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   VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04   

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VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04 (https://dejure.org/2004,2242)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 (https://dejure.org/2004,2242)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 (https://dejure.org/2004,2242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Anordnung; Eignungsmangel wegen Cannabiskonsums und Begehung einer Straftat mit hohem Aggressionspotential; Zulässiger Umfang von Ermittlungen seitens der ...

  • blutalkohol PDF, S. 500

    Übermittlung einer Strafurteilsabschrift zur Überprüfung der Fahreignung und Regelungsumfang des § 2 Abs. 7, 12 StVG

  • Judicialis

    PolG § 42; ; StPO § ... 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt.; ; StPO § 477 Abs. 1; ; StPO § 477 Abs. 3 Nr. 2; ; EGGVG § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b; ; EGGVG § 14 Abs. 2; ; StVG § 2 Abs. 7; ; StVG § 2 Abs. 12 Satz 2; ; BZRG § 41; ; FeV § 11 Abs. 6 Satz 2; ; FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrerlaubnis, medizinisch-psychologisches Gutachten, Gutachtensanforderung, formelle Anforderungen, personenbezogene Daten, Übermittlung von Amts wegen, Auskunftserteilung, Polizeibehörde, Justizmitteilungsgesetz, gefährliche Körperverletzung, Führungszeugnis, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 234
  • NZV 2005, 168 (Ls.)
  • VBlBW 2005, 107
  • DÖV 2005, 528
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Umstände, die in einer Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens nicht aufgeführt sind, können die abschließende Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Verweigerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann rechtfertigen, wenn sie unmittelbar die Ungeeignetheit des Betreffenden ungeachtet der Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78).

    Die verdachtsbegründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580, 581).

    Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 25.02.2004 - 3 K 3250/03
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2004 - 3 K 3250/03 - geändert.

    Mit Urteil vom 25.02.2004 (3 K 3250/03) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.07.2002 auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2004 - 3 K 3250/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2001 - 10 S 614/00

    Fahreignungsgutachten nach Fahrerlaubnisentziehung wegen erheblicher Straftat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, der im systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV steht, kommt auch in Betracht, wenn bisher nur eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25.07.2001 - 10 S 614/00 -, NZV 2002, 604).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.).
  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Das Fahrerlaubnisrecht ist verkehrsbezogenes Gefahrenabwehrrecht (BVerfGE 40, 371, 380).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    a) In Bezug auf das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 44) an die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde bestehen gegen die Verwendung des Urteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 15.12.1999 keine rechtlichen Bedenken.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.).
  • BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 39, 51 und 53, NJW 2002, 2378 = DVBl 2002, 1265; Beschl. v. 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95 -, Rn. 7, UPR 2002, 344; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04
    Die verdachtsbegründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, NZV 2002, 580, 581).
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Denn die aus § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG folgende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung beschränkt sich nicht auf die in § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 StVG aufgeführten Maßnahmen (vgl. dazu eingehend VGH Baden-Württemberg vom 14.9.2004 VRS 108, 71/78; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, RdNr. 19 zu § 2 StVG); Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG verpflichtet die Behörde vielmehr, bei entsprechender Veranlassung auch dem Betroffenen günstige Umstände zu ermitteln.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Begründungsmangel bei Gutachtensanordnung im Verfahren auf Neuerteilung der

    Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV geklärt werden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 - NJW 2005, 234; BayVGH, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris und vom 07.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris; HessVGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192; Koehl, SVR 2013, 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2014 - 10 S 1883/14

    Kraftfahrungeeignetheit aufgrund von nicht punktebewährten Parkverstößen;

    Allerdings ist § 2 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG nicht abschließend; die Fahrerlaubnisbehörde ist mithin bei der Ermittlung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers nicht auf Auskünfte aus den dort genannten Registern beschränkt, sondern kann auch auf andere eignungsrelevante Erkenntnisse zurückgreifen, jedenfalls wenn sie hiervon in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat (Senatsurteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 -VBlBW 2005, 107).
  • VG Berlin, 23.11.2016 - 11 L 432.16

    Fahrerlaubnisentzug bei hartnäckigem Falschparken

    Da das Fahreignungs-Bewertungssystem - wie dargelegt - nicht abschließend ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Ermittlung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers nicht auf Auskünfte aus den dort genannten Registern beschränkt, sondern kann auch auf andere eignungsrelevante Erkenntnisse zurückgreifen, jedenfalls dann, wenn sie hiervon in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 -, VBlBW 2005, 107) Die gesetzliche Grundlage für die Mitteilung des Polizeipräsidenten in Berlin an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Fahrerlaubnisbehörde ergibt sich aus § 44 Abs. 1 ASOG.
  • VGH Hessen, 13.02.2013 - 2 B 189/13

    Überprüfung der Fahreignung wegen Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotential

    Das Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein (VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 -, juris Rn. 31).
  • VG Freiburg, 04.08.2008 - 1 K 1299/08

    Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen

    Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004 - 10 S 1283/04 -, NJW 2005, 234).

