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   BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05   

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BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05 (https://dejure.org/2005,2020)
BVerfG, Entscheidung vom 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05 (https://dejure.org/2005,2020)
BVerfG, Entscheidung vom 18. August 2005 - 2 BvR 1357/05 (https://dejure.org/2005,2020)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG; § 112 StPO; § 114 StPO; § 44 StPO; § 341 Abs. 1 StPO; § 32 Abs. 1 BVerfGG
    Freiheit der Person (Gesetzesvorbehalt; keine richterliche Rechtsfortbildung; kein Gewohnheitsrecht); kein "Wiederaufleben" eines Haftbefehls durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entlassung aus der Untersuchungshaft durch einstweilige Anordnung des BVerfG

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur sofortigen Freilassung eines ohne Grundlage für die weitere Fortdauer der Haft Untersuchungshäftlings - zur Unzulässigkeit des Wiederauflebens eines gegenstandlos gewordenen Haftbefehls

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der Untersuchungshaft: Anordnung der sofortigen Freilassung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der Untersuchungshaft: Anordnung der sofortigen Freilassung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vollzug der Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 119
  • NJW 2005, 3131
  • NStZ 2005, 699
  • NStZ 2006, 143
  • StV 2005, 613
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).

    Jede Freiheitsbeschränkung bedarf daher einer (wirksamen) materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 ; 29, 183 ).

    Der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehaltes durch Art. 104 Abs. 1 GG, der noch unterstützt wird durch die Formalgarantien des Art. 104 Abs. 2 GG, ist ferner zu entnehmen, dass es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung ankommt (vgl. BVerfGE 29, 183 ).

    Nur der Gesetzgeber soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 29, 183 ).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).

    Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).

    Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ).

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Die Freiheit der Person darf gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden, das die Voraussetzungen der Freiheitsentziehungen im Gesetzestext hinreichend bestimmt regelt (vgl. BVerfGE 96, 68 ).
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).
  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 236/54

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Der Haftbefehl des Landgerichts Duisburg vom 13. März 2002 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 29. April 2002 gegenstandslos geworden; er hat sich mit der (zunächst) rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erledigt (vgl. BVerfGE 9, 160 ) und kann demzufolge nach Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 29. April 2002 durch die mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2005 gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht "wieder aufleben" und erneut die Grundlage für eine weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers bilden.
  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05
    Jede Freiheitsbeschränkung bedarf daher einer (wirksamen) materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 ; 29, 183 ).
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 63/05

    Zeitliche Grenzen der Vollziehung des Haftbefehls

    Die Freiheit darf einer Person deshalb nur aus besonders gewichtigen Gründen unter Beachtung streng formaler Regeln und nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes entzogen werden (BVerfGE 10, 302, 323; 29, 312, 316; 58, 208, 220; BVerfG NJW 2005, 3131).
  • OLG Hamm, 23.02.2006 - 4 Ws 319/05

    Nachholung des rechtlichen Gehörs; Kostenentscheidung

    Darauf, daß zudem die Freiheitsstrafe nicht weiter vollstreckt werde, sondern sich der Angeklagte - entsprechend der damals wohl herrschenden, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2005 - 2 BvR 1357/05 - allerdings nicht mehr aufrechtzuerhaltenden Rechtsauffassung aufgrund eines Wiederauflebens des ursprünglichen Haftbefehls - nunmehr wieder in Untersuchungshaft befinde, ist der Verteidiger zudem durch den sachbearbeitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Duisburg telefonisch am 9. Juni 2005 (vgl. Bl. 285 VH II) und zudem erneut mit Schreiben des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom selben Tage, das am 13. Juni 2005 abgeschickt worden ist, ausdrücklich noch einmal hingewiesen worden.

    Für Entscheidungen im Zusammenhang damit ist der Senat jedoch wie bereits ausgeführt nicht zuständig, deren Rechtswidrigkeit steht zudem schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August 2005 - 2 BvR 1357/05 - fest.

