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   LG Hamburg, 17.06.2005 - 311 S 152/04   

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https://dejure.org/2005,20546
LG Hamburg, 17.06.2005 - 311 S 152/04 (https://dejure.org/2005,20546)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2005 - 311 S 152/04 (https://dejure.org/2005,20546)
LG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - 311 S 152/04 (https://dejure.org/2005,20546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 307, 535 BGB
    Unwirksame Quotenhaftungsklausel; starre Fristen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2462
  • NZM 2005, 537
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus LG Hamburg, 17.06.2005 - 311 S 152/04
    Dass die Klausel in Nr. 3 der Anl. 1 zum Mietvertrag gleichwohl unwirksam ist, folgt aus der starren Festlegung der Renovierungsquoten (?Der Kostenanteil des Mieters wird hierbei monatsgenau errechnet.?) Mit Urteil vom 23.6.2004 (VIII ZR 361/03, DWW 2004, 221 = GE 2004, 1023 = NZM 2004, 653 = WuM 2004, 463 mit zust. Anm. Hilgenstock (S. 464) und Fischer WuM 2004, 452) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass starre Renovierungsfristen für die Ausführung der laufenden Schönheitsreparaturen den Mieter unangemessen (§ 307 BGB) belasten, so dass die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Die Annahme, dass sie regelmäßig tatsächlich unmöglich wäre, wird jedoch durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen (vgl. auch LG Hamburg, NJW 2005, 2462, 2463 = WuM 2005, 453).
  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    (2) Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von Renovierungskosten nach einer "starren" Berechnungsgrundlage verpflichtet, die an einem Fristenplan von drei, fünf beziehungsweise sieben Jahren ausgerichtet ist, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LG Hamburg, NJW 2005, 2462 mit Anm. von Flatow, jurisPR-MietR 20/2005 Anm. 3; AG Hamburg, WuM 2006, 144; AG Oranienburg, GE 2006, 655; Heinrichs, WuM 2005, 155, 162; Klimke/Lehmann-Richter, ZMR 2005, 417, 418; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau bei Wohn- und Gewerberaum, 2. Aufl., 1 B Rdnr. 89, E Rdnr. 6 f.; Riecke in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 538 Rdnr. 18; Steenbuck, WuM 2005, 220, 222; Wiek, WuM 2005, 10, 11; a.A. Kinne, ZMR 2005, 921, 925; Eupen/Schmidt NZM 2006, 644).
  • LG Kiel, 27.04.2006 - 1 S 263/05

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Kostenquotenklausel für die Verpflichtung des

    Das ist in der Praxis kaum möglich; ob ein Sachverständiger (vgl. LG Hamburg WuM 2005, 453 Rn. 8) hierzu eine zuverlässige Aussage treffen könnte, ohne auf hypothetische oder spekulative Annahmen zurückzugreifen, ist zweifelhaft.
  • AG Kiel, 04.11.2005 - 118 C 28/05

    Rückzahlung einer Mietkaution; Rechtmäßigkeit der formularmäßigen Abwälzung von

    Zwar sind sowohl die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter als auch die formularmäßige Belastung des Mieters mit einer zeitanteiligen Quote für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen grundsätzlich zulässig (BGH NZM 2004, 615 [BGH 26.05.2004 - VIII ZR 77/03] ; BGH NJW 98, 3115; LG Hamburg WuM 2005, 453).

    Der Mieter, der vor Fälligkeit auszieht, wäre aber im Gegensatz zu demjenigen, der Schönheitsreparaturen durchzuführen hat, benachteiligt, wenn nicht auch ihm die Möglichkeit gegeben wäre, eine unterdurchschnittliche Abnutzung nachzuweisen (so i. E. wohl auch LG Hamburg WuM 2005, 453 [LG Hamburg 17.06.2005 - 311 S 152/04] ).

  • AG Berlin-Neukölln, 15.03.2006 - 19 C 398/05

    Wohnraummiete: Unwirksamkeit starrer Renovierungsquoten bei Auszug vor Fälligkeit

    Es handelt sich hier jedoch um eine starre Quote, die den Mieter unangemessen benachteiligt (vgl. hierzu LG Hamburg, Urteil vom 17.6.2005, NJW 2005, 2462).

    Die hier verwandte Abgeltungsklausel ist daher, wie auch das LG Hamburg in seinem Urteil vom 17.6.2005, NJW 2005, 2462, festgestellt hat, gemäß § 307 BGB unwirksam.

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