Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 08.11.2005

Rechtsprechung
   BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2514
BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04 (https://dejure.org/2005,2514)
BayObLG, Entscheidung vom 03.03.2005 - 3Z BR 192/04 (https://dejure.org/2005,2514)
BayObLG, Entscheidung vom 03. März 2005 - 3Z BR 192/04 (https://dejure.org/2005,2514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1836e; FGG § 56g Abs. 3; BSHG § 92c; SGB Xll § 102
    Regress wegen Betreuungskosten auch neben Sozialhilferegress möglich

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückgriff der Staatskasse gegen den Erben, Betreuervergütung

  • Judicialis

    BGB § 1836e; ; BSHG § 92c; ; FGG § 56g Abs. 3; ; SGB XII § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückgriffsanspruch gegen Erben des Betreuten bei gleichzeitiger Inanspruchnahme für Sozialhilfekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweck der gesetzlichen Haftungsbegrenzung; Anordnung der Gebrechlichkeitspflegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3731 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1315
  • FGPrax 2005, 120
  • FamRZ 2005, 1590
  • Rpfleger 2005, 427
  • BayObLGZ 2004, 390
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 14.11.2001 - 3Z BR 334/01

    Bestimmung des Nachlasswertes bei Rückgriffsansprüchen der Staatskasse

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Dem entspricht es, dass, wie das Landgericht zu Recht bemerkt, der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; Palandt/Diederichsen aaO; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn. 3; zum Sozialhilferecht Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 92c Rn. 16, BVerwGE 66, 161/163).

    Aus der Vorschrift folgt zugleich ein Nachrang des Regressanspruchs gegenüber solchen Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (für eine Begrenzung auf solche Verbindlichkeiten Bienwald aaO), oder die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits dem Grunde nach angelegt waren und wegen ihrer Zwangsläufigkeit für den Erben Vorrang beanspruchen können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700 zu den Begräbniskosten).

  • OLG Frankfurt, 10.11.2003 - 20 W 269/03

    Festsetzung der Betreuervergütung gegen Erben: Beschränkte Erbenhaftung;

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    ee) Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ab wann der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zu berücksichtigen sei - erst mit Erlass des Leistungsbescheids oder bereits mit Erlass eines den Anspruch dem Grunde nach regelnden Verwaltungsakts (so OLG Frankfurt a.Main NJW 2004, 373/374) - kommt es nach der hier vertretenen Auffassung nicht an.
  • BayObLG, 01.10.2003 - 3Z BR 161/03

    Neuer Festsetzungsantrag wegen Betreuervergütung nach ursprünglicher

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Dass anders als bei der Bemessung der Sozialhilfe bei der Erfüllung der Aufwendungs- und Vergütungsansprüche durch die Staatskasse die Teilleistungsfähigkeit des Betroffenen gemäß § 1836c, § 1908i BGB unberücksichtigt bleibt, beruht auf der Stellung des Betreuers, dem die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung zu gewährleisten ist (vgl. BayObLGZ 2003, 261/265).
  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 109.81

    Sozialhilfe - Hilfeempfänger - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Dem entspricht es, dass, wie das Landgericht zu Recht bemerkt, der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; Palandt/Diederichsen aaO; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn. 3; zum Sozialhilferecht Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 92c Rn. 16, BVerwGE 66, 161/163).
  • BayObLG, 08.10.2003 - 3Z BR 100/03

    Berechnung des Vermögens eines Betreuten - Betreuungssache, Vergütung,

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Soweit der Beteiligte zu 2 meint, nur der Aktivbestand des Nachlasses sei zu berücksichtigen, und sich hierfür auf die Senatsentscheidung vom 8.10.2003 (BayObLGZ 2003, 271 ff.) beruft, geht sein Einwand fehl.
  • BayObLG, 05.07.2000 - 3Z BR 149/00