    Das Landratsamt hat aller Voraussicht nach zu Recht auf der Grundlage der ihm von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mitgeteilten Umstände (zur der gemäß §§ 42 PolG, 474 bis 478 StPO, 14 EGGVG zulässigen Datenübermittlung und Verwertung vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004, a.a.O.) die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV bejaht.

    Eine Beschränkung der Fahrerlaubnisbehörde auf den Inhalt der in § 2 Abs. 7 StVG aufgeführten Register widerspräche ihrer Aufgabe, durch eine Überprüfung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber im Hinblick auf Eignungsmängel die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs sicherzustellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 10 S 77/15

    Fahrerlaubnis; Neuerteilung; Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

    Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV geklärt werden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 - NJW 2005, 234 ; BayVGH, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - [...] und vom 07.11.2013 - 11 CS 13.1779 - [...]; HessVGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192; Koehl, SVR 2013, 8).
  • VG Trier, 08.12.2016 - 1 L 8043/16

    Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe

    Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 16 B 749/07 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 -, juris Rn. 19).
  • VG Sigmaringen, 02.08.2021 - 3 K 2816/20

    Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden

    Auch auf § 65 Abs. 2 PolG in der damals gültigen Fassung vom 13.01.1992 (GBl. 1992, S. 1, ber. S. 596; GBl. 1993, S. 155; PolG a.F.) - die Vorschrift normiert ein Selbsteintrittsrecht der Fachaufsicht im Fall des Weisungsungehorsams - lässt sich der Selbsteintritt des Regierungspräsidiums nicht stützen, nachdem das Landratsamt, was die hier in Rede stehende Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Tierkennzeichnung anbelangt, weder institutionell als Kreispolizeibehörde im Bereich des Vollzugs des Polizeigesetzes, noch sonst - einschreitend - zur Abwehr einer Gefahr i.S.v. § 1 PolG gehandelt hat, sondern in Vollzug der Vermarktungsregelungen der Tierkennzeichnungsverordnung (s. zum Selbsteintritt gegenüber einer als untere Baurechtsbehörde handelnden Gemeinde vor Einführung von § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO und zu § 51 Abs. 2 PolG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S 1131/90 -, juris Rn. 27; vgl. ferner zum engen Polizeibegriff Wolff/Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 62 Rn. 2 und § 1 Rn. 13 ff.; vgl. aber § 61 Rn. 2 zur Gegenansicht; hierzu offen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 2004 - 10 S 1283/04 -, juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 23.11.2022 - 11 CS 22.1529

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Die Aufforderung muss daher im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 a.a.O.; B.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - DAR 2001, 522 = juris Rn. 25; U.v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578 = juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 14.9.2004 - 10 S 1283/04 - NJW 2005, 234 = juris Rn. 19; OVG RhPf, B.v. 10.8.1999 - 7 B 11398/99 - DAR 1999, 518 = juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2011 - 12 ME 37/11

    In einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren dürfen

  • VG Düsseldorf, 16.07.2013 - 14 K 3145/13

    Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B bei Geeignetheit eines Bewerbers zum

  • VGH Bayern, 10.03.2021 - 11 CS 20.2474

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

  • VG Berlin, 17.07.2017 - 11 K 433.16

    Entziehung einer Fahrerlaubnis

  • VG Düsseldorf, 14.11.2016 - 14 L 3473/16

    Beibringung einer MPU wegen hohen Aggressionspotenzials

  • VGH Bayern, 17.10.2006 - 11 CE 06.974

    Vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis

  • VG Braunschweig, 06.10.2008 - 6 B 251/08

    Auswirkung; Berücksichtigung; Bundeszentralregister; Eignungsgutachten;

  • VG München, 17.11.2020 - M 6 S 20.3709

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen

  • VG München, 04.02.2005 - M 6a K 03.5867
  • VG Düsseldorf, 04.07.2014 - 14 K 232/14

    MPU-Gutachtensanordnung nur aufgrund weit überdurchschnittlicher Alkoholgewöhnung

  • VG Düsseldorf, 19.12.2013 - 14 K 5811/13

    MPU-Anordnung zur Feststellung fehlender Fahreignung darf nicht ausschließlich

  • VG München, 03.02.2022 - M 6 S 21.6347

    Fahrerlaubnisentziehung nach Einholung eines medizinisch-psychologischen

  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 11 ZB 11.48

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten

  • VG Düsseldorf, 05.08.2013 - 14 K 104/13

    PKH

  • VG Braunschweig, 14.12.2005 - 6 B 731/05

    Aggressionspotential; Aufklärung der Eignungszweifel; Beleidigung;