  • KG, 17.06.2011 - 2 Ws 219/11

    Fortbestand des nicht vollzogenen Haftbefehls nach Rechtskraft des Urteils

    Die zitierte Rechtsprechung fußt auf Fällen, in denen - anders als hier - ein Haftbefehl vollzogen wurde, sich der Verurteilte also bei Eintritt der Rechtskraft in Untersuchungshaft befand (vgl. BVerfG NJW 2005, 3131 und wohl auch BVerfGE 9, 160 = NJW 1959, 431; OLG Hamm StV 2002, 209; OLG Düsseldorf StV 1988, 110; KG, Beschluss vom 13. August 2008 - 4 Ws 72/08 - Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 1997 - 5 Ws 640/97 - juris, 12. Juni 1980 - 2 Ws 161/80 - und 21. April 1975 - 2 Ws 95/75 -).

    Selbst ein auf diese Weise gegenstandslos gewordener Haftbefehl kann allerdings bei Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch wieder aufleben (§ 47 Abs. 3 StPO; die vor Inkrafttreten des Abs. 3 ergangene Entscheidung BVerfG NJW 2005, 3131 ist damit insoweit überholt, vgl. Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 120 Rdn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 11 B 10.12

    Jugendmedienschutzrechtliche Aufsichtsmaßnahme gegenüber Rundfunkveranstalter;

    Ohne dahingehende besondere Regelung - für die hier nichts ersichtlich ist - kommt in einem solchen Fall nur ein Neuerlass des entsprechenden Verwaltungsakts in Betracht (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn 190; zu einem erledigten Haftbefehl vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. August 2005 - 2 BvR 1357/05 -, NJW 2005, 3131).
  • KG, 30.12.2005 - 5 Ws 612/05

    Bewährungswiderruf: Gerichtliche Aufenthaltserforschungspflicht vor öffentlicher

    Einer Abstimmung mit der Vollstreckungsbehörde nach Wegfall der Rechtskraft durch die Wiedereinsetzungsentscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2005, 699; Mosbacher NJW 2005, 3110, 3111) zum Erlaß eines Sicherungshaftbefehls bedurfte es nicht, weil im hiesigen Verfahren - anders als den dort besprochenen Fällen - nie ein Sicherungshaftbefehl bestanden hat, der aktiv zum Wiederaufleben gebracht werden müßte.
  • KG, 22.06.2022 - 3 Ws 145/22

    Untersuchungshaftbefehl nach Rechtskraft des Strafurteils

    Der Haftbefehl wird dann gegenstandslos und erledigt sich von selbst (vgl. BVerfG NStZ 2005, 699 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO 27. Aufl., Vor § 112 Rn. 98 ff.; KK-StPO/Graf, a.a.O., § 112 Rn. 58; KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 120 Rn. 22 f.; BeckOK-StPO/Krauß, 43. Ed. 1. April 2022, § 120 Rn. 38).
  • KG, 14.06.2022 - 6 Ws 43/22

    Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Außervollzugsetzung von Haftbefehlen;

    Zwar nicht durchgängige, aber zumindest weitgehende Einigkeit besteht noch für die Konstellation, dass die Rechtskraft des Urteils eintritt, während der Haftbefehl vollzogen wird, sich der Angeklagte also in Untersuchungshaft befindet: Der Haftbefehl wird dann nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gegenstandslos und erledigt sich von selbst (BVerfG NStZ 2005, 699 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/Lind, StPO, 27. Aufl. 2019, Vor § 112 Rn. 98 ff.; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, § 112 Rn. 58; KK-StPO/Schultheis, aaO, § 120 Rn. 22 u. 22a; BeckOK-StPO/Krauß, 43. Ed. 1. April 2022, § 120 Rn. 38; die vorgenannten Literaturfundstellen jeweils mwN, auch zu abweichenden Modellen).
  • AG Bonn, 12.06.2012 - 106 C 60/12

    Pflicht des Schädigers zur Zahlung des zur Wiederherstellung erforderlichen

    Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131).
  • AG Bonn, 17.04.2014 - 104 C 60/14
    Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (BGH NJW 2005, 3131).
  • AG Leipzig, 16.05.2013 - 111 C 9373/12
    Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, muss Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten genommen werden (vgl. BGH NJW 2005, Seite 3131).
  • AG Bonn, 28.02.2012 - 106 C 247/11
  • OLG Celle, 10.10.2005 - 22 W 65/05

    Abschiebungshaft, Beschleunigungsgebot, Verordnung Dublin II, Rückübernahme,

  • AG Siegburg, 02.11.2016 - 110 C 144/16
  • AG Bonn, 29.10.2014 - 113 C 47/14
  • AG Bonn, 09.07.2012 - 106 C 98/12
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