    Vergütung des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Die Mittellosigkeit ist nur Voraussetzung zusätzlicher eigenständiger Ansprüche des Betreuers gegen die Staatskasse (§ 1836a BGB; BayObLGZ 2000, 201).
  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus BayObLG, 03.03.2005 - 3Z BR 192/04
    Soweit der Betreute mittellos ist (§§ 1836c, 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLGZ 1999, 362, MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836e Rn. 5).
  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 133/12

    Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen

    Mit diesen speziellen Vorschriften, die im nach §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG durchzuführenden Festsetzungsverfahren zu beachten sind, sollen Haftungsbegrenzungsverfahren nach den §§ 1945 ff., 1975 ff. BGB vermieden werden (BayObLG FamRZ 2005, 1590; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 e Rn. 18).

    Insoweit bestehen keine Unterschiede zu den vergleichbar formulierten §§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e Rn. 33 mwN).

    Demgegenüber mindern gleich- oder gar nachrangige Nachlassverbindlichkeiten den im Rahmen des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblichen Nachlasswert nicht (OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 e Rn. 17).

    Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist diese aber nachrangig gegenüber dem staatlichen Regressanspruch aus § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. den Bestimmungen über die Betreuervergütung (so auch OLG München FamRZ 2006, 508, 509 mwN; BayObLG FamRZ 2005, 1590, 1591; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 6; jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. § 1836 e Rn. 27; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 e BGB Rn. 38; HK-BUR/Deinert [Stand: Dezember 2013] § 1836 e BGB Rn. 34; Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 1836 e Rn. 11 und § 2311 Rn. 5).

  • OLG Stuttgart, 29.06.2007 - 8 W 245/07

    Tod des Betreuten: Fortsetzung eines Regreßverfahrens gegen die Rechtsnachfolger

    Da der Erbe für die Ansprüche aus § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB und § 92c Abs. 1, 2 BSHG (jetzt: § 102 Abs. 1, 2 SGB XII) kraft Gesetzes nur beschränkt haftet, bedarf es eines Vorbehalts im Vollstreckungstitel, wie in § 780 ZPO vorgesehen, nicht (BayObLG NJW-RR 2005, 1315).

    Beiden Ansprüchen kommt allenfalls der gleiche Rang zu, denn es handelt sich um eine Fürsorgeleistung des Staates, die gegenüber der Leistungsfähigkeit des Betroffenen subsidiär ist (vgl. insoweit BayObLG NJW-RR 2005, 1315 zur Frage des Vorrangs des Kostenersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers nach § 92c BSHG bzw. § 102 SGB XII gegenüber dem Regressanspruch der Staatskasse: auch hier wird von einem gleichen Rang ausgegangen).

  • OLG München, 28.07.2005 - 33 Wx 65/05

    Haftung des Erben für Betreuervergütung - grundbuchmäßig gesicherte Pflicht zur

    Soweit der Betreute mittellos ist (§ 1836c, § 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLG FGPrax 2005, 120/121 m.w.N.).

    d) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG, § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; FGPrax 2005, 120/121; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1836e Rn.4; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn.3; zum Sozialhilferecht Schellhorn/Schellhorn BSHG 16.Aufl. § 92c Rn.16; BVerwGE 66, 161/163).

    Dieser Vorrang ist auch im Rückgriffsverfahren zu berücksichtigen, da anderenfalls das Ziel der Vorschrift verfehlt und die Haftungsbeschränkung unterlaufen würden (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 120/121).

  • SG Karlsruhe, 27.08.2009 - S 1 SO 1039/09

    Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder

    Es handle sich im Anwendungsbereich des § 102 SGB XII um Ansprüche, die nicht originär gegenüber den Erben entstünden, sondern sich zu Lebzeiten des Betreuten gegen diesen gerichtet hätten und nach dessen Tod als Nachlassverbindlichkeit von diesem herrühre (Hinweis auf Bay. ObLG, NJW-RR 2005, 1315).