  • AG Königswinter, 25.11.2005 - 10 C 148/05
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2380
BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03 (https://dejure.org/2004,2380)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2004 - 5 C 31.03 (https://dejure.org/2004,2380)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 5 C 31.03 (https://dejure.org/2004,2380)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BAföG (F. 1983, 1990) § 24 Abs. 3
    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung; Aktualisierungseinrede; Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG (F. 1983, 1990) § 24 Abs. 3
    Aktualisierungseinrede; Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum; Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines nach dem Ende des Bafögbewilligungszeitraumes gestellten Aktualisierungsantrages ; Einordnung von Steuerbescheiden unter Vorbehalt im Sinne des § 164 Abgabenordnung (AO) als Steuerbescheid im Sinne des § 24 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz ...

  • Judicialis

    BAföG § 24 Abs. 3 (F. 1983, 1990)

  • rechtsportal.de

    BAföG (F. 1983, 1990) § 24 Abs. 3
    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung; Aktualisierungseinrede; Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 245
  • NJW 2005, 234 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1511
  • DVBl 2005, 377
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 7.78

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen - Begriff des Einkommens im

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Die zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (F. 1983) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 58, 200) ist durch die Neufassung überholt.

    Zwar könnten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge auf eine aktualisierte Einkommensberechnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz BAföG nicht berücksichtigt werden, doch sei auch für die Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 200 und nachfolgende Entscheidungen) festzuhalten, wonach der Auszubildende auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch eine Aktualisierung der Berechnung verlangen könne, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern habe erkennen können, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu einer höheren Anrechnung auf den Bedarf und damit zur Rückforderung von Förderungsbeträgen führe.

    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).

    Es bedarf daher auch jetzt keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung, die nur Fälle betraf, in denen Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe des Bedarfs gewährt worden war, auch auf Fälle anzuwenden wäre, in denen - wie vorliegend - durch vorläufigen Bescheid nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAföG Förderung nicht in voller Höhe des Bedarfs bewilligt worden ist (offen gelassen in der Entscheidung vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - a.a.O.).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - BVerfGE 70, 230 ).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Der Umstand, dass die Steuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Kalenderjahre 1997 und 1998 bezogen auf den Bewilligungszeitraum ein deutlich niedrigeres Einkommen der Eltern der Klägerin ausweisen als nach dem Steuerbescheid vom 20. Dezember 1999 für das Jahr 1995 und damit die der Regelung des § 24 BAföG zugrunde liegende Vermutung widerlegen, das im Berechnungszeitraum des § 24 Abs. 1 BAföG erzielte Einkommen habe auch im Bewilligungszeitraum noch vorgelegen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BTDrucks VI/1975, S. 32 zu § 24), rechtfertigt es entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht, entgegen dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geänderten Fassung der Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung mit einem erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes - hier im Widerspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid - gestellten Aktualisierungsantrag entgegenzutreten.
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 42.82

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Berechnung - Einrede - Rückforderungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03
    Infolge der Neufassung dieser Bestimmung in Verbindung mit der dazu gegebenen Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 11/5961, S. 23) kann an der zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, BGBl I S. 645) ergangenen Rechtsprechung des Senats nicht festgehalten werden, wonach ein Auszubildender auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes noch die Aktualisierung der Berechnung verlangen konnte, wenn er erst nach Vorliegen des Steuerbescheides seiner Eltern erkennen konnte, dass deren im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen zu höheren Anrechnungen auf den Bedarf und damit zur Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge führte (Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 7.78 - BVerwGE 58, 200 bzw. Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 1; bestätigend Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6; Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 32.87 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 18).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Sie umfasst nicht nur die unmittelbare erstmalige Gewährung von Vorausleistungen, sondern auch die mittelbare Berücksichtigung eines nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten Antrages im ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungsverhältnis (s. zur gleichlautenden Formulierung in § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geänderten Fassung auch Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 31.03 - BVerwGE 121, 245).

    Systematisch steht dies im Einklang mit dem Ausschluss der nachträglichen Aktualisierungseinrede (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG), die der Gesetzgeber mit dem 12. BAföG-Änderungsgesetz vorgenommen hatte (s. dazu Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.), und entspricht dem Zweck der Regelung, einer Gefährdung der Ausbildung entgegenzuwirken.

