Rechtsprechung
OLG Koblenz, 08.03.2005 - 7 WF 192/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von monatlichen Raten auf bewilligte Prozesskostenhilfe; Einem Ehegatten zufließendes Taschengeld als anrechenbares Einkommen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung des Taschengeldanspruchs des Ehegatten bei Ermittlung des für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Westerburg, 17.01.2005 - 42 F 510/97
- OLG Koblenz, 08.03.2005 - 7 WF 192/05
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3152 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 1167
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Koblenz, 01.08.2001 - 13 WF 447/01
Auszug aus OLG Koblenz, 08.03.2005 - 7 WF 192/05
Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass der nach § 115 Abs. 1 S.3 Nr. 2 ZPO abzuziehende Freibetrag auch die Ausgaben für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens deckt (vgl. OLG Koblenz, 13 WF 447/01, zitiert nach juris).
- LG Heilbronn, 12.06.2006 - 1 T 227/06 Die Bezugnahme der Klägerin auf die Entscheidung Landgericht Stuttgart NJW 2005, 3152 [OLG Koblenz 08.03.2005 - 7 WF 192/05] liegt neben der Sache.
Rechtsprechung
LG Stuttgart, 01.02.2005 - 10 T 546/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Nürtingen, 11.11.2004 - 11 C 2079/04
- LG Stuttgart, 01.02.2005 - 10 T 546/04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3152
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06
Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche …
2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO. - OLG Jena, 21.07.2005 - 9 W 245/05
Terminsgebühr
Vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen (so auch LG Stuttgart Beschl. vom 01.02.2005 Az. 10 T 546/04;… Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 307, Rn. 12: "offenkundiges Versehen"). - OLG Celle, 09.01.2015 - 11 W 37/14
Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis des im Wege der Drittwiderklage …
Er bemisst sich nach den Kosten, die der Drittwiderbeklagten durch das Schlussurteil vom 22. Mai 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Juli 2014 auferlegt wurden, nämlich: eigene außergerichtliche Kosten, 9,1 % der Gerichtskosten (einfache Gebühr), und 9, 1 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten (2,5fache Gebühr; auch beim Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG; Thüringer Oberlandesgericht…, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 9 W 245/05, zitiert nach juris, Rn. 6 ff.; LG Stuttgart, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 10 T 546/04, zitiert nach juris, Rn. 9 ff.).