    Zu Unrecht berufen sich die Kläger insoweit auf den Beschluss des ehemaligen Bay. Obersten Landesgerichts vom 03.03.2005 - 3 Z BR 192/04 - (= NJW-RR 2005, 1315).

  • OLG München, 28.07.2005 - 33 Wx 66/05

    Erbenhaftung für Betreuervergütung; Grundbuchmäßig gesicherte Verpflichtung zur

    Soweit der Betreute mittellos ist (§ 1836c, § 1836d BGB), ist er aber weiterhin im Grundsatz gegen einen Rückgriff der Staatskasse geschützt (vgl. § 56g Abs. 1 Satz 2 FGG; BayObLG FGPrax 2005, 120/121 m.w.N.).

    d) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechend den parallel formulierten § 2311 BGB, § 92c Abs. 2 Satz 2 BSHG, § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln ist (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 699/700; FGPrax 2005, 120/121; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1836e Rn.4; Palandt/Edenhofer § 2311 Rn.3; zum Sozialhilferecht Schellhorn/Schellhorn BSHG 16.Aufl. § 92c Rn.16; BVerwGE 66, 161/163).

    Dieser Vorrang ist auch im Rückgriffsverfahren zu berücksichtigen, da anderenfalls das Ziel der Vorschrift verfehlt und die Haftungsbeschränkung unterlaufen würden (vgl. BayObLG FGPrax 2005, 120/121).

  • LG Saarbrücken, 29.12.2008 - 5 T 385/07
    Dementsprechend ist der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836 e Abs. 1 S. 3 BGB unter Rückgriff auf die parallel formulierten § 2311 BGB und § 92 c Abs. 2 S. 2 BSHG bzw. § 102 SGB XII grundsätzlich durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln (OLG Frankfurt, NJW 2004, 373 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 12; BayObLG, FamRZ 2005, 1590 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 9, jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber hat das BayObLG (vgl. den Beschluss vom 03.03.2005, FamRZ 2005, 1590, zitiert nach juris, Rdnr. 13 ff) den Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 92 c BSHG bzw. § 102 SGB XII mangels Vorrangigkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit akzeptiert.

    Die Frage, wie die Rückzahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers zu behandeln sind, die durch die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen begründet wurden, hat das BayObLG ausdrücklich offen gelassen (vgl. den Beschluss vom 03.03.2005, a.a.O., Rdnr. 18).

  • LG Münster, 24.08.2020 - 5 T 339/20
    Die Grenzen der Inanspruchnahme des Erben sind vielmehr in §§ 1836e Abs. 1 S. 2, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB selbstständig geregelt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3.3.2005 - 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beck-online).

    Zu den nachrangigen Verbindlichkeiten zählen beispielhaft auch die Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom 3.3. 2005 - 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beck-online).

    Der Anspruch auf Betreuervergütung bestand demgegenüber bereits zu Lebzeiten der Betroffenen und richtete sich gegen diese, auch wenn sie zum damaligen Zeitpunkt kein Vermögen oberhalb der Schongrenze hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3.3.2005 - 3Z BR 192/04, NJW-RR 2005, 1315, beck-online).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - I-3 Wx 128/05 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6521
OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - I-3 Wx 128/05 (1) (https://dejure.org/2005,6521)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2005 - I-3 Wx 128/05 (1) (https://dejure.org/2005,6521)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. November 2005 - I-3 Wx 128/05 (1) (https://dejure.org/2005,6521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Beweisbeschluss betreffend die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten in Wohnungseigentumssache selbständig anfechtbar?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3731
  • NZM 2005, 953
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 27.07.2000 - 2Z BR 63/00

    Verfahrensfähigkeit des Antragstellers im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Wx 128/05
    Die Beschwerdeberechtigung der Antragsteller ergibt sich aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde als unzulässig (BayObLG WuM 2000, 565).