    2.2 Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung (a.a.O., juris Rn. 32) offen gelassen, ob aus seinem zu § 24 Abs. 3 BAföG (n.F.) ergangenen Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 31.03 - und dem Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG gefolgert werden könne, dass auch im Rahmen dieser Vorschrift nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen seien.
  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10

    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines

    27 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    "Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf

    Ebenso unberührt bleibt, daß der Auszubildende solche Gesichtspunkte bei der Behörde unverzüglich vorbringen muß, sobald ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Umstände bekannt werden, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen."21 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    "Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • VG Hamburg, 29.05.2015 - 2 K 3939/13

    Ausbildungsförderung; Vorbehalt der Rückforderung; abschließende Entscheidung

    Das erkennende Gericht folgt der Rechtsauffassung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245, juris Rn. 13, ebenso VG Hamburg, Urt. v. 20.7.2012, 2 K 2526/11, juris Rn. 20; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.12.2004, 4 LC 1/03, FamRZ 2004, 909; VG Halle, Urt. v. 30.12.2004, 4 A 814/03, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 19.2.2004, M 15 K 02.5108, juris Rn. 26), der Kommentarliteratur (Stopp, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 11; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand Januar 2015, § 24 Rn. 13) sowie Tz. 24.2.1 der früheren Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770 - BAföGVwV 1991 a.F.).

    Dies gilt ungeachtet dessen, dass ein nach § 165 AO vorläufiger Steuerbescheid eine geeignete Grundlage zu einer abschließenden förderungsrechtlichen Entscheidung ohne Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG bietet (so für den Fall der Unanfechtbarkeit entschieden: BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245, juris Rn. 6, 12; VG Hamburg, Urt. v. 11.9.2014, 2 K 620/14; Urt. v. 7.9.2005, 2 K 970/01; VG Augsburg, Urt. v. 27.5.2003, Au 9 K 02.1295, juris Rn. 20; insoweit auch Tz. 24.2.1 BAföGVwV 1991 und vormals Tz. 24.2.1 BAföGVwV a.F.; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 25.9.2001, 9 K 1707/00, juris Rn. 29; Fischer, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2005, § 24 Rn. 13; offen Stopp, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 11).

    Es kann dahinstehen, ob nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem entsprechenden Erfordernis eines rechtzeitigen Aktualisierungsantrags (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, juris Rn. 18 ff.) noch Raum für eine vom Wortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes ist, dass ein Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG dann noch rechtzeitig sei, wenn der Betroffene vorher keinen Anlass hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten von der Behörde die Einräumung eines weiteren Freibetrags zu verlangen (so OVG Bautzen, Urt. v. 13.9.2012, 1 A 78/11, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urt. v. 7.7.2010, 6 A 282/07, juris Rn. 29 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 7/17

    Erstattung von unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bewilligter

    Mit Beschluss vom 22. März 2017 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen, da das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 - abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

    Der Wortlaut der Norm spricht dafür, dass ein Einkommensanteil nur anrechnungsfrei bleiben kann, wenn zuvor noch im Bewilligungszeitraum ein Härtefallantrag gestellt wurde (so zum Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG auch BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 -, juris Rn. 13 f.).

    Es hat hervorgehoben, dass "der Wille des Gesetzgebers, mit der Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 3 Satz 1 a.F. BAföG die Grundlage zu entziehen, in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs hinreichend zum Ausdruck kommt und eine verfassungskonforme Auslegung des § 24 Abs. 3 Satz 1 n.F. nicht geboten ist" (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004 - 5 C 31.03 -, juris, Rn. 16f).

  • VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 1225/08

    Ausbildungsförderungsrecht - Vorausleistung nach Bewilligungszeitraum - keine

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.11.1990 (5 C 78/88, BVerwGE 87, 103) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend gemacht werden können, sich dabei aber auf seine Rechtsprechung zu "nachträglichen" Aktualisierungsbegehren berufen, die es mittlerweile nach der Änderung der einschlägigen Vorschriften aufgegeben hat (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03, BVerwGE 121, 245).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Änderung der Rechtslage nur zur Unzulässigkeit einer nachträglichen Aktualisierungseinrede entschieden (Urteil vom 08.07.2004, 5 C 31/03), nicht jedoch zur weiteren Zulässigkeit einer nachträglichen Vorausleistungseinrede.

  • VGH Bayern, 24.09.2008 - 12 BV 07.1939

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht - zur materiell-rechtlichen

    Es liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht im vergleichbaren Fall des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (BVerwG vom 8.7.2004 BVerwGE 121, 245 = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 21) ausgeführt hat, im Belieben des Gesetzgebers, einer aus seiner Sicht verfehlten Gesetzesauslegung - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - durch eine Neufassung des Gesetzeswortlautes entgegenzutreten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2009 - 2 LB 24/08

    Aktualisierungsverfahren; Ausbildungsförderung; Ersatzpflicht

    Seine anderslautende frühere Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Juli 2004 (- 5 C 31/03 - BVerwGE 121, 245) aufgegeben.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 3 L 260/07

