    Berufsfreiheit und Werbeverbote; Eigenwerbung an Taxen; Fremdwerbung an Taxen.

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21

    Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars

  • BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 9/11

    Berufsrecht der Notare: Hinweis auf den Amtssitz bei Angabe der Amtsbezeichnung

  • VerfGH Saarland, 28.03.2011 - Lv 3/10

    Neues Nichtraucherschutzgesetz im Saarland ist verfassungsgemäß

  • VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08

    Vereinbarkeit des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens mit

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 50/03

    Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft

  • OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10

    Notarrecht: Untersagung der Veröffentlichung eines Telefonanschlusses für

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 22.10.2008 - LVG 3/08

    Verfassungsrechtliche Qualifizierung des Passivrauchens als Gefahr für die

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2008 - VerfGH 26/08

    Nichtraucherschutzgesetz

  • VerfGH Thüringen, 07.12.2016 - VerfGH 28/12

    Staats- und Verfassungsrecht; Verfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 18.05.2006 - 6 B 14.06

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 6 S. 2 Berufsordnung der

  • OLG Celle, 19.12.2005 - Not 14/05

    Amtstätigkeit; anwaltliche Beratung; Anwaltsnotar; Auflage; Beratungsmandat;

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08

    Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 Sächsisches

  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA (Not) 8/05

    Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule

  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - Not 1/06

    Untersagung der Unterhaltung einer Grundbesitzervereinsgeschäftsstelle in einer

  • VG Münster, 06.06.2007 - 6 K 1554/06

    Tierärzte dürfen Zweitpraxis eröffnen

  • VG Regensburg, 19.11.2020 - RN 14 E 20.2768

    Corona-Bekämpfung durch Betriebsverbot für Saunabetriebe - einstweiliger

  • OLG München, 23.08.2021 - VA-Not 2/20

    Bescheid, Werbung, Anfechtungsklage, Berufsbezeichnung, Notar, Feststellung,

  • VG München, 03.07.2020 - M 26 E 20.2789

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gebots kontaktfreier Sportausübung

  • BayObLG, 16.02.2021 - 501 DSNot 2/20

    Ermahnung eines Notars wegen Fernbleiben im Schlichtungstermin zu einer

  • LG Berlin, 26.03.2013 - 103 O 29/13

    Wettbewerbsverstoß: Aufforderung zur Interessensbekundung an ausgeschriebenen

  • OLG Schleswig, 08.06.2006 - VA Not 8/05

    Unzulässige Werbung eines Notars auf einer Uhrensäule am Marktplatz

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