    Eine Ausnahme gilt aber, wenn durch diesen unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (BayOblG WuM 2000, 565; BayObLGZ 1996, 1, 4 m.w.N.; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage 2003, § 19 Rdz. 9).

    Das BayOblG hat die Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung verneint, in der einem Beteiligten aufgegeben wurde, die Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, weil es dem Betroffenen freistehe, der Auflage des Gerichts nachzukommen und ihm im Falle der Weigerung keine unmittelbaren Nachteile entstehen (BayOblGZ 1996, 4, 5 m.w.N.; ZMR 2000, 852).

    Dies führe wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der Antragsteller zur Anfechtbarkeit der Entscheidung (BayObLG 2Z BR 63/00 vom 22.07.2000, WuM 2000, 565; Keidel/Kahl, FGG 15. Auflage 2003, § 19 Rdz. 9).

  • OLG Hamm, 14.09.1988 - 15 W 385/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Wx 128/05
    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2005 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben seien, der vorlegende Senat sich jedoch durch die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 385/88 vom 14. September 1988 (OLGZ 1989, 15) gehindert sehe, entsprechend zu beschließen.

    Hierbei hat sich die Kammer auf die Entscheidung des OLG Hamm - 15 W 385/88 - vom 14.09.1988 (OLGZ 1989, 15) gestützt.

    Dies - und nicht erst die unmittelbare Auferlegung einer Handlungs- oder Duldungspflicht bzw. eine Androhung von Zwang (so OLG Hamm 15 W 385/88 vom 14.09.1988) - führt nach Auffassung des Senats wegen des bereits damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Rechte der Antragsteller zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.

  • BayObLG, 27.08.2003 - 2Z BR 174/03

    Anfechtbarkeit einer Beauftragung eines Sachverständigen zur Begutachtung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Wx 128/05
    Ebenso verneint das BayOblG (2Z BR 174/03 vom 27.08.2003) die Anfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem ein Sachverständiger beauftragt wird, sich anhand der Akten zu der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers und zu weiteren in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten, z.B. eine Untersuchung des Antragstellers zu äußern, weil eine Untersuchung des Antragstellers hiermit nicht angeordnet sei, so dass ein erheblicher Eingriff in Rechte des Betroffenen nicht vorliege.
  • BayObLG, 08.01.1996 - 3Z BR 278/95

    Kostenprivilegierung bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Wx 128/05
    Eine Ausnahme gilt aber, wenn durch diesen unmittelbar in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (BayOblG WuM 2000, 565; BayObLGZ 1996, 1, 4 m.w.N.; Keidel/Kahl, FGG 14. Auflage 2003, § 19 Rdz. 9).
  • BayObLG, 11.01.1996 - 2Z BR 147/95

    Anfechtbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.11.2005 - 3 Wx 128/05
    Das BayOblG hat die Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung verneint, in der einem Beteiligten aufgegeben wurde, die Zweifel an seiner Geschäftsfähigkeit durch Vorlage eines nervenfachärztlichen Gutachtens auszuräumen, weil es dem Betroffenen freistehe, der Auflage des Gerichts nachzukommen und ihm im Falle der Weigerung keine unmittelbaren Nachteile entstehen (BayOblGZ 1996, 4, 5 m.w.N.; ZMR 2000, 852).
  • OLG Hamm, 09.11.2006 - 15 W 268/06

    Unanfechtbarkeit der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der gerichtlichen

    Der Senat hat für den hier zu entscheidenden Fall keinen Anlass, auf die in einem WEG-Verfahren ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 2005, 3731) einzugehen, die Anfechtbarkeit der Beweisanordnung sei zu bejahen, weil die Vorschrift des § 33 FGG Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung eines Beweisbeschlusses gegenüber einem Beteiligten in einem solchen Verfahren sein könne, dessen Verfahrensgeschäftsfähigkeit durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens untersucht werden solle.
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