    Zum Nachweis der Abgabe von Anträgen auf Leistung von Ausbildungsförderung und

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08. Juli 2004 - 5 C 31/03 - (BVerwGE 121, 245 ff. = NVwZ 2004, 1511 = [...]) ausdrücklich entschieden, dass nach der Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 12. BAföG -Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Aktualisierungsantrag im Sinne der genannten Vorschrift keine Berücksichtigung mehr finden kann und die zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der zuvor geltenden Fassung (Fassung von 1983) ergangene Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 58, 200) durch die Neufassung überholt ist.
  • LSG Sachsen, 18.12.2014 - L 3 AL 120/12

    Aktualisierungsantrag; Berufsausbildungsbeihilfe; Einkommensverhältnisse der

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2009 - 4 PA 14/09

    Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 1 letzter Hs.

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.08.2014 - 3 LB 12/12

    Steuerbescheid als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf

  • VG Saarlouis, 08.05.2013 - 3 K 1858/12

    Ausbildungsförderung: Ausschlussfrist für Aktualisierungsanträge

  • OVG Bremen, 07.05.2019 - 1 LC 51/17

    Bescheid vom 31.07.2014, Widerspruch vom 11.12.2014 - Aktualisierung; Antrag auf

  • VGH Bayern, 04.01.2012 - 12 ZB 10.855

    Ausbildungsförderung; Rückforderung; Härtefreibetrag; Ansparabschreibung

  • VG Greifswald, 07.11.2013 - 2 A 23/13

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht; Bindung an die Feststellungen eines

  • VG Hamburg, 17.11.2006 - 8 K 1752/05

    Härtefall durch Anrechnung eines real nicht existierenden Einkommens.

  • VG Magdeburg, 22.02.2012 - 4 A 125/11

    Ausbildungsförderung

  • VG Oldenburg, 14.12.2007 - 13 A 4625/06

    Aktualisierung; Aktualisierungsantrag; Anrechnung; Ausbildungsförderung; BaföG;

  • VG Saarlouis, 20.10.2017 - 3 K 894/16

    Ausbildungsförderung: Behörde ist an die Festsetzungen in einem bestandskräftigen

  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 2 K 09.00569

    Aktualisierungsantrag nach Ende des Bewilligungszeitraums unbehelflich

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1790
BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04 (https://dejure.org/2004,1790)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2004 - 9 BN 2.04 (https://dejure.org/2004,1790)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2004 - 9 BN 2.04 (https://dejure.org/2004,1790)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2
    Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Normenkontrolle.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 19 Abs. 4
    Ablehnung; Antragsbefugnis; Erschließungsbeitrag; Inhalt; Nachteil; Normenkontrolle; Normenkontrolle; Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Rechtsschutz; Rechtsschutzinteresse; Rechtsverletzung; Satzung; rechtsstaatliches Verfahren; Überprüfung

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Hinweispflicht des Gerichts hinsichtlich seiner Rechtsauffassung oder beabsichtigten Würdigung des Prozessstoffes im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Einordnung einer gerichtlichen Ablehung einer inhaltlichen Überprüfung einer untergesetzlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 234 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1510
  • DVBl 2005, 460 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Die Antragstellerin gibt zwar zutreffend abstrakte Rechtssätze aus dem Beschluss vom 7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60.01 - (Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3 S. 2 f.), und dem Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87) wieder, mit denen das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen hat, unter welchen Voraussetzungen ein Normenkontrollantrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 108, 341 ).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Die Antragstellerin gibt zwar zutreffend abstrakte Rechtssätze aus dem Beschluss vom 7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60.01 - (Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3 S. 2 f.), und dem Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87) wieder, mit denen das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen hat, unter welchen Voraussetzungen ein Normenkontrollantrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.
  • BVerwG, 23.09.1997 - 4 BN 17.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsschutzinteresse bei Normenkontrollklage nach

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Dass dadurch die Antragsbefugnis gegenüber dem weiten Nachteilsbegriff der früheren Gesetzesfassung eingeengt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt (Beschluss vom 23. September 1997 - BVerwG 4 BN 17.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 118 S. 81).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 108, 341 ).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04
    Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Etwas anderes gilt nur, soweit die Beteiligten mit der Rechtsauffassung und der Würdigung der Gutachten nicht zu rechnen brauchen (Beschlüsse vom 14. April 2011 a.a.O. und vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Etwas anderes gilt nur, soweit die Beteiligten mit der Rechtsauffassung und der Würdigung der Gutachten nicht zu rechnen brauchen (Beschluss vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 = NVwZ 2004, 1510).
  • BVerwG, 27.01.2009 - 5 B 51.08

    Einbürgerung, Ausschlussgrund, freiheitliche demokratische Grundordnung, Tablighi

