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   LG Bochum, 10.11.2004 - 1 AR 16/04, 1 KLs 36 Js 341/99, 1 AR 16/04 - 1 KLs 36 Js 341/99   

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https://dejure.org/2004,17168
LG Bochum, 10.11.2004 - 1 AR 16/04, 1 KLs 36 Js 341/99, 1 AR 16/04 - 1 KLs 36 Js 341/99 (https://dejure.org/2004,17168)
LG Bochum, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04, 1 KLs 36 Js 341/99, 1 AR 16/04 - 1 KLs 36 Js 341/99 (https://dejure.org/2004,17168)
LG Bochum, Entscheidung vom 10. November 2004 - 1 AR 16/04, 1 KLs 36 Js 341/99, 1 AR 16/04 - 1 KLs 36 Js 341/99 (https://dejure.org/2004,17168)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewährung von Akteneinsicht an Privatpersonen zu Forschungszwecken; Berechtigtes Interesse an Einsicht bestimmter Teile von Urteilen zur Verwendung in wissenschaftlichen Arbeiten; Überlassung der Urteilsfeststellungen zur Person an Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils an Dritte

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 999
  • NStZ 2006, 720
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Gegen die Verweigerung der Überlassung anonymisierter strafgerichtlicher Entscheidungsabschriften als Unterfall der in § 475 StPO geregelten Auskunftsrechte ist indes - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - der Rechtsbehelf nach § 478 Abs. 3 StPO eröffnet (vgl. OVG Münster, NJW 2001, 3803; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2015 - III - 1 VAs 70/15, Rn. 7; OLG München, NStZ 2017, 311; OLG Sachsen-Anhalt, StV 2017, 168; LG Berlin, NJW 2002, 838; LG Bochum, NJW 2005, 999; LG München I, Beschluss vom 24. März 2015 - 7 Qs 5/15, Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 15; für eine analoge Anwendung von § 478 Abs. 3 StPO: Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777, 1783).
  • LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21

    Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids:

    Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04).

    Es genügt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht (LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Überlassung eines (geschwärzten) Bußgeldbescheids und nicht etwa die Übermittlung eines (anonymisierten) Strafurteils (vgl. zu Letzterem u. a. Beschluss des LG Bochum vom 10. November 2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; LG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 510 AR 4/01, NJW 2002, 838) begehrt wird.

  • VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20

    Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und

    Selbst wenn das berechtigte Interesse so weit zu fassen wäre, dass es auch publizistische und wissenschaftliche Interessen umfassen würde (so: LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021 - 625 Qs 21/21 OWi -, juris Rn. 21; LG Bochum Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; LG Berlin, Beschluss vom 28.06.2001 - 510 AR 4/01 - NJW 2002, 838), käme einem solchen allgemeinen Interesse in der dann erforderlichen Abwägung mit dem Interesse des Betroffenen nur ganz geringes Gewicht zu, insbesondere wenn der Betroffene sich, wie hier die Klägerin, auf die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 10 C 22.19 -, juris Rn. 12 und 28).
  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

    So ist § 475 StPO, wonach Privatpersonen nur bei berechtigtem Interesse Auskünfte aus oder Einsicht in Akten des Strafgerichts zu gewähren ist, der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass nach Abschluss der Hauptverhandlung der Inhalt eines Strafurteils nicht mehr öffentlich zugänglich sein, sondern nur noch Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich gemacht werden soll (siehe beispielsweise LG Bochum, Beschluss vom 10. November 2004, NJW 2005, 999).
  • LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 22/21

    Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids:

    Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04).

    Es genügt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht (LG Bochum, Beschluss vom 10.11.2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Überlassung eines (geschwärzten) Bußgeldbescheids und nicht etwa die Übermittlung eines (anonymisierten) Strafurteils (vgl. zu Letzterem u. a. Beschluss des LG Bochum vom 10. November 2004 - 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; LG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 510 AR 4/01, NJW 2002, 838) begehrt wird.

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