    11 Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. November 2001 BVerwG 1 B 347.01 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52 und vom 25. August 2004 BVerwG 9 BN 2.04 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167).
  • BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08

    Schriftlichkeit als zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 BVerwG 9 B 467.99 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 25. August 2004 BVerwG 9 BN 2.04 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2007 - 2 N 38.07

    Versagung eines Schengenvisums

    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004, NVwZ 2004, S. 1510).
  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 B 25.07

    Geltendmachung einer Missachtung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 BVerwG 9 B 467.99 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 25. August 2004 BVerwG 9 BN 2.04 NVwZ 2004, 1510).
  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15

    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 und vom 25. August 2004 - 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 S. 143).
  • BVerwG, 01.07.2013 - 8 BN 1.13

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit einer

    Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (Beschlüsse vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - NVwZ 2004, 1510 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167; vom 27. Juni 2007 - BVerwG 4 B 25.07 - juris Rn. 6 und vom 16. August 2011 a.a.O.).
  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 17.10

    Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO; Verfahrensrüge; Verletzung des

    Eine Verpflichtung zur weitergehenden Gewährung rechtlichen Gehörs besteht allerdings ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 S. 143).
  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 20.10

    Rechtmäßigkeit einer reformatio in peius im Widerspruchsverfahren im Falle eines

    Eine Verpflichtung zur weitergehenden Gewährung rechtlichen Gehörs besteht allerdings ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167 S. 143).
  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 24.10

    Beurteilung der Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren

  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 22.10

    Herleitung der Zulässigkeit der Verböserung im Widerspruchsverfahren aus der

  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 21.10

    Zulässigkeit einer rückwirkenden Einstufung von "Fun Games"-Spielgeräten als

  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 18.10

    Beurteilung der Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren

  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 33.10

    Herleitung der Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren aus

  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 19.10

    Erfordernis eines jeweils vorliegenden Zulassungsgrundes für die Zulässigkeit der

  • BVerwG, 19.10.2010 - 9 B 37.10

    Beurteilung der Zulässigkeit der reformatio in peius im Widerspruchsverfahren

  • VGH Bayern, 23.05.2013 - 1 ZB 11.1623

    Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs; Vermietung von Ferienwohnungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2023 - 6 N 55.23
  • VG Göttingen, 03.01.2006 - 8 C 2019/05

    Anhörungsrüge; Berichterstatter; Billigkeitsentscheidung; Erledigung;

  • VG Cottbus, 18.05.2010 - 6 K 1043/09

    Zulässigkeit einer Gegendarstellung

  • VGH Hessen, 27.08.2013 - 6 A 774/13

    Sachverhaltsaufklärung, Amtsermittlung, gerichtliche Hinweispflicht,

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 30.11.2004 - 1 Ws 423/04 (132/04)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1743
OLG Schleswig, 30.11.2004 - 1 Ws 423/04 (132/04) (https://dejure.org/2004,1743)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.11.2004 - 1 Ws 423/04 (132/04) (https://dejure.org/2004,1743)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. November 2004 - 1 Ws 423/04 (132/04) (https://dejure.org/2004,1743)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    § 61 RVG
    Pflichtverteidigerbeiordnung nach dem 1. 7. 2004

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Berechnung der Vergütung eines beigeordneten Strafverteidigers; Anwendbarkeit der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nach Einführung der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG)

  • Judicialis

    RVG § 61

  • rechtsportal.de

    RVG § 61
    Stichtag der Beiordnung für Vergütung des Pflichtverteidigers nach RVG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 234
  • NStZ 2005, 176 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 17.01.1995 - 3 ARs 407/94
    Auszug aus OLG Schleswig, 30.11.2004 - 1 Ws 423/04
    War der Rechtsanwalt vor dem 1. Juli 2004 bereits Wahlverteidiger und erfolgt die Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach dem 1. Juli 2004, soll der Rechtsanwalt die Vergütung als Wahlverteidiger nach BRAGO erhalten, während die Vergütung für die Pflichtverteidigung sich nach neuem Recht beurteilen soll(Bischoff, Jungbauer, Pottlech, Trappmann, RVG, § 61, Rnr. 27; Gerold/Schmitt/von Eicken, RVG, 16. Aufl., § 60, Rnr. 32; Ebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., § 61, Rnr. 19; Senat vom 2. Januar 1969, SchlHA 1989, 80; Celle MDR 1995, 532; a. A. KG, Rechtspfleger 1995, 380).
  • OLG Schleswig, 30.11.2004 - 1 Ws 132/04
    Auszug aus OLG Schleswig, 30.11.2004 - 1 Ws 423/04
    1 Ws 423/04 1 Ws 132/04.
  • OLG Hamm, 10.01.2005 - 2 (s) Sbd VIII-267/04

    Pauschgebühr; Anwendung des neuen Rechts; besonderer Umfang; besondere

    in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 19, Rn. 57; Hansens, RVGreport 2004, 10, 13, Volpert, RVGreport 2004, 296, 298; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 32, OLG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2004, 1 Ws 423/04 (132/04), ebenfalls http://www.burhoff.de und aus der (früheren) Rechtsprechung und Literatur: OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 123; OLG Düsseldorf StV 1996, 165; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 472; Enders JurBüro 1995, 2, jeweils auch mit weiteren Nachweisen zur zu § 134 BRAGO teilweise vertretenen anderen Ansicht).
  • OLG Hamm, 06.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII-110/05

    Pauschgebühr; Verbindung von Verfahren; Erstreckung; Beiordnung als

    268 u.a./04; RVGreport 2005, 68 = StraFo 2005, 130 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG RVGreport 2005, 100 und 187; OLG Celle RVGreport 2005, 142, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der insoweit herrschenden Literaturmeinung; alle Beschlüsse auch auf www.burhoff.de).
  • OLG Koblenz, 26.03.2007 - 1 Ws 153/07

    Verteidigervergütung: Nichtberücksichtigung einer Rechtsanwaltsgebühr für das

    War ein nach dem 1. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt zuvor als Wahlverteidiger tätig, so bestimmt sich sein Vergütungsanspruch als Wahlverteidiger - anders als seine Pflichtverteidigervergütung - nach der BRAGO (so auch KG, Beschluss vom 18. April 2005, 4 Ws 159/04, juris; zu den Pflichtverteidigergebühren nach neuem Recht OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2005, 1 Ws 431/05; OLG Schleswig, 30. November 2004, 1 Ws 423/04, NJW 2005, 234; OLG Hamm, 10. Januar 2005, 2 (s) Sbd VIII 267/04; OLG Düsseldorf, 19. Juli 2005, III-2 Ws 231/05; OLG Jena, 17. März 2005, 1 Ws 73/05 und KG, 7. März 2005, 4 Ws 145/04, StV 06, 34-36).

    Auf seine nach diesem Zeitpunkt (am 13. September 2005) erfolgte Pflichtverteidigerbestellung kommt es nicht an, weil keine Pflichtverteidigervergütung (für die neues Recht gelten würde, s. Senat, Beschluss 1 Ws 431/05 vom 23.06.2005; OLG Schleswig NJW 2005, 234; OLGe Hamm, Düsseldorf, Jena und KG, StV 06, 34-36) sondern die Wahlverteidigervergütung geltend gemacht wird (KG, Beschluss 4 Ws 159/04 vom 18.04.2005).

  • KG, 11.02.2005 - 5 Ws 656/04

    Pflichtverteidigergebühren: Anwendbares Gebührenrecht für den zuvor als

    Insoweit schließt er sich der Rechtsprechung des 1. Senats des Kammergerichts in dessen Beschluß vom 17. Januar 2005 - (1) 2 StE 10/03-2 (4/03) -, dem OLG Schleswig (NJW 2005, 234) sowie dem OLG Hamm (Beschluß vom 10. Januar 2005 - 2 (s) Sbd.

    Nach der herrschenden Meinung kommt es allein auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung an, da spätestens mit ihr das Wahlmandat ende und somit nicht mehr als Anknüpfungspunkt zur Verfügung stehe (vgl. etwa OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 189; OLG Celle MDR 1995, 532; OLG Köln StV 1995, 306; OLG Schleswig SchlHA 1989, 80; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 123; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl., § 134 Rdn. 15; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl., § 134 Rdn. 18 - jeweils zum alten Recht; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2004 - 1 Ws 423/04 - Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 60 Rdn. 32; Burhoff in Burhoff/Kindermann, RVG Rdn. 470; Jungbauer in Bischof/ Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 61 Rdn.27; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rdn. 18; jeweils zum neuen Recht).

  • OLG Celle, 11.02.2005 - 1 ARs 293/04

    Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Beiordnung

    Die Vergütung erfolgt hiernach für das gesamte Verfahren nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Recht (vgl. nur OLG Schleswig vom 30.11.2004, 1 Ws 423/04; OLG Celle vom 13.12.2004, 2 Ws 314/04; BT-Drucks. 15/1971, S. 203 zu § 60; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rn. 18).
  • KG, 18.07.2005 - 3 Ws 323/05

    Gebühr des Zeugenbeistandes: Vergütung des nach dem Stichtag zum Zeugenbeistand

    Dies ist inzwischen die einhellige Auffassung der Oberlandesgerichte (vgl. u. a. OLG Jena und OLG Frankfurt, beide in RVGreport 2005, 221; OLG Schleswig NJW 2005, 234).
  • OLG Hamm, 17.02.2005 - 2 (s) Sbd VIII-11/05

    Pauschgebühr; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Unzumutbarkeit;

    VIII 267, 268 u. 269/04, RVGreport 2005, 68; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG, Beschluss vom 17. Januar.
  • OLG Koblenz, 23.06.2005 - 1 Ws 431/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Pflichtverteidigerkosten im Hinblick auf das neue RVG

    Das RVG ist im Falle der Pflichtverteidigerbestellung nach dem 1. Juli 2005 (Tag des Inkrafttretens) auch dann anzuwenden, wenn der Verteidiger vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist (Senat, Einzelrichterbeschluss 1 AR 156/04 vom 11. Januar 2005; OLG Schleswig NJW 2005, 234 = JurBüro 2005, 234; OLG Hamm StraFo 2005, 130 =JurBüro 2005, 196; KG StraFo 2005, 129 = Rpfleger 2005, 276, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung Rpfleger 1995, 380; LG Berlin, 39. gr.
  • OLG Celle, 17.05.2005 - 1 Ws 167/05

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für die Beiordnung eines

    b) Nach inzwischen gefestigter Auffassung richten sich die Gebühren eines nach dem 1. Juli 2004 beigeordneten Verteidigers, der zuvor als Wahlverteidiger bereits tätig war, für das gesamte Verfahren nach den Vorschriften des RVG (vgl. nur OLG Schleswig vom 30.11.2004, 1 Ws 423/04; OLG Celle vom 13.12.2004, 2 Ws 314/04; Senatsbeschluss vom 11.2.2005, 1 ARs 293/04; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rn. 18; Burhoff, RVG, Vergütungs-ABC Übergangsvorschriften, §§ 60 f. Rn. 12 und 30; BT-Drucks. 15/1971, S. 203 zu § 60).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2005 - 2 Ws 231/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Vergütungsrecht auf den vor dem Stichtag

    Der Senat schließt sich der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung an, wonach es für die Frage der Anwendbarkeit neuen oder alten Rechts in Fällen, in denen der bestellte Pflichtverteidiger vorher als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, allein auf den Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers ankommt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2005, 214, 215 mwN; OLG Schleswig NJW 2005, 234 mwN; OLG Köln, Beschluss vom 18.2.2005 [2 ARs 28/05]; KG Rpfleger 2005, 276, 277; KG, Beschlüsse vom 11.2.2005 [5 Ws 656/04] und 17.2.2005 [5 Ws 633/04]; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.5.2005 [1 Ws 321/05]; LG Berlin Rpfleger 2005, 54, 55).
  • KG, 17.01.2005 - 2 StE 10/03

    Pflichtverteidigervergütung nach neuem Gebührenrecht: Stichtagsbestimmung bei

  • OLG Hamm, 16.06.2005 - 2 (s) Sbd VIII-128/05

    Pauschgebühr; anwendbares Recht; Kompensation; Berufungsinstanz

  • KG, 13.06.2005 - 5 Ws 253/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbares Gebührenrecht bei vor dem 1. Juli 2004

  • OLG Jena, 17.03.2005 - 1 Ws 73/05

    Übergangsregelung beim Pflichtverteidiger

  • KG, 13.09.2005 - 3 Ws 383/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Übergangsrecht beim Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger

  • OLG Nürnberg, 31.05.2005 - 1 Ws 321/05

    Beauftragung des Wahlverteidigers als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung

  • OLG Frankfurt, 09.03.2005 - 2 Ws 15/05

    Pflichtverteidigergebühr: Entschädigung nach neuem Gebührenrecht bei

  • OLG Köln, 18.02.2005 - 2 ARs 28/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Vergütungsrecht auf den vor dem Stichtag

  • OLG Bamberg, 25.02.2005 - Ws 136/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Anwendbares Recht, Grundgebühr in Übergangsfällen

  • OLG Celle, 06.10.2005 - 1 Ws 357/05

    Gebühren und Kosten: Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen des

  • OLG Hamm, 10.03.2005 - 2 (s) Sbd VIII-33/05

    Pauschgebühr; Übergangsregelung; besonderer Umfang

  • LG Berlin, 20.01.2005 - 534 Qs 6/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung bei Verbindung mehrerer Verfahren

  • OLG Koblenz, 11.01.2005 - 1 AR 156/04

    Pflichtverteidigerkosten: Notwendiger Inhalt eines Antrags auf Bewilligung einer

  • OLG Schleswig, 30.11.2004 - 1 Ws 132/04

    Vergütung des nach Pflichtverteidigers nach RVG

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2005 - HI-2 Ws 231/05

    Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwaltes; Anforderungen an die

  • LG Berlin, 27.01.2005 - 539 Qs 2/05

    Beiordnung des Wahlanwalts nach dem 1. 7. 2004

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